Nullretax wegen fehlender Arztangabe im Stempel
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Wer gehofft hatte, mit Abschluss des Rahmenvertrags Mitte 2016 würden Formfehlerretaxationen endlich der Vergangenheit angehören, sah sich in der Folgezeit schwer enttäuscht. An dem Problem haben leider auch die beiden letzten Rahmenvertragsänderungen sowie die Sonderregelungen zur Corona-Pandemie nicht viel geändert. Im Gegenteil: Man hat den Eindruck, dass Formfehlerretaxationen aufgrund der Corona-Abgabeerleichterungen wieder verstärkt in den Fokus gerückt sind.
Ein Beispiel dafür ist die Retaxation zweier Verordnungen, die das DAP-Team erreichte:
Verordnung 1:
Krankenkasse: | Novitas BKK (IK 104491707) |
Abgabedatum: | 28.09.19 |
Auch die zweite Verordnung betrifft dieselbe Krankenkasse und wurde in derselben Pflegeeinrichtung vom betreuenden Arzt ausgestellt:
Verordnung 2:
Krankenkasse: | Novitas BKK (IK 104491707) |
Abgabedatum: | 27.09.20 |
Für beide Verordnungen wurde von der BKK Novitas die Erstattung der erbrachten Versorgungsleistung verweigert:
Verordnung 1:
Verordnung 2:
Insgesamt wurde der Apotheke somit ihre Versorgung der Pflegebedürftigen in Höhe von ca. 540 Euro nicht erstattet. Beanstandet wurde, dass im Stempel die Angaben zum verordnenden Arzt fehlte.
Dieser ist zwar in der renommierten Berliner Pflegeeinrichtung fest angestellt und der Kasse aus früheren Verordnungen sicher auch bekannt, aber leider ist der Arzt auch durch die Arztnummer nicht eindeutig zu erkennen, denn dort ist nur die allgemeine LANR „999999900“ angegeben.
Die Apotheke hat den verordnenden Arzt aufgrund seiner Unterschrift sicher erkannt und daher ist ihr vermutlich nicht aufgefallen, dass er im Stempel diesmal nicht namentlich aufgeführt ist.
Es ist somit zu befürchten, dass die BKK Novitas Einsprüchen gegen diese Retaxationen nicht stattgeben wird. Zwar schreibt § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung die Nennung des Verordners mit Namen und Vornamen vor, aber selbst in Coronazeiten ist wohl nicht damit zu rechnen, dass die BKK Novitas von der Vertragsvereinbarung in § 6 Rahmenvertrag Gebrauch macht, die ihr die Möglichkeit einräumt, auf vertragsgemäße Retaxationen zu verzichten, wenn ihr kein wirtschaftlicher und dem Patienten kein therapeutischer Schaden entstanden ist.
Gleichwohl möchten wir die Kolleginnen und Kollegen bitten, immer darauf zu achten, dass immer ein verordnender Arzt genannt oder bei mehreren Ärzten der Verordner unterstrichen ist, damit sie nicht ebenfalls in diese Retaxfalle tappen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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