Rabattiertes Generikum trotz Aut-idem-Kreuz?
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Das Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch gegen ein Generikum – das wird bei der Rezeptbelieferung im Allgemeinen in der Praxis so auch umgesetzt und scheint verinnerlicht worden zu sein.
Ein Aut-idem-Kreuz verhindert hingegen nicht den Austausch zwischen Original und Importen untereinander. Dieser Umstand wirft zum Teil noch Fragen auf, ist aber mittlerweile in vielen Lieferverträgen geregelt – u. a. auch in dem für diesen Fall zutreffenden Arzneiliefervertrag der Primärkassen Bayern in Paragraph 3 Absatz 22:
„Ein Austausch zwischen Import- und Originalarzneimittel oder umgekehrt ist auch bei Kennzeichnung des aut idem Feldes durch den Vertragsarzt zulässig. Steht ein entsprechendes rabattbegünstigtes Arzneimittel zur Verfügung, ist dieses bevorzugt abzugeben.“
Genau dies berücksichtigte die Apotheke auch bei der Rezeptbelieferung, die uns dann folgenden Retax-Fall zusendete:
Krankenkasse: | BKK Essanelle (IK 104239915) |
Verordnet: | Celebrex 200 mg HKP 100 St N3 ACA Müller/ADAG Pharma, mit Aut-idem-Kreuz |
Abgegeben: | Celebrex 200 mg HKP 100 St. N3 Orifarm, PZN: 01713558 |
Abgabedatum: | 17.04.2015 |
Die Apotheke belieferte nicht den verordneten Import, da dieser nicht lieferbar war, sondern einen günstigeren Import (bezogen auf den Netto-VK). Damit handelte die Apotheke korrekt, denn der Austausch zwischen Import und Import ist trotz Aut-idem-Kreuz weiterhin gestattet. Zudem war der abgegebene Import günstiger als der verordnete:
Weiterhin vermerkte die Apotheke die Nichtlieferbarkeit des verordneten Importes auf der Verschreibung sowie die Rücksprache mit dem Arzt, was aber bei der Abgabe eines günstigeren Importes nicht zwingend erforderlich gewesen wäre.
Es handelte sich also um eine korrekte Vorgehensweise.
Trotzdem: Beanstandung durch die Krankenkasse
Die Deutsche BKK (ehemalige BKK Essanelle) beanstandete die Nichtabgabe ihres damaligen, allerdings generischen Rabattpartners und retaxierte auf den im Apothekenverkaufspreis günstigsten Artikel:
Die Apotheke legte Einspruch ein und verwies in Ihrem Schreiben nochmal auf das gesetzte Aut-idem-Kreuz, das mit Arztunterschrift auf dem Rezept ergänzt war, und das dadurch bedingte Verbot zur Abgabe eines Generikums:
Einspruch abgelehnt
Die Krankenkasse gab dem Einspruch nicht statt, sie verwies im Gegenteil noch einmal auf die Verpflichtung zur Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels. Wenn dieses nicht zur Verfügung stünde, hätte die Apotheke Faktor 2 (Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels) oder Faktor 4 (Rabattarzneimittel und 15/15-Importe nicht lieferbar) bedrucken müssen.
Fazit
Die Retaxation ist nicht rechtens und daher von der Krankenkasse zurückzunehmen. Auch die vertragliche Grundlage weist nur auf einen möglichen Austausch zwischen Original und Import bei gesetztem Aut-idem-Kreuz hin. Der Austausch auf ein rabattiertes Generikum bleibt hingegen untersagt.
Ihr DAP-Team
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