Nullretax trotz angegebener „A“-Kennzeichnung

Schon mehrfach haben wir in den DAP-Foren diskutiert, ob und wie sinnvoll es für die Arzneimittelsicherheit ist, die den Ärzten vorgeschriebene "A"-Kennzeichnung einer beabsichtigten BtM-Höchstmengenüberschreitung als Nachprüfung auch den Apotheken aufzuerlegen. Denn weder der Arzt noch eine Apotheke können überprüfen und schon gar nicht garantieren, dass der Patient vor einer Höchstmengenüberschreitung geschützt wird, wenn dieser verschiedene Ärzte und/oder verschiedene Apotheken aufsucht.

Die Möglichkeit, dies zu verhindern, läge einzig und allein bei den Krankenkassen, da nur bei diesen letztlich alle GKV-Verordnungen eines Versicherten zusammenlaufen.

Allerdings erstellen einige Krankenkassen aus diesem Wissen zunächst eine Nullretax der letztlich versorgenden Apotheken.

Ein Beispiel, das möglicherweise auch aus einer wenig intelligenten "Künstlichen Intelligenz" der automatischen Retax-Prüfprogramme resultiert, wird derzeit im DAP Forum diskutiert:

Offenbar wurde hier durch weitere Verordnungen innerhalb von 30 Tagen die BtM-Höchstmenge von 2,1 g oder die Anzahl verordnungsfähiger BtM überschritten. Die Rezeptprüfung der DAK beanstandet nämlich bei dieser Versorgung vom 24.11.17 eine angeblich nicht vorhandene "A"-Kennzeichnung und verweigerte der Apotheke die Vergütung ihrer Versorgung:

Die automatisch generierte Retaxbegründung wird wie üblich ebenfalls gleich mitgeliefert:

Unbestritten verlangt die vorwiegend an den Arzt gerichtete BtMVV in § 2 (2) eine "A"-Kennzeichnung bei Höchstmengenüberschreitungen:

Und die Apotheke ist insoweit betroffen, als ihr § 12 BtMVV die Abgabe verbietet, wenn sich entsprechende Gründe ergeben:

12 Abgabe

„(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

1. auf eine Verschreibung,

a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, […]“

Problematisch wäre ohnehin – wie eingangs erwähnt - dass die Höchstmengenüberschreitung für die Apotheke nicht „erkennbar“ war, da mit dieser einen Verordnung die Höchstmenge von 2,1 g nicht überschritten wurde.

Das ist jedoch in unserem Fall gar nicht das Problem, denn bei obiger Retax hat der Arzt die Verordnung deutlich erkennbar mit einem "A" gekennzeichnet, nur der „Retaxcomputer“ der DAK hatte offenbar seine virtuelle Brille nicht auf der Scaneinheit:

Der Arzt hatte seine Überschreitung nicht nur durch das "A", sondern sogar noch durch den Zusatz "Menge ärztlich erwünscht" bekräftigt. Es stellt sich die Frage, warum dieser eindeutige Aufdruck nicht vom „Retaxcomputer“ erkannt wurde bzw. ob die Retaxation vor der Aussendung nochmals geprüft wurde.

Dass die Prüfpflicht durch die Apotheken dringend - einer im Sinne der Arzneimittel- und Retaxsicherheit - praktikableren Regelung bedarf, hat auch der DAV in seinem Kommentar zum Rahmenvertrag erkannt:

„Ein ergänzender Vertrag könnte etwa […] vorsehen, dass Beanstandungen auch dann unterbleiben, wenn die Apotheke bei Abgabe eines Betäubungsmittels das Fehlen ärztlicher Angaben gemäß § 9 BtMVV übersieht. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Buchstaben „A“ gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder „S“ gemäß § 5 Absatz 4 BtMVV."

Unangenehm ist, dass wir bis heute meines Wissens noch in keinem Regionalvertrag einen derartigen "ergänzenden Vertrag" haben. Im Sinne der Arzneimittelsicherheit sollte man auch über eine gesetzliche Einbindung der Krankenkassen nachdenken.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Foren

 

Verfolgen Sie diese und weitere aktuelle Diskussionen zum Thema Retaxationen im DAP Forum.

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