Rahmenvertrag in aktualisierter Fassung vom 1. Januar 2025
Im vergangenen Jahr bestimmten Diskussionen rund um die Formalitäten den Umgang mit Entlassrezepten. Ausgangspunkt war der angepasste Rahmenvertrag zum Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die dort vereinbarte Differenzierung zwischen Verordnungen aus Krankenhäusern bzw. Reha-Einrichtungen und die entsprechend auf den Entlassrezepten anzugebenden Standortkennzeichen bzw. Betriebsstättennummern verursachten einen Widerspruch zu den für Apotheken geltenden Abgaberegelungen nach Anlage 8 des hier gültigen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung.
Es folgten Übergangsregelungen und Friedenspflichten, bis letztlich im Dezember des vergangenen Jahres über die Schiedsstelle eine Einigung erzielt und Anlage 8 des Rahmenvertrags erneuert wurde.
Neue Anlage 8 und Regelungen des ALBVVG
Nun wurde die neue Anlage 8 in die aktualisierte Gesamtfassung des Rahmenvertrags mit aufgenommen, welcher nun in der Fassung vom 1. Januar 2025 abrufbar ist. Neben der Klarstellung zur Belieferung von Entlassrezepten wurden im Zuge der Aktualisierung auch die Regelungen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG), die mittlerweile ins SGB V aufgenommen wurden, auch im Rahmenvertrag berücksichtigt:
- In § 2 (Definitionen) wurde jeweils ein Punkt zur Zuzahlung und zur Lieferengpasspauschale ergänzt.
- In § 6 (Zahlungs- und Lieferanspruch) erläutert der neue § 2a die Retaxausschlüsse gemäß § 129 Abs. 4d SGB V.
- Auch in § 14 (Abweichung von der Abgaberangfolge) wurde ein neuer Absatz 5 ergänzt, der die Vorgehensweise bei Nichtverfügbarkeit gemäß § 129 Abs. 2a und 2b SGB V erläutert.
- Die Teilmengenabgabe bei Nichtverfügbarkeit wurde in § 16 (Teilmenge, Auseinzelung) in einem neuen Absatz 2 in den Rahmenvertrag aufgenommen.
Weitere Anpassungen
Des Weiteren wurden die näheren Angaben zu einem Austausch von Betäubungsmitteln in § 9 Abs. 3f angepasst (inhaltlich bleiben die Vorgaben gleich) und Änderungen in Anlage 1 zum Austausch von Biologika vorgenommen: In der Tabelle wurde die dritte Filgrastim-Gruppe (Accofil®/Grastofil®) gestrichen, Grastofil ist auch nicht mehr in der Taxe gelistet. Außerdem wurde eine neue Austauschgruppe mit dem Wirkstoff Simoctocog alfa aufgenommen: Nuwiq® und Vihuma® sind damit gegeneinander austauschbar.
Die aktuelle Fassung des Rahmenvertrags ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbands abrufbar.
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