Retax aufgrund verspäteter Z-Daten?

Vor wenigen Wochen berichteten wir bereits über die Retaxierung einer Cannabidiol-Lösung. Damals hatte die Kasse mit der Begründung retaxiert, dass die Hash-Code-Bedruckung fehle. Im folgenden Fall geht es auch wieder um den Hash-Code, der nach Angaben der Apotheke aus bisher nicht erklär­lichen Gründen erst am 13.02.2023 – also fast ein Jahr nach der eigentlichen Rezept­ab­rechnung – an das Rechen­zentrum über­mittelt und somit die Abrechnungs­frist der Rezeptur angeblich über­schritten wurde.

Aber von vorne:

Der Kollege erhielt im März für zwei Rezepte zulasten der hkk eine Kürzung von jeweils 5 €, mit der Begründung, dass die Abrechnungs­frist der Rezepte über­schritten sei. Beide Rezeptur-Rezepte waren auf den 03.03.2022 ausge­stellt und wurden mit Abgabe­datum 07.03.2022 und mit Hash-Codes bedruckt und auch recht­zeitig mit der Rezept­ab­holung im März 2022 an das Rechen­zentrum über­geben. Es kann sich demnach nicht um eine gemäß § 11 Ersatz­kassen­vertrag verein­barte Rechnungs­kürzung um 5 € je Verordnungs­zeile für den Fall, dass eine Verordnung verspätet einge­reicht wurde, handeln:

11 Rechnungslegung

„(1) Die Rechnungs­legung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalender­monats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatz­kassen benannten Stellen. Eine Über­schreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatz­kasse nicht von der Zahlungs­ver­pflichtung. Werden einzelne Verordnungs­blätter gemäß § 3 mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abge­rechnet, sind die Ersatz­kassen berechtigt, den Gesamt­brutto­betrag dieser Verordnungs­blätter gemäß § 3 um fünf Euro je Verordnungs­zeile, bei nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apotheken­abgabe­preises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungs­monat und Ersatz­kasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungs­stelle haben die Frist­über­schreitung nicht zu vertreten; weiter­gehende Vertrags­maß­nahmen nach § 27 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmen­ver­trages sind ausge­schlossen.“

Bei der Überprüfung seiner Retaxierung fiel dem Kollegen auf, dass die Z-Daten aus bisher uner­klärlichen Gründen anscheinend erst am 13.02.2023 an das Rechen­zentrum über­mittelt worden waren. Ein Hinweis des Rechen­zentrums, dass für diese Rezepte keine Z-Daten vor­liegen, erreichte die Apotheke nie.

Mit der Frage, ob für die Abrechnungs­frist nun die Über­mittlung der Z-Daten oder die Ein­reichung der Papier­verordnung entscheidend sei, wandte sich die Apotheke an das DeutscheApothekenPortal.

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