Retax: Doppel­abrechnung von Papier- und E-Rezept

Manchmal rufen Retaxationen auch beim DAP-Team Stirnrunzeln hervor – eine solche Retax wurde uns kürz­lich zuge­tragen.

Bekannter­maßen läuft mit dem E-Rezept im Allge­meinen noch nicht alles reibungs­los – sowohl in Arzt­praxen als auch in Apotheken gibt es die ein oder andere Stolper­falle, die ge­löst werden möchte. Aller­dings ist die nun aus­ge­sprochene Retaxierung doch erstaunlich.

Eine Apotheke hatte Anfang Januar ein Papier­rezept über Trimbow 87/5/9 µg 120 HUB 100 µg DOS 3 St. PZN 12777395 abge­rechnet. Dieses wurde formal korrekt durch den Arzt ausge­stellt, frist­gerecht in der Apotheke vor­ge­legt und einwand­frei beliefert. Ein gutes halbes Jahr später trudelte eine Null­retax ein. Als Grund wurde ange­geben: „Vermutete Doppel­abrechnung Papier­rezept, E-Rezept“.

Doppelabrechnung Papier- und E-Rezept?!

Die Apotheke berichtet, dass der Patient tags zuvor tatsächlich ein E-Rezept über das fragliche Arzneimittel erhalten hatte, dies hatten nachträgliche Recherchen in Folge der Retax ergeben. Allerdings kam dies offensichtlich bei der Vorlage des zweiten Rezeptes seitens des Patienten nicht zur Sprache und solange er kein Kundenkonto in der Apotheke hat und nicht zufällig durch dieselbe Mitarbeiterin bzw. denselben Mitarbeiter bedient wird, kann wohl kaum verlangt werden, ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept dahingehend zu prüfen.

Darüber hinaus unterliegen Apotheken dem Kontrahierungszwang: Wird ein Rezept vorgelegt, bei dem keine Bedenken oder ein Fälschungsverdacht gegen eine Belieferung sprechen, so muss dieses auch beliefert werden. Es ist an keiner Stelle festgehalten, dass die Apotheke zuvor prüfen muss, ob Versicherte schon im Vorfeld eine ähnlich oder gar gleich lautende Verordnung erhalten haben. Das zweite Rezept hätte ja auch in einer anderen Apotheke vorgelegt werden können – wäre dann die andere Apotheke retaxiert worden?   

Außerdem kann es ärztlicherseits durchaus Gründe für eine weitere Verordnung gegeben haben: beispielsweise eine Verordnung für eine längere Reise oder die Packung des ersten Arzneimittels ging verloren. Diese Entscheidung liegt im ärztlichen Ermessen und solange das Rezept einwandfrei ausgestellt wird, kann dieses auch von der Apotheke ganz normal beliefert werden.

Zudem gibt die Krankenkasse als Retaxgrund auch nur eine Vermutung an – ein nachweislicher Fehler wird also gar nicht beanstandet, und dafür soll die Apotheke die Versorgung jetzt aus eigener Tasche bezahlen? Dies ist mehr als zweifelhaft – der Versicherte ist wie vom Arzt gewünscht auf zwei ordnungsgemäß ausgestellte und in der Apotheke vorgelegte Rezepte mit dem Arzneimittel versorgt worden. Wäre im Beratungsgespräch aufgefallen, dass nun zweimal kurz hintereinander das gleiche Arzneimittel abgegeben wird, hätte die Apotheke sicherlich nach den Hintergründen gefragt. Aber wie eingangs erwähnt wäre dies ja nur möglich gewesen, wenn ein Kundenkonto hinterlegt wäre, zufällig dieselbe Person wie beim ersten Vorgang bedient hätte oder wenn der Versicherte beim Entgegennehmen des Arzneimittels Erstaunen gezeigt hätte, da er schon wieder das gleiche Präparat erhält. Dass generell auf potenzielle Doppelverordnungen geprüft werden muss, kann nicht von Apotheken verlangt werden – weder bei Papier- noch bei E-Rezepten und auch nicht, wenn die Kombination aus beiden vorkommt.

Vielleicht hatte es in diesem Fall in der Anfangsphase des E-Rezeptes auch noch Startschwierigkeiten bei der Rezeptausstellung in der Arztpraxis gegeben, möglicherweise konnte dort nicht mehr eindeutig nachvollzogen werden, ob das Rezept nun bereits ausgestellt worden war oder nicht – aber auch dafür darf nicht die Apotheke zur Rechenschaft gezogen werden! Daher ist diese Retax zurückzunehmen und es bleibt zu hoffen, dass es keine weiteren, ähnlich gelagerten Retaxierungen dieser Art geben wird.

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