Kein Entgegenkommen bei Mehrabgabe einer PC-Infusionslösung
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Es zählt nicht das, was eine Arztpraxis eigentlich für ihren PC-Bedarf verordnen wollte, sondern nur das, was letztlich auf der Verordnung steht. Selbst wenn bei einer PC-Verordnung beide Seiten den Fachkreisen angehören, gibt es hier offenbar kein Entgegenkommen bei manchen Krankenkassen, wie die nachfolgende Nullretax zeigt:
Krankenkasse: | AOK Bayern (IK 108310400) |
Verordnung: | 2 x Sterofundin Rein Glas INF N2 10 x 250 ml (PC-Bedarf) |
Abgabedatum: | 21.12.2016 |
Nun ist es bei dieser Verordnung offenbar nicht von Bedeutung, dass der Arzt normalerweise die 500-ml-Infusionsflaschen für die Praxis benötigt und die Apotheke diese auch wie gewohnt lieferte. Als „Strafe“ für Ihren Fehler, irrtümlich die größere Einheit abgegeben zu haben, musste die Apotheke mit dem Totalverlust ihrer Versorgung bezahlen:
Sterofundin gilt als apothekenpflichtiges Arzneimittel, daher ist der Arzneimittelversorgungsvertrag für die bayerischen Regionalkassen anzuwenden und dieser verlangt für eine ordnungsgemäße Verordnung gemäß § 3 (4) die exakte Abgabe des verordneten Mittels:
Da auch für PC-Verordnungen keine Ausnahme oder eine nachträgliche „Heilung“ durch den Arzt vorgesehen ist, beruft sich die Krankenkasse darauf, dass gemäß § 3 (1) kein Zahlungsanspruch besteht:
Obwohl sowohl die 10 x 250 ml- als auch die 10 x 500 ml-Packungsgröße mit N2 gekennzeichnet ist (vgl. Abb. unten) und die Packungsgrößen somit als „identische Packungsgrößen“ gelten, kann sich die Apotheke nicht darauf berufen, da auf der Verordnung ausdrücklich die 10 x 250 ml-N2-Einheit genannt ist.
Rein rechtlich ist die Krankenkasse somit im Recht. Aber sie hätte gemäß Rahmenvertrag in diesem speziellen Fall auch von einer Nullretax absehen können und die Apotheke nicht mit dem vollen Betrag belasten müssen, sondern hätte zumindest die statt der irrtümlich gelieferten „2 x 10 x 500 ml“ die verordneten „2 x 10 x 250 ml“ erstatten können.
Die Möglichkeit hierzu wäre laut § 3 (1) Rahmenvertrag durchaus gegeben:
3 (1) Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten.“
Eine Arzneimittelgefährdung hätte dadurch nicht bestanden, da die Arztpraxis bei Eintreffen der Retaxation im August 2017 die bereits im Dezember 2016 irrtümlich gelieferten 500-ml-Einheiten ohnehin schon fachgerecht verwendet hatte.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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