Rahmenvertrag in aktualisierter Fassung vom 1. Januar 2025

Im vergangenen Jahr bestimmten Diskussionen rund um die Formalitäten den Umgang mit Entlass­rezepten. Ausgangspunkt war der angepasste Rahmen­vertrag zum Entlass­management zwischen GKV-Spitzen­verband, Kassenärztlicher Bundes­vereinigung und der Deutschen Krankenhaus­gesellschaft. Die dort vereinbarte Differenzierung zwischen Verordnungen aus Kranken­häusern bzw. Reha-Einrichtungen und die entsprechend auf den Entlass­rezepten anzugebenden Standort­kennzeichen bzw. Betriebsstätten­nummern verursachten einen Widerspruch zu den für Apotheken geltenden Abgabe­regelungen nach Anlage 8 des hier gültigen Rahmen­vertrags über die Arzneimittel­versorgung.

Es folgten Übergangs­regelungen und Friedens­pflichten, bis letztlich im Dezember des vergangenen Jahres über die Schieds­stelle eine Einigung erzielt und Anlage 8 des Rahmen­vertrags erneuert wurde.

Neue Anlage 8 und Regelungen des ALBVVG

Nun wurde die neue Anlage 8 in die aktualisierte Gesamt­fassung des Rahmen­vertrags mit aufgenommen, welcher nun in der Fassung vom 1. Januar 2025 abrufbar ist. Neben der Klarstellung zur Belieferung von Entlass­rezepten wurden im Zuge der Aktualisierung auch die Regelungen des Arzneimittel-Lieferengpass­bekämpfungs- und Versorgungs­verbesserungs­gesetzes (ALBVVG), die mittlerweile ins SGB V aufgenommen wurden, auch im Rahmen­vertrag berücksichtigt:

  • In § 2 (Definitionen) wurde jeweils ein Punkt zur Zuzahlung und zur Lieferengpass­pauschale ergänzt.
  • In § 6 (Zahlungs- und Liefer­anspruch) erläutert der neue § 2a die Retax­ausschlüsse gemäß § 129 Abs. 4d SGB V.
  • Auch in § 14 (Abweichung von der Abgabe­rangfolge) wurde ein neuer Absatz 5 ergänzt, der die Vorgehensweise bei Nichtverfügbarkeit gemäß § 129 Abs. 2a und 2b SGB V erläutert.
  • Die Teilmengen­abgabe bei Nichtverfügbarkeit wurde in § 16 (Teilmenge, Auseinzelung) in einem neuen Absatz 2 in den Rahmen­vertrag aufgenommen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung