Nicht jeder Rabattvertrag rechtfertigt bei Nichtbeachtung eine Retax!

Immer wiederkehrende, unberechtigte Retaxationen stehlen den Apotheken wertvolle Arbeitszeit:
Wiederholt mussten wir schon darauf hinweisen, dass ein existierender Rabattvertrag nicht automatisch bedeutet, dass eine Apotheke in jedem Fall die Rabattarznei abgeben darf!

Natürlich muss eine Apotheke bei jeder Versorgung die gesamte Vertragsregelung und die gesetzlichen Vorschriften beachten. Dies gilt streng genommen aber auch für die gewerblichen Rezeptprüfstellen, die im Auftrag der Krankenkassen die korrekte Versorgung überprüfen.

Folgende Retaxation erreichte das DAP-Retaxforum:

Krankenkasse: Kaufmännische Krankenkasse (IK 101775500)
Verordnet und abgegeben: Protaphane Penfill ZAM 5 x 3 ml
Verordnungs- und Abgabedatum: 03.01.2017

Da auf der Verordnung weder ein Importeur, noch der Zusatz „Import“ genannt wurde, durfte die Apotheke von der Verordnung des geschützten Warenzeichens „Protaphane“ des Originalherstellers Novo Nordisk ausgehen und dessen Produkt angesichts eines fehlenden Importrabattvertrags auch abgeben.

Zudem handelt es sich bei diesem Arzneimittel auch um ein biotechnologisch hergestelltes Präparat, welches nur dann ausgetauscht werden darf, wenn hierzu in Anlage 1 zum Rahmenvertrag eine entsprechende Prüfung und Genehmigung vorliegt. Nur die dort gelisteten Präparate dürfen gegenseitig substituiert werden. Dies ist jedoch für „Protaphane“ nicht der Fall. Da Protaphane-Importe für die Krankenkassen auch bei biotechnologisch hergestellten Produkten als identisch und somit austauschbar gelten, wäre ein Austausch nur gegen ein rabattiertes Importpräparat erforderlich.

Zudem war zum Abgabezeitpunkt (03.01.2017) auch kein Importrabattvertrag gelistet:

Besteht kein vorrangiger Importrabattvertrag, so ist laut § 4 (4) Rahmenvertrag auch die Abgabe des verordneten Originals zulässig:

4 (4) Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Dennoch wurde der Apotheke vom Retaxdienstleister die Erstattung wegen „Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels“ verweigert:

Hierbei bleibt die Prüfstelle auch die Auskunft schuldig, welches Rabattarzneimittel denn überhaupt ihrer Meinung nach abgabefähig gewesen wäre.

Diese Retax ist somit zurückzunehmen und es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft solche unberechtigte Retaxationen nicht mehr vorkommen werden.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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