Nicht nachvollziehbare „Aut-idem-Retax“
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Da Mitte des Jahres ein neuer Rahmenvertrag ansteht, kann es nicht schaden, ab und zu auch auf Retaxationen hinzuweisen, die eigentlich kaum erklärbar sind. Hierzu gehört leider auch die „Aut-idem-Regelung“, über die wir im DAP schon mehrfach informiert haben und deren korrekte Umsetzung wohl den meisten Apotheken vertraut ist. Auch auf der DAP-Homepage finden Sie dazu Unterstützung:
Kaum zu glauben, dass es jedoch diesbezüglich bei manchen Kassen und deren qualifizierten Dienstleistern immer noch eigene Auslegungen der „Aut-idem-Verordnungen“ gibt. Wir mussten zu diesem Thema schon einmal über eine spezielle „Retax-Interpretation“ berichten:
Nun kann natürlich auch einmal einer Rezeptprüfstelle ein Fehler unterlaufen: Wenn jedoch im Anschluss an eine unberechtigte Retax auch noch der anschließende Einspruch mit einer Eigeninterpretation zur Außerkraftsetzung des Aut-idem-Kreuzes abgelehnt wird, dann scheint es tatsächlich erforderlich, auch die „Aut-idem-Kriterien“ im neuen Rahmenvertrag noch genauer festzuschreiben:
Auch im heute thematisierten Retaxfall handelt es sich um die gleiche Krankenkasse:
Krankenkasse: Barmer GEK 301 Nordrhein, IK 104080005
Verordnet: Xeplion 100 mg Depot-Injektionssusp. Fertigspritzen 1 St. N1 mit Aut-idem-Kreuz → Da hier auch kein Importeur namentlich genannt wurde, galt das Original des Erstanbieters Janssen-Cilag als verordnet.
Arztvermerk: „Aus medizinischer therapeutischer Sicht kein Austausch“
Dieser zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz vorhandene Arztvermerk erfüllt somit auch die Vorgabe des § 4 (12) vdek-Vertrag:
Völlig unverständlich also, weshalb die Rezeptprüfstelle dann hier der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung verweigerte:
Als Begründung wurde angeführt: „Es erfolgte keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels“:
Zum Abgabezeitpunkt waren zwar vier Importprodukte rabattiert, deren Abgabe war jedoch gemäß dem oben genannten vdek-Paragrafen (§ 4 (12)) durch den Arzt aus „medizinischen therapeutischen Gründen“ ausdrücklich untersagt.
Diese Retax ist daher vertrags- und gesetzeswidrig und darf bei qualifizierten Rezeptprüfungen künftig nicht mehr vorkommen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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