Keine Fiebersäfte mehr lieferbar – was nun?
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Immer wieder haben Apotheken mit Lieferschwierigkeiten und Engpässen zu kämpfen. In letzter Zeit war es vor allem Tamoxifen, das an jeder Ecke gefehlt hat. Doch jetzt hat es gerade die Arzneimittel getroffen, die in jeder Apotheke mehrmals täglich über den HV-Tisch gehen. Seit Wochen sind in vielen Apotheken keine Paracetamol- und Ibuprofensäfte mehr zu bekommen. Auch die Zäpfchen werden immer rarer. Was aber tun, wenn man ein Rezept über einen Fiebersaft vorliegen hat, keinen Fiebersaft mehr bekommt und die Eltern vor einem stehen und man dringend den Saft benötigt?
Apotheker sind es gewohnt, schnelle Alternativen und Lösungen zu finden, also war es nicht verwunderlich, als die Ersten auf den Gedanken kamen, die Ibuprofensäfte einfach selbst herzustellen. Aber damit kam auch gleichzeitig die Frage auf: Wie rechnet man das retaxsicher ab? Während ein fertiger Ibuprofensaft um die 4 Euro kostet, schlägt ein selbsthergestellter Saft gerne mit dem 5-Fachen zu Buche. Während DAC/NRF schnell reagierten und Hilfe und Empfehlungen gaben, sah das BfArM zunächst keinen Handlungsbedarf, da es laut seinen Erkenntnissen keinen Lieferengpass gibt. Auch uns erreichten in den letzten Wochen vermehrt Anfragen, ob ein Rezept so als Rezeptur abgerechnet werden darf oder ob es eines neu ausgestellten Rezepts über eine Rezeptur bedarf. Wir gingen aufgrund der AMVV davon aus, dass man Rezepturen nicht auf eine FAM-Verordnung abgeben darf. In der AMVV steht Folgendes zu Rezepturarzneimitteln:
2 Abs. 1 AMVV
Die Verschreibung muss enthalten: […] bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]
Da laut § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV für ein Rezepturarzneimittel also eine genaue Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung angegeben werden muss, gingen wir davon aus, dass das Rezept neu ausgestellt werden muss.
Seit letzter Woche Freitag gibt es auch vom BfArM eine offizielle Stellungnahme zur korrekten Vorgehensweise, wenn einem eine Verschreibung für einen Fiebersaft als FAM vorliegt. Darin heißt es:
In Abstimmung zwischen BfArM, dem GKV Spitzenverband und der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände kann als Kompensationsmaßnahme auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden.
Laut der Stellungnahme sind u. a. folgende Dinge zu beachten, wenn man eine Rezeptur abgeben will:
- Es muss ein Fiebersaft von einem Arzt verschrieben worden sein.
- Die Nichtlieferfähigkeit muss von der Apotheke dokumentiert werden, dabei reicht die Dokumentation im Warenwirtschaftssystem aus.
- Die Apotheke hat dann Rücksprache mit der verschreibenden Person zu halten und wenn diese die medizinische Notwendigkeit eines Paracetamol- oder Ibuprofensafts als gegeben ansieht, muss ein neues Rezept über eine Rezeptur ausgestellt werden.
- Die Rezepturen werden nach AMPreisV und den Regelungen der Hilfstaxe berechnet.
Die Frage, ob die Fiebersäfte auch als Defektur hergestellt werden, beantwortet das BfArM folgendermaßen:
Sofern eine längere Nichtverfügbarkeit durch das BfArM nachgewiesen ist, kann die Herstellung in der Apotheke im Defekturmaßstab auch ohne Nachweis vorheriger regelmäßiger ärztlicher Verordnungen erfolgen.
Des Weiteren findet man noch folgende Aussage in der Stellungnahme:
Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum des Lieferengpasses die Rezepturen den Apotheken von den Krankenkassen erstattet werden.
Fazit:
Auch wenn das BfArM letztendlich Stellung bezogen hat, sollte eine Rezepturherstellung immer eine Individualentscheidung bleiben und nur dann als Option herangezogen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Wenn Sie eine Rezeptur herstellen müssen, lassen Sie sich immer ein neues Rezept ausstellen und dokumentieren Sie am besten den Grund der Nichtlieferfähigkeit nochmal auf dem Rezept. Dann sollten Sie auf der sicheren Seite sein und der Herstellung einer Rezeptur sollte nichts im Wege stehen.
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