Retax einer Verordnung über ein OTC-Arzneimittel

Werden OTC-Arzneimittel zulasten der GKV für Erwachsene verordnet, so muss die Apotheke immer genau aufpassen, damit sie nicht in eine Retaxfalle tappt. Denn nach § 34 SGB V sind nicht­verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel grund­sätzlich von der Erstattung durch die GKV ausge­schlossen. Davon gibt es Ausnahmen: So ist die Verordnung für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr und Jugendliche mit Entwicklungs­störungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich.

Außerdem gibt es gemäß § 34 SGB V Ausnahmen für nicht­verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel, die „bei der Behandlung schwer­wiegender Erkrankungen als Therapie­standard gelten“. Diese Ausnahmen sind in Anlage I (OTC-Übersicht) der Arznei­mittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA festge­halten. Hier sind Wirkstoffe/Produkt­klassen und Indikationen angegeben, für die eine Verordnung auch für Erwachsene zulasten der GKV möglich ist.

Was gilt, wenn der Arzt eine Diagnose angibt?

Nachdem eine Apotheke eine Retax mit der Begründung „kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel“ erhalten hatte, fragte sie beim DAP-Team an, ob diese Retax berechtigt sei. Der Arzt hatte für einen Erwachsenen „2 x 50 Aplona Pulver“ mit dem Hinweis „Dig: Kurzdarmsyndrom mit chron. Diarrhoen, Dauerverordnung“ verordnet. Aufgrund der angegebenen Diagnose hatte die Apotheke das verordnete Arzneimittel abgegeben, im Nachhinein jedoch die Retax über dieses Rezept erhalten.

Grundsätzlich sollte die Apotheke bei OTC-Arzneimitteln, die zulasten der GKV für Erwachsene verordnet werden, prüfen, ob diese in Anlage I der AM-RL aufgeführt sind. Die dort angegebenen Diagnosen muss sie allerdings nur dann prüfen, wenn der Arzt eine Diagnose angibt. Dann muss die Apotheke diese mit den Angaben der Anlage I der AM-RL abgleichen. In dieser Anlage ist für Antidiarrhoika oder Präparate mit Apfelfrucht-Pulver keine Ausnahme vorgesehen.

Zwar gibt es in Anlage III der AM-RL (Übersicht über Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse) einige Ausnahmen für Antidiarrhoika, diese treffen jedoch nicht auf das verordnete Arzneimittel Aplona zu:

Anlage III Arzneimittel-Richtlinie

„12. Antidiarrhoika,
a) ausgenommen Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
b) ausgenommen Escherichia coli Stamm Nissle 1917 (mind. 108 vermehrungsfähige Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
c) ausgenommen Saccharomyzes boulardii bei Säuglingen ab dem 7. Lebensmonat, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
d) ausgenommen Racecadotril bei Säuglingen ab dem 4. Lebensmonat und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
e) ausgenommen Motilitätshemmer
aa) nach kolorektalen Resektionen in der post-operativen Adaptationsphase,
bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapie-induziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist,
cc) zur Vermeidung von arzneimittel-induzierten Diarrhöen, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.“

Daher ist die Retaxation der Krankenkasse leider berechtigt. Die Apotheke hätte das Arzneimittel zulasten des Patienten berechnen müssen, dieser hätte dann gegebenenfalls eine Kopie des Rezeptes zusammen mit der Quittung bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen können – einige Krankenkassen übernehmen (in unterschiedlicher Höhe) im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen teils auch OTC-Arzneimittel. Dies müssen Patienten dann für die eigene Krankenkasse prüfen.

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