Retax-Einsprüche: Beharrlichkeit zahlt sich aus
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Sie erinnern sich vielleicht an unseren Retax-Newsletter vom 05.12.2019:
„Gilt gleiche N-Größe immer als gleiche Menge?“.
Hier zur Erinnerung noch mal die damalige Retaxation:
Krankenkasse: | DAK-Gesundheit (IK 106767998) |
Verordnung (2. Zeile): | Formotop 12 µg 1 x 100 Hub REF IHP N2 1 St. PZN: 05129980 |
Verordnungs- und Abgabedatum: | 23.11.18 |
Da gleiche Normgrößen als identische Mengen angesehen werden müssen und um den Patienten sofort zu versorgen, hat die Apotheke die lagervorrätige N2-Packung mit 120 Hüben abgegeben. Ein vorrangig zu beachtender Rabattvertrag bestand zum Abgabezeitpunkt nicht.
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
„(1) […] Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. […]“
Dies wurde seitdem auch in jedem Rahmenvertrag zwischen den GKV-Kassen und dem Spitzenverband der Apotheken festgehalten.
Dennoch wurde die Apotheke retaxiert:
Als Begründung wurde angeführt, dass die Abgabe nicht der Verordnung gem. § 17 „ApoBetrO“ (korrekte Abkürzung: ApBetrO) entsprechen würde. Daher wurde der Apotheke die Differenz zur ursprünglichen Formotop-Verordnung in Rechnung gestellt.
Nun handelte es sich zwar nicht um einen hohen Retaxbetrag, dennoch hat die Apotheke in ihrem Einspruch darauf hingewiesen, dass Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung als identisch gelten:
Die GFS-Rezeptprüfung der DAK ließ diesen Einspruch jedoch nicht gelten und begründete ihre Ablehnung unverständlicherweise damit, dass es sich um eine „eindeutige Verordnung“ gehandelt habe (Formotop 12 µg 100 ED PZN 05129980):
Diese „Begründung“ ist absolut nicht nachvollziehbar, da natürlich in jeder Apotheke täglich von ärztlichen Verordnungen abgewichen werden muss, wenn es rechtlich oder vertraglich legitimiert und geboten ist.
Daher wandte sich die Apotheke an das DAP-Team, das neben anderen Informationen – auf die ich hier nicht näher eingehen will – darauf hinwies, dass auch die Retaxbegründung der Rezeptprüfstelle mit § 17 ApBetrO nicht zutreffend war.
Dies hat die Apotheke zum Anlass genommen, erneut Einspruch einzulegen, und zwar mit der Argumentation, dass eine unzutreffende Begründung mit § 17 ApBetrO nicht den vertraglich erforderlichen Retaxbegründungen entspricht:
Die Beharrlichkeit der retaxierten Apotheke hat sich letztendlich ausgezahlt, denn am 20.01.2020 wurde dem Einspruch der Apotheke von der GFS – natürlich wie üblich ohne „Präjudiz für die Zukunft“ – endlich stattgegeben:
Auch wenn sich der Aufwand finanziell sicher nicht gerechnet hat, kann ich die Beharrlichkeit der Apotheke durchaus nachvollziehen, denn Vorschriften und Vereinbarungen müssen nun mal von beiden Vertragspartnern eingehalten werden.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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