Krankenkasse klärt Irrtum auf
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Rückblick zum Retax-Newsletter vom 05.10.2017 „Nachgereichte BtM-Notfallverordnung wegen Abgabe vor der Ausstellung retaxiert!“
Häufig fragen sich Mitglieder des DAP Retaxforums, ob die wöchentlichen Retaxberichte denn auch eine Beachtung durch die Rezeptprüfstellen der Krankenkassen finden und dadurch wiederum zu einer positiven Reaktion der betroffenen Prüfstellen führen.
Dies ist in der Tat häufig der Fall und bis auf einige wenige „beratungsresistente“ Prüfstellen wird berechtigten Einsprüchen nach einem Bericht in den DAP Retax-News in vielen Fällen stattgegeben.
Leider erhalten die Kolleginnen und Kollegen im DAP Retaxforum und auch der Moderator – anders als im vorliegenden Fall – nicht Rückmeldung über einen positiven Einspruchsbescheid. Daher werden wir künftig auch auf diesem Wege über besonders wichtige Retaxentscheidungen berichten.
Sie erinnern sich an unseren Beitrag in den DAP Retax-News vom 05.10.2017:
Jede Apotheke kennt die gesetzliche Regelung zur BtM-Notfallverordnung des § 8 (6) BtMVV. Dieser Paragraf erlaubt der Apotheke bei dringenden BtM-Verordnungen, die Patienten auch aufgrund einer „Notfallverordnung“ auf normalem rosa Rezeptformular (Muster-16-Rezept), gemäß den Anweisungen des Arztes vorab zu versorgen.
8 (6) BtMVV – Betäubungsmittelrezept
„Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.“
Den gesetzlich vorgesehenen „Notfallversorgungen“ über rosa Muster-16-Rezepte und bei BtM-Verordnungen ist gemein, dass die Arzneimittelabgabe vorab erfolgen kann und das entsprechende zugehörige Rezept nachgereicht werden darf. Dies ist im Sinne einer akuten Patientenversorgung auch nachvollziehbar, denn der Grundsatz muss heißen: Erst den Patienten und dann die Bürokratie „versorgen“.
Der Fall
Umso erstaunter war ich, als mir ein treues Mitglied des DAP Retaxforums eine retaxierte „BtM-Notfallverordnung“ zusandte, die durch eine diensthabende Ärztin kurz vor Antritt ihres Silvester-Notdienstes mangels BtM-Formular auf ein „normales“ Muster-16-Rezept erstellt werden musste:
Hierzu schrieb uns die betroffene Apotheke:
„Die ausstellende Ärztin kam kurz vor ihrem Notdienstantritt in meine Apotheke und hatte natürlich kein BtM-Rezept dabei. Ich habe das ausgestellte Kassenrezept (Sprechstundenbedarf) am 31.12.2016 als Notfallrezept angenommen und am Abgabetag (wie gesetzlich vorgeschrieben) bedruckt. Zum 01.01.2017 wurde dann das eigentliche BtM-Rezept ausgestellt. Dieses habe ich entsprechend mit dem Vorgang vom 31.12.2016 bedruckt – damit der Zusammenhang klar ist und beide (!) Rezepte zusammen mit der Markierung „N“ im Januar zur Abrechnung eingereicht und dies auch auf dem BtM-Rezept vermerkt (siehe Rezeptscan).“
Wir sahen hier auch keinen Grund, diese gesetzeskonforme und eindeutig als „BtM-Notfallrezept“ gekennzeichnete Verordnung nicht zu erstatten.
Dennoch wurde diese nachgereichte BtM-Verordnung als „Abgabe vor der Rezeptausstellung“ beanstandet und der versorgenden Apotheke die Erstattung verweigert, obwohl die Apotheke sogar zusätzlich die Erklärung „Abgabe 31.12.2016 auf beiliegendem Notfallrezept“ auf dem BtM-Rezept angebracht hatte.
Es entstand somit für die betroffene Apotheke und das DAP Retaxforum der Eindruck, dass weder das der Abrechnung beiliegende rosa Notfallrezept (Muster 16) noch das deutlich erkennbare und eingekreiste „N“ noch der erklärende Vermerk der Apotheke auf der nachgereichten BtM-Verordnung ausgereicht hatten, um den offensichtlichen Sachverhalt auch der Rezeptprüfstelle der Krankenkasse zu erklären.
Kurz nach der Veröffentlichung in den DAP Retax-News erhielt die betroffene Apotheke zwei Anrufe der betroffenen Krankenkasse (AOK Nordost), der es ein Bedürfnis war, den hier entstandenen negativen Eindruck aufzuklären. Zur Erklärung wurde der betroffenen Apotheke mitgeteilt, dass die AOK Nordost ein regelmäßiger Leser der DAP Retax-News ist – was durchaus in unserem Sinne ist, da es zwecklos wäre, versorgungsrelevante Retaxationen, in denen schnelle Abhilfe erforderlich ist, nur intern in einem geschlossenen Forum zu veröffentlichen. Öffentlich einsehbar sind allerdings nur die Berichte über die erfolgten Retaxationen, nicht die Kommentare und Anmerkungen der Apothekerinnen und Apotheker. Diese sind nur nach Einloggen in den geschlossenen Bereich für die Mitglieder des DAP Retaxforums zugänglich.
Die Rezeptprüfstelle versicherte der retaxierten Apotheke, dass nur die nachgereichte BtM-Notfallverordnung retaxiert wurde, die ebenfalls eingereichte Muster-16-Verordnung jedoch erstattet wurde. Der angegebene Retaxgrund „Abgabe vor der Rezeptausstellung“ sei jedoch auch für die AOK Nordost nicht plausibel und zugegebenermaßen irreführend.
Auch seitens der Apotheke sei es nicht ganz korrekt gewesen, die zunächst ersatzweise ausgestellte rote Muster-16-Verordnung ebenfalls einzureichen, denn diese hätte zusammen mit der BtM-Kopie in der Apotheke archiviert werden müssen. Wäre die Einsendung an die Krankenkasse nicht erfolgt, hätte vermutlich nur die nachgereichte BtM-Verordnung vergütet werden können.
Wenn der Einspruch des ebenfalls damit betrauten Apothekerverbandes bei der AOK-Rezeptprüfung eingeht, sichert die AOK Nordost der Apotheke zu, ihrem Einspruchsentscheid einen Nachweis beizulegen, dass die Abgabe auf dem normalen Rezept bezahlt und nur die BtM- Notfallverordnung retaxiert wurde.
Wenn es in diesem Fall auch nachvollziehbarer gewesen wäre, das BtM-Rezept zu vergüten – damit auch die BtM- und Notdienstgebühren korrekt abgerechnet werden können – und die Apotheke bei dieser irreführenden Retaxation über den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären, wollen wir in diesem Fall die Bemühungen der AOK Nordost ausdrücklich anerkennen und loben. Wir würden uns wünschen, dass alle Rezeptprüfstellen ebenso schnell um eine Aufklärung bemüht wären.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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