Retax: Abrechnung einer Cannabisrezeptur
Rezepte über Cannabisextrakte sind sicher nicht in allen Apotheken Routine und wenn es am Ende zu einer Retaxation kommt, sollte diese genau geprüft werden, da es häufig um recht hohe Abrechnungsbeträge geht.
Eine Apotheke, die Cannabispräparate regelmäßig abgibt, berichtete von einer Retax eines Rezeptes über ein Cannabisextrakt. Zentraler Punkt der Retax war der Apotheken-EK, der Basis für die Preisberechnung ist.
Verordnung über Cannabisextrakt
Verordnet war im September 2023 – damals noch auf BtM-Rezept – Drapalin 25/1 Bafokeng Choice Cannabisextrakt 25 mg THC/ml, 60 ml. Eine Dosierung war angegeben, damit erfüllte das Rezept alle vorgegebenen Formalien. Die Apotheke berechnete den Preis und bedruckte das Rezept mit der Sonder-PZN 06460754 sowie dem errechneten Preis, zusätzlich erfolgte die vorgeschriebene Angabe des Hash-Codes.
Wie funktioniert die Preisberechnung bei Cannabisextrakten?
Zur Preisberechnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol ist Anlage 10 der Hilfstaxe maßgeblich. Im vorliegenden Fall wurde ein Cannabisextrakt in unverändertem Zustand abgegeben, daher ist Teil 4 der genannten Anlage zu beachten.
Basis ist der günstigste Apotheken-EK, bezogen auf die tatsächlich verordnete Menge. Zusätzlich können abhängig von der Höhe des Einkaufspreises folgende Zuschläge abgerechnet werden:
Nach diesen Vorgaben ermittelte die Apotheke den Preis der Rezeptur, allerdings wurde das Rezept im Nachgang auf null retaxiert. Die Krankenkasse konnte offenbar die Herkunft des zugrunde gelegten Einkaufspreises nicht nachvollziehen, da dieser zum Abgabezeitpunkt noch nicht in der Lauer-Taxe abrufbar war. Diesbezüglich sieht die Anlage der Hilfstaxe auch eine Nachweispflicht der Apotheke auf Verlangen der Krankenkasse vor: „Die Apotheke hat auf Verlangen der Krankenkasse den tatsächlichen Einkaufspreis für den Extrakt je Einzelfall nachzuweisen.“
Einspruch der Apotheke erfolgreich
In diesem Fall konnte die Apotheke zeitnah Abhilfe schaffen und die Nullretax abwenden: Sie reichte die Rechnung des Extraktes an die Krankenkasse nach, sodass diese die Preisbildung nachvollziehen konnte. Gleichzeitig wurde angestoßen, dass die Einkaufspreise dieser Cannabisextrakte auch in der Taxe abrufbar werden – so können Retaxationen aus diesem Grund zumindest bei den Extrakten dieser Firma zukünftig vermieden werden.
Allerdings zeigt dieser Fall, wie viel Aufwand die Bearbeitung solcher Rezepte bedeutet: Die Extrakte müssen exakt der Verordnung entsprechend bestellt werden, ein Austausch auf vergleichbar zusammengesetzte Extrakte anderer Firmen ist aufgrund der besonderen Eigenschaften der Extrakte nicht möglich. Da Krankenkassen die Preise (nachträglich) erfragen können, sollten auch die Rechnungen für eine spätere Recherche einigermaßen griffbereit liegen. Zudem muss in einem Fall wie hier, wo es zu einer Retax kommt, wie bei jeder Retax der bürokratische und zeitintensive Weg gegangen werden: Einspruch einlegen, den Vorgang weiterhin verfolgen und am Ende prüfen, ob die Rechnung korrekt beglichen wurde.
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