Obacht beim Einspruch: Welche Retax­fristen sind zu beachten?

Kürzlich ging beim DAP-Team die Frage ein, welche Retax­fristen zu beachten sind und was es bedeutet, wenn eine Kranken­kasse nach einem Ein­spruch gegen eine Retax keine Rück­meldung gibt. Daher erhalten Sie heute über dieses Thema einen kurzen Über­blick. Die ent­sprechenden Regelungen sind in den einzelnen Arznei­liefer­verträgen zu finden. Nach­folgend gehen wir vor­wiegend auf die Verein­barungen des Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatz­kassen ein, da diese bundes­weit gültig sind. Bezüglich der Regional­kassen müssen Apotheken jeweils im für sie geltenden Ver­trag prüfen, wie die genauen Fristen fest­ge­legt sind – diese ähneln aber erfahrungs­gemäß denen der Ersatz­kassen.

Retaxfrist

Die Frist, innerhalb derer eine Ersatzkasse eine Verordnung aufgrund rechnerischer oder sachlicher Mängel retaxieren kann, richtet sich nach dem Monat der Belieferung. Eine Retaxierung darf nur innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Liefermonats ausgesprochen werden. Das bedeutet: Wurde am 4. Dezember 2023 eine Verordnung nicht ordnungsgemäß beliefert, kann die Kasse dies bis Ende Dezember 2024 noch retaxieren. Dazu ein Auszug aus dem AVV der Ersatzkassen:

13 Beanstandungen

„(1) Die bei der Rechnungs­prüfung festge­stellten rechnerisch und sachlich unrichtig ange­setzten Beträge werden von den Ersatz­kassen inner­halb von zwölf Monaten nach Ende des Kalender­monats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offen­baren Unrichtig­keiten auch Tax­differenzen und die Summe zurück­ge­gebener Rezepte, auch von Fremd­kassen (Irr­läufer). Die Prüfung hat sowohl Differenzen zu­gunsten als auch zuun­gunsten der Apotheke bzw. der Ersatz­kassen zu berück­sichtigen.“

Erhält die Apotheke eine Retaxierung, sollte zunächst kontrolliert werden, ob die vereinbarte Retaxfrist eingehalten wurde. Es kommt durchaus vor, dass Krankenkassen oder deren Dienstleister Fehler in der Retaxbegründung machen, aber auch Fristüberschreitungen kommen vor.

Retaxiert die Krankenkasse innerhalb der vorgegebenen Frist, aber sachlich oder rechnerisch falsch, dann hat die Apotheke die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Retaxschreibens bei der Krankenkasse Einspruch einzulegen. Das kann die Apotheke selbst machen oder sich Unterstützung suchen.

Frist für einen Einspruch

Auch die Einspruchsfrist ist im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen geregelt:

13 Abs. 4

„Einsprüche gegen Taxdifferenzen können vom Apotheker innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Apotheker geltend gemacht werden […].“

Frist für die Prüfung des Einspruchs

Für die Prüfung des Einspruchs hat die Kasse nun wiederum drei Monate Zeit.

13 Abs. 5

„Die Prüfung von Einsprüchen gegen eine ausge­sprochene Bean­standung hat inner­halb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Ein­spruchs bei der Ersatz­kasse zu erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Apotheke, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 dem Mitglieds­verband des DAV, mitzu­teilen.“

Die Kasse teilt der Apotheke innerhalb dieser Frist mit, ob sie den Einspruch anerkennt oder ablehnt. Hört die Apotheke innerhalb von drei Monaten nichts von der retaxierenden Kasse, dann gilt ihr Einspruch automatisch als anerkannt. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Retaxierung, wenn die Kasse nach Retaxzusendung von der Apotheke innerhalb der Dreimonatsfrist keinen Einspruch erhält.

Übersicht: Retax- und Einspruchsfristen bei Ersatzkassen

  • Retaxierung: innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte
  • Einspruch der Apotheke: innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Retaxschreibens
  • Ablehnung/Anerkennung eines Einspruchs: innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Einspruchs
  • Eine Retax bzw. ein Einspruch gelten als anerkannt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Rückmeldung zu diesem Thema eingeht.
  • Die Fristen der Primärkassen können abweichen und sind dem jeweiligen Arzneiliefervertrag zu entnehmen.

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