Lifestyle oder erstattungsfähiges Arzneimittel?
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Jede Apotheke kennt das Problem, dass unvollständige oder formfehlerhafte ärztliche Verordnungen via Retaxation der Apotheke angelastet werden. Da ärztliche Bestätigungen oder Erklärungen von den Rezeptprüfungsstellen nachträglich häufig nicht mehr anerkannt werden, sind wir Apotheken zunehmend sensibilisiert wenn „unklare“ Verordnungen in unseren Apotheken vorgelegt werden.
Ein solches Beispiel wurde Anfang des Monats im DAP Forum „Rezeptbelieferung“ diskutiert. Da sich immer noch nicht alle Apotheken entschließen konnten, sich dem kostenlosen Bereich des DAP Forums ohne jede Verpflichtung anzuschließen, möchte ich Ihnen ab und zu über Forumsdiskussionen berichten, die für alle Apotheken relevant werden können.
„Hallo alle zusammen,
wir haben ein Kassenrezept (IKK Südwest) über „Volon A 40 1 Ampulle (PZN 01116207)“.
Beim Nachschauen über
- PZN Checkplus - erscheint die Meldung: „Lifestyle Produkt, nicht erstattungsfähig“
- Erstattungs-Checkplus - erscheint die Meldung: „Verschreibungspflichtiges AM - erstattungsfähig“
Wir sind verwirrt. Wer kann helfen?“
In der Tat zeigte der DAP PZN-Checkplus, dass die eingegebene PZN ein nicht erstattungsfähiges Lifestyleprodukt kennzeichnen würde.
Anmerkung des DAP-Teams
Es ist zu beachten, dass der PZN-Checkplus grundsätzlich keine differenzierten Aussagen zur Erstattungsfähigkeit macht. Die Meldung, dass es sich um ein Lifestyleprodukt handelt, erschien aufgrund der entsprechenden Kennzeichnung des Arzneimittels in den zugrundliegenden Daten (IFA). Die Meldung zu Lifestylearzneimitteln, die indikationsbezogen erstattungsfähig sind, wurde im PZN-Checkplus angepasst.
Andererseits meldet der DAP Erstattungs-Checkplus, dass es sich um ein erstattungsfähiges verschreibungspflichtiges Arzneimittel handeln würde:
Der scheinbare Widerspruch beruht auf den unterschiedlichen Indikationen der Triamcinolon-Ampullen, aber diesbezüglich konnte sich die anfragende Apotheke auch auf die kompetente Antwort des Forumsmitglieds „domboh14“ verlassen:
domboh14
„Volon A 40 hat u. a. auch die Zulassung bei „Alopecia areata“. Und wenn es genau dafür verordnet wurde, zählt es als Lifestyle-AM und wäre nicht erstattungsfähig. Wenn ein Patient ein Kassenrezept vorlegt, kann man ja vorsichtig nachhaken, wofür es verordnet wurde. Allerdings sind wir gar nicht in der Pflicht, zu überprüfen, für welche Indikation der Arzt das verordnet hat.
Wenn man das bei PT eintippt, erscheinen auch diverse Warnmeldungen, die sich aber beim Lesen von selbst erklären. Es gibt zu Volon Ampullen auch aut-idem-fähige Präparate, die nicht die Alopezie als Indikation tragen und wo folglich gar keine Warnmeldung kommt (u. a. Triam 40).“
Dieser kompetenten Kollegen-Auskunft ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Hier die entsprechenden EDV-Anzeigen eines anderen Apothekensoftware-Anbieters (ADG S3000):
Abb.: EDV zeigt Lifestyle-Medikament mit Ausnahmen
Eine weitere EDV-Recherche zeigt auch den Grund für den Lifestyle-Verordnungsausschluss gem. § 34 Abs. 1 SGB V, denn dieser gilt nur für die Indikation „Alopecia areata“ und nicht für die zahlreichen übrigen Anwendungsgebiete von Volon A Amp.
Abb.: Zahlreiche zugelassene Indikationen Volon A 40 Amp
Anlage II AM-RL: Verordnungsausschluss Lifestyle-Arzneimittel
Wenn sich aus dem Beratungsgespräch oder einer Rücksprache mit dem Arzt / der Ärztin ergibt, dass hier keine Verordnung für den sogenannten „kreisrunden Haarausfall“ vorliegt, dann steht der Abgabe durch die Apotheke und der Erstattungspflicht der Krankenkasse nichts mehr im Wege.
Es gibt ohnehin keine Verpflichtung für die Apotheke, auf Verordnungsausschlüsse zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle-Arzneimittel) zu prüfen. Dies wäre auch ohne ständige Rückfragen in den Arztpraxen gar nicht möglich, da die Indikation nicht auf der Verordnung, sondern nur in der ärztlichen Dokumentation stehen muss.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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