Original oder Import:
Welche Abgabeoption hat die Apotheke?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Ob anstelle eines namentlich verordneten Präparats ein preisgünstigeres Arzneimittel (also zum Beispiel ein Import) abgegeben werden muss, gehört zu den täglichen Abgabeentscheidungen einer Apotheke. Zwar gibt es eindeutige Vertragsregelungen, doch erreichen DAP regelmäßig Retaxationen zu diesem Thema.
Apotheken sind grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet, dies wird sowohl im § 12 SBG V als auch in den Versorgungsverträgen erwähnt. Dazu gibt es weitere konkretisierende Gesetzes- oder Vertragsregelungen, die bei einer vertragskonformen Rezeptbelieferung zu berücksichtigen sind.
Retaxbeispiel
Im folgenden Retaxbeispiel hatte der Arzt namentlich das Arzneimittel Vancomycin ENTEROCAPS 125 mg 28 St. N2 RIEMSER Pharma GmbH verordnet. Da keine Rabattverträge für die betroffene Krankenkasse vorrangig zu beachten waren, gab die Apotheke das verordnete Präparat ab.
Krankenkasse: | Barmer GEK (IK 101780006) |
Verordnung: | Vancomycin ENTEROCAPS 125 mg 28 St. N2 RIEMSER Pharma GmbH |
Obwohl das ärztlich gewünschte Antibiotikum „Vancomycin ENTEROCAPS“ eindeutig mit Herstellerangabe „RIEMSER Pharma GmbH“ verordnet wurde, retaxierte die Rezeptprüfstelle die versorgende Apotheke – sogar in zwei Fällen – auf das wirkstoffgleiche, preisgünstigere Präparat der Firma Dr. Friedrich Eberth Arzneimittel GmbH. Begründet wurden diese Retaxationen mit „Taxfehler – Abrechnung unwirtschaftlicher Import“.
In der Taxe lassen sich die Preisunterschiede erkennen: Das verordnete Präparat ist zwar ein Import, aber in diesem Fall teurer als das zugehörige Original.
Rechtliche Grundlage
Für die Apotheke gab es jedoch keine vertragliche Verpflichtung, von der Abgabe des namentlich verordneten Produktes von RIEMSER Pharma abzuweichen (Aut-idem-Ersetzung). Da es kein vorrangig abzugebendes rabattiertes Arzneimittel gab, war ihr auch die Abgabe des verordneten Produktes nach § 4 (4) Rahmenvertrag erlaubt.
Fazit
Eine Substitution wäre hier zwar möglich gewesen, war aber nicht verpflichtend, da die Apotheke nach Rahmenvertrag entweder das verordnete Präparat oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder einen 15/15-Import abgeben darf, sofern kein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist. Daher sind die Retaxationen zurückzunehmen.
Gäbe es zudem immer die Verpflichtung, gegen eine preiswertere Alternative auszutauschen, wäre es dem Arzt ohne zusätzliche Begründung kaum noch möglich, seine Patienten mit namentlich verordneten, aber teureren Präparaten zu therapieren, wenn diese für die jeweilige Krankenkasse nicht rabattiert sind.
Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum
Christina Dunkel, DAP-Team
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