PC-Formretax wegen fehlender BSNR
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Erst letzte Woche mussten wir über eine Retaxation berichten, mit der die Apotheke für einen schlechten Verordnungsdruck der Arztpraxis zur Kasse gebeten wurde.
Leider geht es im heutigen Retaxbeitrag erneut um eine Formretax, in der die Apotheke finanziell für einen Formfehler der Arztpraxis haften muss.
Bei nachfolgenden Sprechstundenbedarfsverordnungen wurde in der Arztpraxis vergessen, die Betriebstätten-Nr. (BSNR) aufzutragen:
Nun war es für die AOK Bayern keine unlösbare Aufgabe, die im Verordnungsfeld fehlende BSNR herauszufinden, da diese rechts unten sogar magnetisch lesbar auf jeder Verordnung in der Codierleiste steht (vgl. Abb. rot umrahmt).
Aber entgegen der im Schiedsverfahren für den neuen Rahmenvertrag (Neufassung des § 3 Rahmenvertrag im Juni 2016) bekundeten Bereitschaft, künftig Formretaxationen weitgehend zu vermeiden, konnte man sich offenbar nicht durchringen, auf diese Retaxierung zu verzichten:
Die AOK beruft sich hier auf den relativ neuen Arzneiliefervertrag für Bayern vom 1. Juni 2016, in dem die Vertragsmaßnahme von § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 immer noch aufgeführt ist, und somit den laut Rahmenvertrag bestehenden Vergütungsanspruch in § 3 Abs. 1 wieder außer Kraft setzt:
3 (1) Rahmenvertrag
„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- über die Anforderungen der AMVV und BtMVV hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden. Hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor […].“
3 (2) d. ALV Bayern
„Angaben zur Identität des verordnenden Vertragsarztes:
Betriebsstättennummer bzw. Nebenbetriebsstättennummer (BSNR bzw. NBSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR) im Versichertenfeld sowie Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck im Verordnungsfeld. Der Apotheker ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der BSNR bzw. NBSNR im Versichertenfeld oder im Vertragsarztstempel oder entsprechenden Aufdruck im Verordnungsfeld einerseits und in der Codierzeile andererseits zu prüfen. Eine fehlende Angabe der BSNR bzw. NBSNR im Versichertenfeld muss vom Apotheker mit der BSNR bzw. NBSNR aus der Codierzeile ergänzt werden. […] Verordnungsblätter für den Sprechstundenbedarf (Muster 16a) müssen die Angaben zur Identität des verordnenden Vertragsarztes statt im Versichertenfeld in den dafür vorgesehenen Arztfeldern enthalten.“
6 (4) ALV Bayern
„Der Apotheker darf nur Verordnungsblätter abrechnen, die er unter Beachtung der Vereinbarung nach § 300 SGB V und deren Technischen Anlagen in den dafür vorgesehenen Feldern mit den geforderten Angaben (§ 5 Abs. 2 Buchstaben p. bis w. der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Apothekenabrechnung gemäß § 300 SGB V 3) versehen hat.“
Natürlich hat auch der verordnende Arzt die Verpflichtung, seine Verordnung ordnungsgemäß auszustellen (z. B. Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, IV. Verordnung von Sprechstundenbedarf):
Fazit
Wenn man sich schon nicht darauf einigen kann, die Verpflichtung der Apotheke, die in der Codierzeile ohnehin maschinenlesbare BSNR nochmals manuell in das Versicherten- bzw. Arztfeld zu übertragen, aufzuheben, so sollte zumindest die offenbar unerlässliche erzieherische „Verordnungsstrafe“ zwischen Apotheke und Arztpraxis geteilt werden.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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