Keine Heilungsmöglichkeit bei nicht eindeutiger Verordnung
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In unserem letzen Retax-Newsletter hatten wir darauf hingewiesen, dass auch Hilfsmittel-Notfallversorgungen nur erstattet werden, wenn die versorgende Apotheke einen Liefervertrag mit der betreffenden Krankenkasse vorweisen kann. Da keine Ausnahmeregelungen für Notfallversorgungen existieren, musste eine Apotheke daher ihre Hilfsbereitschaft an einem Freitagnachmittag aus eigener Tasche bezahlen.
Dass bürokratische Vorschriften auch entgegen dem Geist der Schiedsvereinbarungen immer noch vorrangig zu beachten sind und dabei meist auch bei nicht zu 100 Prozent eindeutigen Verordnungen weder ein Entgegenkommen noch eine nachträgliche „Heilung“ anerkannt werden, zeigt auch unser heutiger Retaxfall.
Der Fall
Die Versorgung mit hochkalorischer Trinknahrung ist für die meist von Tumorerkrankungen betroffenen Patienten lebenswichtig und daher gerät auch hier die Apotheke immer wieder in den Konflikt, zwischen der verlangten unverzüglichen Abklärung einer nicht eindeutigen Verordnung und der erforderlichen schnellen Versorgung eines Patienten zu entscheiden. Die Mitteilung an den Patienten oder seine Angehörigen, man möge erst eine zu 100 Prozent eindeutige ärztliche Verordnung vorlegen oder die Verordnung privat bezahlen, ist weder im Sinne der Krankenkasse noch des Patienten und in keinem Fall ethisch vertretbar. Aber leider wird genau dies von der versorgenden Apotheke verlangt, will sie nicht riskieren, die Versorgung aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Selbst dann, wenn die Apotheke den Patienten seit längerer Zeit versorgt und dessen benötigte Trinknahrung bekannt und sogar vorrätig ist.
Verordnung 1:
Krankenkasse: | AOK Bayern (IK 108310400) |
Verordnung: | Fresubin Mischkarton Multifrucht, Kalorienbedarf 2000, 24 x 200 ml 3 Karton |
Diagnose: | Tumorkachexie |
Abgabedatum: | 25.07.2017 |
Verordnung 2:
Krankenkasse: | AOK Bayern (IK 108310400) |
Klinikverordnung: | Fresubin Mischkarton 24 x 200 ml Drinks, Kalorienbedarf 2000 |
Diagnose: | Tumorkachexie |
Abgabedatum: | 13.07.2017 |
Beide Verordnungen wurden von der Krankenkasse nicht erstattet, da die Präparate ärztlicherseits nicht eindeutig verordnet und nur aufgrund der angegebenen Pharmazentralnummern der Versorgung der Apotheke zuzuordnen waren:
Verordnung 1:
Verordnung 2:
Nun steht außer Frage, dass die beiden Verordnungen für die Krankenkasse nicht eindeutig waren – zumindest nicht, ohne die bisherigen Versorgungen in der EDV zur Klärung zur Hilfe zu nehmen. Aber dieses Problem hätte die Kasse im Interesse ihrer Versicherten auch durch eine Rückfrage bei Arzt und Apotheke klären können, ohne die Versorgung ihres Versicherten der Apotheke in Rechnung zu stellen.
Hierzu schreibt die betroffene Apotheke an das DAP-Team:
Der Kalorienbedarf ist auf beiden Verordnungen eigentlich angegeben, aber dies allein macht die beiden Verordnungen auch nicht „eindeutig“ für die Krankenkasse. Praxisfern ist zudem der Tipp, vor jeder Abgabe die Klinik oder Arztpraxis zu kontaktieren. In der Regel kann keine Apotheke die Versorgung so lange verzögern, bis ihr eine Rücksprache mit dem Arzt ermöglicht wird. Völlig inakzeptabel und unverständlich ist, dass hier jede nachträgliche Klärung durch Arzt und Patient verweigert wird, obwohl diese vertraglich nicht explizit ausgeschlossen ist.
Für solche Fälle ist eine vertragliche Vereinbarung für Sonderfälle mit nachträglicher Klärungsmöglichkeit dringend erforderlich, wenn verhindert werden soll, dass derartige Retaxationen zulasten der unverzüglichen Versorgung schwerkranker Patienten gehen.
Unser Tipp:
Bis dahin muss insbesondere darauf geachtet werden, dass solche Verordnungen stets eindeutig ausgestellt werden und gegebenenfalls sind unklare Verordnungen vor der Abgabe zu klären. Es bleibt zu hoffen, dass der von der KBV zum April angekündigte automatische Aufdruck der Pharmazentralnummern (PZN) durch die Arztsoftware auch für Nichtarzneimittel Anwendung finden wird.
Nachfolgend ein Beispiel für eine hoffentlich eindeutige Verordnung:
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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