Nicht lieferbar: Nichtberechtigte Retax
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Letzte Woche mussten wir über eine Retaxation berichten, bei der die Nichtlieferbarkeit mehrerer Rabattartikel von der Apotheke weder durch die Sonder-PZN noch durch einen handschriftlichen Vermerk bestätigt wurde. Nun wäre hier die Retax eigentlich im Beanstandungsverfahren (Retaxeinspruch) abzuwenden, wenn die Apotheke gemäß § 3 (1) 7c (3) Rahmenvertrag einen sogenannten „objektivierbaren Nachweis“ erbringt:
3 Zahlungs- und Lieferanspruch
„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
c. die Apotheke in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 (Nichtverfügbarkeit), des § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 4 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (pharmazeutische Bedenken) dieses Vertrages
(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
(2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
(3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt; […].“
Bei einigen Kassen werden derartige Nachweise jedoch nur selten anerkannt, da sie „nachträgliche“ Bestätigungen grundsätzlich nicht akzeptieren. Und auch, weil Nachweise zur Nichtlieferbarkeit immer nur dann anerkannt werden, wenn darauf die Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller oder den Importeur bestätigt wird. Die Entscheidung, ob beziehungsweise dass ein (Einspruchs-)Nachweis als „nicht objektivierbar“ abgelehnt wird, treffen also diese Krankenkassen selbst.
Zum Ende unseres Beitrags hatte ich geraten, immer das Sonderkennzeichen und einen handschriftlichen Vermerk auf der Verordnung anzubringen – selbst wenn beides nicht in jedem Fall erforderlich ist – um sich gar nicht erst solchen Diskussionen auszusetzen.
Eigentlich darf eine gesetzliche Krankenkasse bereits dann nicht retaxieren, wenn entweder die Sonder-PZN oder ein Vermerk auf der Abrechnung angebracht ist. Dass dies jedoch nicht immer beachtet wird, zeigt der folgende Retaxfall.
Der Retaxfall
Krankenkasse: | Barmer, IK 108380007 |
Verordnet: | Eliquis 5 mg Filmtabletten 60 Stück/N2 FTA |
Pantoprazol TAD 20 mg 98 Stück/N3 TMR | |
Abgabedatum: | 09.02.18 |
Da das verordnete Pantoprazol-Präparat nicht lieferbar war, wurde dies mit der Sonder-PZN 02567024 und dem Schlüsselfaktor 211 sowie zusätzlich mit dem Stempelvermerk „Rabattarz. nicht lief.“ samt Datum und Unterschrift auf dem Rezept vermerkt.
Da das Auswahlfenster für die Sonder-PZN in dieser speziellen Apotheken-EDV immer für alle drei Verordnungspositionen auf einmal angezeigt wird – unabhängig davon, welche Position gerade in Bearbeitung ist – wurde bei der Auswahl irrtümlich die oberste Zeile für die erste Verordnungsposition angeklickt (Eliquis). Dies führte zum falschen Schlüsselfaktor „211“, welcher sind – erkennbar an der „2“ an erster Position – auf die erste Verordnungszeile bezieht. Korrekt wäre allerdings der Aufdruck des Faktors in der Reihenfolge „121“, mit der „2“ an zweiter Position für das nicht lieferfähige Pantoprazol-Präparat:
Ein Formfehler der Apotheke, der mit einer Retaxation geahndet wurde:
Dies wäre wieder einmal ein schwer angreifbarer Retaxfall, wenn da nicht – wie empfohlen – zusätzlich auch der DAP-Stempelvermerk „Rabattarz. nicht lief.“ mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept zu sehen wäre:
Da § 3 (1) 7c (3) Rahmenvertrag keine Retaxation erlaubt, wenn entweder die Sonder-PZN oder ein Vermerk auf der Verordnung angebracht wurde, ist diese Retaxation trotz fehlerhafter Faktor-Nr. vertraglich nicht zu rechtfertigen: Trotz falsch zugeordneter Faktor-Nr. bezeichnet nämlich der Stempelvermerk zusätzlich und unmissverständlich eindeutig die zweite Verordnungszeile mit dem Pantoprazol-Präparat.
Unser Tipp sollte der betroffenen Apotheke in diesem Fall 18,86 Euro ersparen, denn diese Retaxation ist zurückzunehmen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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