Nichtlieferbarkeitsfaktor weist auf falsche Zeile: Nullretax
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Wenn man die derzeitigen Statements einiger vdek-Kassen zur eingeschränkten „Friedenspflicht“ zum neuen Rahmenvertrag liest, dass man die Rezeptprüfungen mit Augenmaß durchführen werde, dann kommt das den Präsenz-Apotheken fast schon ironisch vor.
Eigentlich sollten sogenannte Formfehler ohne wirtschaftliche oder pharmazeutische Nachteile bereits seit der letzten Neufassung des bis 30.06.2019 gültigen alten Rahmenvertrags nicht mehr retaxiert werden – besonders wenn der Formfehler so offensichtlich ist wie der nachfolgende. Aber vermutlich hat es immer noch Vorrang, zuerst auf den eigenen finanziellen Vorteil und nicht auf einen partnerschaftlichen Umgang mit dem Vertragspartner Apotheke zu achten.
Krankenkasse: | BARMER (IK 108380007) |
Verordnet: | Benzbromaron AL 100 100 Drg. N3 04748250 Alfacalcidol 1 A Pharma 1 µg 100 Weichkaps. N3 04123628 |
Abgabedatum: | 30.11.18 |
Das Rabattarzneimittel Alfacalcidol 1A konnte zum Abgabezeitpunkt nicht geliefert werden und dies wurde auch direkt unter der betroffenen Verordnungszeile mit dem Aufdruck „Rabattarznei nicht lief.“ dokumentiert – mit Datum versehen und vom Apotheker unterschrieben.
Zusätzlich wurde auch die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor „2“ bei Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Fertigarzneimittels bedruckt (siehe Abbildung).
Leider hat sich beim Bedrucken mit dem Faktor „211“ ein Fehler eingeschlichen, denn die „2“ an der ersten Stelle weist irrtümlich auf die erste Verordnungszeile hin.
Obwohl die erste Verordnungszeile gar kein Rabattarzneimittel der BARMER enthält, hat die Rezeptprüfstelle diesen Formfehler als Anlass genommen, der versorgenden Apotheke die Erstattung ihrer medizinisch korrekten Versorgung zu verweigern:
Dass keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels erfolgen konnte, hat die Apotheke eigentlich ausdrücklich und deutlich begründet und erkennbar dokumentiert.
Auch der Bezug zur Zeile 2 geht aus der Rezeptdokumentation deutlich erkennbar hervor:
- Der Faktor „2“ bezeichnete die Nichtabgabe einer Rabattarznei. Lediglich die Position des Faktors „2“ ist nicht korrekt. Statt „211“ müsste es „121“ heißen.
- Der Stempelaufdruck „Rabattarznei nicht lieferbar“ befindet sich mit Datum und Unterschrift direkt unter der zugehörigen 2. Verordnungszeile.
- Für die erste Verordnungszeile existierte gar kein Rabattarzneimittel der BARMER, somit macht es auch keinen Sinn, den Aufdruck „Rabattarznei nicht lief.“ auf die erste Verordnungszeile zu beziehen.
- Der Krankenkasse ist weder ein wirtschaftlicher Schaden entstanden noch ergab sich ein therapeutisches Problem für den Versicherten.
Die BARMER könnte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 (dritter und vierter Spiegelstrich) des zum Abgabezeitpunkt gültigen Rahmenvertrags auf das Geltendmachen dieser Formfehler-Retaxation verzichten.
Diese Regelung wurde auch in § 6 (1) des neuen Rahmenvertrags übernommen.
Ob die Krankenkasse dem Einspruch der Apotheke mit „Augenmaß“ stattgibt oder ob man sich die Übernahme des Retaxverzichts in den neuen Rahmenvertrags hätte sparen können, wird sich zeigen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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