Muss der Letzte die Rechnung zahlen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wenn ein Wirt vom letzten Gast die Bezahlung der Gesamtrechnung verlangt, ist das eigentlich weder rechtlich zulässig noch muss bei einer Zechprellerei der Kellner die gesamte Rechnung übernehmen.
Bei der Arzneimittelversorgung hat sich aber leider die Unsitte eingebürgert, dass letztlich die Apotheke auf der „Rechnung“ sitzen bleibt, wenn ein Hersteller seinen Rabatt nicht leistet.
In solchen Fällen kommt es bedauerlicherweise immer wieder vor, dass die Rezeptabrechnungsstelle, mangels entsprechender Vereinbarung, den Herstellerrabatt der Apotheke in Rechnung stellt und diese bittet, sich bezüglich der Rückerstattung selbst mit dem jeweiligen Hersteller bzw. Importeur in Verbindung zu setzen.
Folgende Abrechnungsrücksendung erreichte ein Mitglied der DAP-Community:
Krankenkasse: | TK (IK 104077501) |
Verordnung: | Xeplion 100 mg DEP INJ SUSP 1 ST. DIS |
Abgabedatum: | 19.07.2018 |
Hinweis
Die Angabe der Krankenkasse erfolgt nur, damit die Apotheken die Abgabesituation zum Abgabedatum nachvollziehen können. Hier liegt keine Retaxation vor!
Da zum Abgabezeitpunkt (19.07.2018) noch kein vorrangiger Rabattvertrag mit der Krankenkasse vorlag, hat die Apotheke unter den abgabe- und lieferfähigen Importpräparaten (grün gekennzeichnet) ausgewählt:
Umso größer war das Erstaunen, als die eigene Abrechnungsstelle der Apotheke den vorab bereits abgeführten Herstellerrabatt nicht vergütete.
Folgendes teilte die betroffene Apotheke dem DAP-Team mit:
„Das Abrechnungszentrum hat uns einen Betrag von 33,52 Euro abgezogen. Die Begründung war, dass der Importeur seit Monaten nicht erreichbar ist und sie kein Geld erhalten haben und es sich um den Herstellerabschlag handelt. Wir sollen uns mit der Firma in Verbindung setzten.“
Wenn die Apotheken-EDV eine entsprechende Recherchefunktion bietet, dann kann die Apotheke zwar den in Rechnung gestellten Betrag überprüfen, nicht aber, welche Hersteller mit ihren Zahlungen im Verzug sind, um dies gegebenenfalls bei ihrer Abgabeentscheidung mit zu berücksichtigen:
Daher bleibt sie zunächst auf dem Betrag sitzen, bis die unerfreuliche Angelegenheit – hoffentlich – später aufgeklärt wird. Dafür muss die Apotheke zunächst einmal die erforderlichen Rezept- und Abgabebelege an den pharmazeutischen Unternehmer senden und um Rückerstattung der bereits an die Krankenkasse abgeführten 33,52 Euro bitten. Sollte dies keinen Erfolg haben, bleibt derzeit letztlich nur der Weg über eine Anzeige. Unterstützung durch die Krankenkasse erhält die Apotheke hierbei leider nicht, da die Versorgungsverträge der Apotheken keine entsprechende Vereinbarung enthalten.
Möglicher Lösungsvorschlag
Es war ja inzwischen möglich, zumindest mit den Regionalkassen (z. B. in Bayern) bei Verweigerung der gesetzlichen Zuzahlung durch die Patienten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abzuschließen. Warum sollte es dann nicht auch möglich sein, die Apotheke durch eine entsprechende Vertragsregelung bei Nichtbezahlung der anderen gesetzlichen Zuzahlungen auf Herstellerseite zu unterstützen? Vielleicht könnten die vdek-Kassen hier mal mit gutem Beispiel vorangehen.
Fazit
Diese Zuzahlungs- und Rabattprobleme zulasten der Apotheken weitgehend ungeregelt zu lassen, ist für die versorgenden Apotheken weder praktikabel noch akzeptabel – zumal wir ja unsererseits den gesetzlichen Krankenkassen einen Großteil ihrer Arbeit abnehmen, indem wir vorab das „Inkasso“ für sie durchführen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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