Nicht jeder Rabattartikel ist abgabefähig
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Apothekenmitarbeiter und insbesondere die stets aktuell informierten Mitglieder des DAP Forums und Leser der DAP Newsletter können es fast nicht mehr hören: „Nicht jede Rabattarznei kann, darf oder muss vorrangig abgegeben werden!“
Daher stellt sich die Frage: Weshalb ist es eigentlich für manche Rezeptprüfer, deren tägliche Arbeit in der Kontrolle vertragsgemäßer Arzneimittelversorgung besteht, so schwer, diese allgemeine Feststellung sorgfältig gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu prüfen, bevor man unberechtigte Retaxationen auf den Weg bringt?
Sind es etwa die EDV-Programme der Rezeptprüfstellen, die nicht sorgfältig arbeiten oder liegt es an unzureichend geschultem Personal? Oder spekuliert man vielleicht sogar darauf, dass selbst ungerechtfertigte Retaxationen – einfach aus Zeitmangel – ohne Einspruch bleiben?
Nichts davon wäre allerdings akzeptabel und daher mehren sich die Stimmen aus der Apothekerschaft, die für offensichtlich ungerechtfertigte Retaxationen eine Erstattung des der Apotheke entstandenen Aufwandes fordern, wie es im Krankenhausbereich längst üblich ist.
Selbst als Moderator des DAP Retaxforums wird man mit ungerechtfertigten Retaxationen konfrontiert, wie im vorliegenden Fall:
Krankenkasse: | Techniker Krankenkasse (IK 108377503) |
Verordnet: | Candesartan Heumann 8 mg (98 St./N3 TAB) mit Aut-idem-Kreuz |
Verordnungs-und Abgabedatum: | 28.09.2017 |
Obwohl das Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung deutlich erkennbar ist, wurde der Apotheke von der „Fachabteilung Abrechnung“ der Krankenkasse die Erstattung des verordneten Generikums verweigert:
Zugegeben, die Aut idem-Substitution wurde mit der Zeit zunehmend komplizierter, dennoch müssen die Apotheken diese stets entsprechend der gültigen Vorgaben umsetzen, welche wiederum auch die Grundlage für die Rezeptprüfung darstellen (sollten).
Nach § 129 SGB V ist die Apotheke bei der Abgabe verordneter Arzneimittel zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat (z. B. durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes).
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
„(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
- Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
- ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, […].“
Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorschrift findet sich diese Vorgabe auch im Rahmenvertrag für die Apotheken:
4 Rahmenvertrag – Auswahl preisgünstiger Arzneimittel
„(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel
- nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem),
hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen […].“
Auch hier ist eindeutig zwischen den Bundesverbänden der Apotheker und der GKV-Kassen (dem auch die TK angehört) vereinbart, dass ein von der Arztpraxis gesetztes Aut-idem-Kreuz, die in § 4 Rahmenvertrag vereinbarten Austauschkriterien außer Kraft setzt.
Informieren kann man sich darüber zum Beispiel mithilfe der DAP Retax-Arbeitshilfe „Umsetzung von Rabattverträgen – Rezepte mit Aut-idem-Kreuz“.
Hier ein Ausschnitt daraus:
Es gäbe also genügend Möglichkeiten sich über die korrekte Abgabe von verordneten Generika mit Aut-idem-Kreuz zu informieren und damit unrechtmäßige Retaxierungen zu vermeiden.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Retaxforum
Hinweis: Zertifikatslehrgang Retax-PTA
Ärgern Sie und Ihr Team sich auch, wenn ein Formfehler auf einem Rezept eine Retaxation zur Folge hat und der Apotheke Geldbeträge im drei- oder sogar vierstelligen Bereich einfach nicht erstattet werden? Dann ist es Zeit zu handeln!
Machen Sie jetzt eine Fortbildung zur/zum Retax-PTA und eignen Sie sich Fachwissen rund um die korrekte und vertragskonforme Rezeptbelieferung und -abrechnung an. Der akkreditierte Zertifikatslehrgang Retax-PTA mit insgesamt elf Fortbildungspunkten besteht aus sieben Modulen. Neben den einzelnen Zertifikaten erhalten Sie bei erfolgreichem Abschluss aller Module eine Urkunde mit der Bezeichnung „Retax-PTA“.
Jetzt 100 Euro Ermäßigung mit ZENTIVA*
Der Zertifikatslehrgang kostet insgesamt 299 Euro. Er umfasst die Teilnahme an allen sieben Modulen sowie an einem Live-Webinar im September 2018, bei dem offene Fragen beantwortet werden. Mit dem Exklusivangebot von ZENTIVA können Sie sparen: Den mit 299 Euro kostenpflichtigen Zertifikatslehrgang können Sie jetzt über ZENTIVA* mit einem Nachlass von 100 Euro in Anspruch nehmen.
*Das Angebot gilt nur für Neuanmeldungen. Rückwirkend können keine Nachlässe gewährt werden. Die Durchführung der Schulung über die ZENTIVA-Plattform wird durch die Platzierung von ZENTIVA-Werbebannern unterstützt.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung