Namentlich verordneter Import auf den Preis des Originals retaxiert
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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In diesem Jahr hat DAP schon mehrmals über Anfragen und Retaxierungen berichtet, die sich mit der Frage beschäftigen, was abgegeben werden darf, sofern die betroffene Kasse keine Rabattverträge abgeschlossen hat.
Dies ist im § 4 Abs. 4 Rahmenvertrag geregelt:
4 Abs. 4 Rahmenvertrag
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“
Hat der Arzt ein Arzneimittel namentlich verordnet (Angabe Produktname, Hersteller), so kann der Abgebende, wenn keine vorrangigen Rabattverträge bestehen, frei wählen was er abgibt:
- das namentlich verordnete Arzneimittel,
- einen Import gemäß § 5 (= 15/15-Import) oder
- eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel.
Der Abgebende ist also zur Substitution des verordneten Mittels berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Hat der Arzt, wie im folgenden Fall, zusätzlich ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, fällt lediglich der Austausch in ein Generikum aus.
Das Gleiche gilt bei Nichtlieferbarkeit der/des Rabattarzneimittel/s, bei Akutversorgung und bei der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken. Wenn kein Rabattarzneimittel abgegeben wird bzw. abgegeben werden kann, ist entweder das namentlich verordnete, ein 15/15-Import oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.
Mit der Vertragsänderung zum 01. April 2011 wurde eine weitere Regelung ergänzt, für den Fall, dass das verordnete Arzneimittel bereits zu den drei preisgünstigsten zählt. In diesem Fall darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Im Gegensatz dazu steht die Wirkstoffverordnung, bei der die Apotheke ausschließlich eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben darf – vorausgesetzt, es liegen keine Rabattverträge vor.
Die Verordnung
Dennoch kommt es zu Retaxierungen, in denen das namentlich verordnete Produkt auf den Preis eines preisgünstigeren Importes oder, wie im folgenden Fall, auf den Preis des Originals gekürzt wird:
Verordnet wurde am 23. Februar 2016 zulasten der Barmer GEK, IK 106280002
„Faslodex 250 mg INJ LSG ILO 2 St. N2, INOPHA GmbH”
Dieser Import wurde auch abgegeben, da zum Abgabezeitpunkt keine Rabattverträge zu beachten waren.
Die Retaxation
Die Verordnung wurde von der Barmer um einen Betrag von 52,39 € (61,24 € abzüglich 8,85 € – Rabatt nach § 130 a) gekürzt:
Der gekürzte Betrag entspricht allerdings der Preisdifferenz zum Original-Produkt:
Zwar war der verordnete und abgegebene Import in der Tat zum Abgabezeitpunkt teurer als das Original, die Apotheke war jedoch berechtigt, das namentlich verordnete Produkt abzugeben. Nur ein Austausch gegen in ein teureres Produkt als das verordnete wäre aufgrund des Preisankers untersagt:
4 Abs. 8 vdek-Arzneiversorgungsvertrag
„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.”
Fazit
Die Retaxierung ist somit zurückzunehmen, da die Abgabe korrekt erfolgte und den gesetzlichen Vorgaben des Rahmenvertrags und des vdek-AVV entspricht.
Ihr DAP-Team
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