Neue Retaxfalle: Achtung bei der Abrechnung der Zuzahlung

Apotheken haben bei Lieferengpässen die Möglichkeit, anstelle der verordneten Packung mit anderen Packungsgrößen zu stückeln. Die Zuzahlung ist dann ausgehend von der verordneten Packung zu berechnen. Allerdings scheint es hier – technische? – Probleme zu geben, wie mindestens zwei Retaxationen zeigen, die dem DeutschenApothekenPortal vorliegen.

Ausgangslage: Stückelung wegen Nichtverfügbarkeit

In beiden Fällen hatten die Apotheken anstelle einer verordneten größeren Packung mehrere kleinere Packungen abgegeben. Ein Beispiel war eine Verordnung über Risedronat 35 mg Bluefish 12 St. Anstelle dieser Packungsgröße gab die Apotheke 3-mal eine Packung mit 4 Stück ab.

Gemäß § 61 SGB V gilt bezüglich der Zuzahlung:

61 SGB V

[…] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

So gaben die Apotheken es auch in die EDV ein, aber aus Gründen, die sich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen lassen, zeigte die EDV jeweils eine Zuzahlung von 0 Euro an. So wurde keine Zuzahlung von der Apotheke eingezogen, obwohl der Status „gebührenpflichtig“ bei der Rezeptbearbeitung ausgewählt wurde. Die Apotheken gingen jeweils davon aus, dass eine kassenspezifische Zuzahlungsbefreiung vorlag, und hinterfragten die Darstellung in der EDV daher nicht.

Retax als Folge

Im Risedronat-Fall forderte die Krankenkasse 15 Euro Zuzahlung zurück, was aber auch nicht korrekt ist – es hätte ja nur die Zuzahlung der 12er-Packung eingezogen werden dürfen, und das wären nur 5 Euro. Aber an sich sind die Beanstandungen korrekt (wenn auch in diesem Fall nicht in voller Höhe), und jetzt stellt sich die Frage, wie es überhaupt dazu kommen konnte. Offenbar liegt hier ein Fehler in der Apotheken-EDV vor, die die Zuzahlung nicht korrekt angibt.

Daher der Aufruf an alle Apotheken: Prüfen Sie vor allem bei Stückelungen wegen Nichtlieferbarkeit, ob die Angabe der Zuzahlung plausibel ist, und gleichen Sie auch ab, ob angezeigte und abzurechnende Zuzahlung korrekt sind. Melden Sie Ihrem EDV-Anbieter, wenn sich hier Auffälligkeiten ergeben, damit dort geprüft werden kann, an welcher Stelle der Fehler vorliegt.

Falls Ihnen ähnliche Retaxierungen vorliegen, melden Sie sich dazu auch gerne bei uns, entweder unter diesem Beitrag als Kommentar oder per Mail an abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de. Dann lässt sich vielleicht ein Muster erkennen, ob es sich um bestimmte Krankenkassen oder ein bestimmtes EDV-System handelt.


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