Klarstellung zur PädiaSalin®-Retax: Hersteller meldet sich
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Sie können sich sicher noch an unseren Bericht vom 05.04.2018 über eine für die Apotheke kaum überprüfbare Retaxation einer PädiaSalin® 0,9 %-Verordnung für ein zweijähriges Kind erinnern:
Verordnet wurde am 20.01.2017: PädiaSalin® 0,9 % Inh. Lsg. IHA 60 St.
In den damals aktuellen EDV-Daten wurde für PädiaSalin 0,9 % 60 Inhalationsampullen die PZN 11654199 für 14,95 Euro angezeigt. Dieses Produkt hat die Apotheke für das zweijährige Kind auch abgegeben. Dennoch wurde ihr diese Versorgung von der Krankenkasse nicht erstattet, mit der Begründung, dieses Medizinprodukt sei laut vdek-Versorgungsvertrag „nicht abrechungsfähig“:
Diese Begründung war jedoch nach Ansicht der betroffenen Apotheke nicht zutreffend, da PädiaSalin® 0,9 % in der Anlage V gelistet ist und dafür in der vdek-Vertragsanlage 3 auch eine Abrechnungsvereinbarung getroffen wurde:
Daher erhob die Apotheke Einspruch gegen die Nichterstattung.
Dieser wurde jedoch abgelehnt, da sich die Rezeptprüfung der Krankenkasse auf den Standpunkt stellte, dass es sich bei der Listung in der Anlage V der erstattungsfähigen Medizinprodukte um ein nicht mehr im Handel befindliches Produkt handele und ein erstattungsfähiges Nachfolgeprodukt angeblich weder gemeldet noch gelistet sei.
Auszug aus der Einspruchsablehnung:
Die Angaben der Rezeptprüfung zu überprüfen, ist für Apotheken – ohne gebührenpflichtige Zusatzprogramme – in der Regel kaum möglich, da in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) zum einen
- keine Pharmazentralnummern aufgeführt sind, welche für eine eindeutige Zuordnung unabdingbar wären:
- zum anderen eine datumsgenaue „Warnanzeige“ bei Ablauf der zeitlich befristeten Erstattungsfrist in den Apothekensystemen nicht erfolgt und
- zusätzlich noch erschwerend hinzu kommt, dass Regionalkassen eigene Listen nicht erstattungsfähiger Medizinprodukte veröffentlichen.
Lichtblick in diesem kaum praktikablen Zustand ist, dass unsere DAP Retax-Newsletter regelmäßig auch von pharmazeutischen Herstellern gelesen werden, die sich dann häufig melden beziehungsweise Stellung nehmen und den Apotheken anschließend hilfreich zur Seite stehen – wie im vorliegenden Fall:
Kurz nach Veröffentlichung unserer DAP Retax-News am 05.04.2018 wandte sich der Hersteller von PädiaSalin® 0,9 % an das DeutscheApothekenPortal und teilte mit, dass die Retaxation der Krankenkasse tatsächlich nicht begründbar ist. Denn sowohl das abgegebene Nachfolgeprodukt PZN 11654199 als auch das Vorgängerprodukt mit der PZN 07307291 (vgl. Abbildung unten) waren nach Mitteilung des Herstellers Pädia GmbH zu jedem Zeitpunkt Bestandteil der Anlage V und damit erstattungsfähig!
Auszug aus der aktuellen Anlage V: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte, Stand: 22.05.2018:
Fazit
Die betroffene Apotheke sollte natürlich aufgrund der geänderten Sachlage nochmals Einspruch erheben.
Wenn sich die Apothekerverbände nun noch dafür einsetzen würden, dass kennzeichnende Pharmazentralnummern künftig ebenfalls in der Anlage V veröffentlicht werden, die Ablaufbefristungen künftig immer zum 1. bzw. 15. eines Monats enden und Erweiterungen durch regionale Zusatzlisten künftig vermieden oder zumindest vereinheitlicht werden könnten, dann wären wir in Richtung „Bürokratieabbau“ wieder einen kleinen Schritt weiter.
DAP Retaxforum – Dieter Drinhaus
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