Original oder Import – Retax trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz
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Wenn der Arzt seinen Patienten mit einem bestimmten Arzneimittel versorgen möchte und keinen Austausch wünscht, so kann er das Aut-idem-Kreuz setzen und so einen Austausch auf wirkstoffgleiche Präparate verhindern. So verordnen Ärzte oft im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnung einen Import mit Kreuz. Allerdings muss beim Vergleich Original/Import berücksichtigt werden, dass diese Präparate als identisch gelten und somit das Austauschverbot hier nicht greift.
2 Abs. 7 Rahmenvertrag
„Importarzneimittel: […]
lmportarzneimittel und ihre Referenzarzneimittel bzw. die entsprechenden Importarzneimittel untereinander gelten als identische Arzneimittel.“
In § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag ist geregelt, dass auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz die Auswahl zwischen Original und Importen möglich ist:
9 Abs. 1 Rahmenvertrag
„(1) Hat der Vertragsarzt
a) ein Fertigarzneimittel verordnet, zu dem es außer dem Importarzneimittel keine Auswahlmöglichkeit gibt[,] oder
b) die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen (= gesetztes Aut-idem-Kreuz) […]
hat die Apotheke nach Maßgabe des § 11 eine Auswahl gemäß den folgenden Sätzen zu treffen (solitärer Markt):
- Bei Verordnung eines Referenzarzneimittels umfasst der Auswahlbereich dieses Fertigarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel.
- Bei Verordnung eines Importarzneimittels umfasst der Auswahlbereich das Referenzarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel. […]
Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, richtet sich die Abgabe nach § 13 (importrelevanter Markt).“
Retax: Rabattvertrag schlägt Aut-idem-Kreuz
Dies wurde auch einer Apotheke zum Verhängnis, die einen Patienten mit einem vom Arzt verordneten Import versorgte.
Verordnet war zulasten der BARMER im August 2020 „Exforge HCT 5/160/12,5 mg FTA 98 St. N3 PZN 12555950“. Das Aut-idem-Kreuz war vom Arzt gesetzt, weitere Anmerkungen waren aber nicht auf dem Rezept zu finden. Beim verordneten Mittel handelt es sich um einen Import. Dieser war zum Abgabezeitpunkt nicht rabattiert. Rabattiert waren dagegen verschiedene Generika und auch das Original von Novartis. Durch das Aut-idem-Kreuz war der Austausch auf die rabattierten Generika verboten – nicht jedoch der Austausch auf das rabattierte Original.
Die Apotheke versorgte den Patienten mit dem verordneten Import und bedruckte das Rezept ohne einen weiteren Vermerk mit der PZN des abgegebenen Arzneimittels. Im Nachhinein erfolgte die Retaxation auf 0, da das rabattierte Original hätte abgegeben werden müssen. Auch ein Einspruch der Apotheke hatte in diesem Fall keinen Erfolg.
Ersatzkassen: Aut-idem-Kreuz plus Vermerk verhindert Austausch
Da die Verordnung zulasten einer Ersatzkasse erfolgte, hätte der Arzt den Austausch aber sogar verhindern können, denn § 9 Abs. 5 des Arzneiversorgungsvertrags enthält den Passus, dass ein Zusatzvermerk zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz diese Wirkung hat:
9 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“
Für Primärkassen gilt dies nicht unbedingt, hier müssen Apotheken im jeweiligen Liefervertrag nachlesen, ob es für sie eine ähnliche Regelung gibt.
Fazit
Apotheken sollten weiterhin beim Vergleich Original/Import wachsam sein, vor allem bei Rezepten mit Aut-idem-Kreuz, da es in diesem Bereich zu Retaxationen kommen kann. Rabattverträge müssen trotz des Kreuzes im Verhältnis Original/Import umgesetzt werden, es sei denn, der Arzt unterstreicht das Austauschverbot bei Ersatzkassen durch einen zusätzlichen Vermerk. Ist dies nicht der Fall, muss der Austausch in der Apotheke vorgenommen werden.
Gibt es Gründe, die die Abgabe des Rabattarzneimittels verhindern (Nichtverfügbarkeit, Akutfall, Pharmazeutische Bedenken), so kann natürlich von der vorgegebenen Abgaberangfolge abgewichen werden, jedoch muss dies auf dem Rezept per Sonder-PZN plus ggf. handschriftlichem Vermerk auf dem Rezept dokumentiert werden.
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