Kasse retaxiert Gebühr bei BtM-Mehrfachabgabe

Am 22. Mai 2017 wurde die dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. In Kraft getreten ist die Verordnung jedoch erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 2. Oktober 2017. Ebenfalls im Mai 2017 wurde die Dokumentationsvergütung je BtM-Abgabe von zuvor 26 Cent auf 2,91 Euro offiziell im § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erhöht.

In unserem Retax-Newsletter „BtM Substitution: 23 Tage Sichtvergabe für 26 Cent?“ vom 07.09.2017 mussten wir leider darüber berichten, dass die AOK Bayern diese – angesichts des hohen Dokumentationsaufwands – ohnehin geringe Aufwandserstattung für zu hoch erachtete und auch 23 erfolgte Sichtvergaben à damals 26 Cent (= 5,98 Euro) auf eine Abgabe zu 26 Cent retaxierte.

Die Apotheke verwies in ihrem Einspruch auch auf ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 6 KR 1146/07 NZB; S 6 letzter Absatz), in dem das Gericht die Vergütung – im Gegensatz zur Krankenkasse – nicht auf die einzelne Verordnungszeile bezieht, sondern bei Substitutionsabgaben auf jede einzelne Abgabe:

Dennoch wurde der Einspruch der Apotheke damals abgelehnt. Erfreulicherweise haben aber sowohl der Deutsche Apothekerverband (DAV) als auch der Hamburger Apothekerverband schon damals klargestellt, dass der Apotheke die BtM-Gebühr für jede Abgabe zusteht. Der Deutsche Apothekerverband hält die ausgesprochenen Retaxationen daher für nicht rechtskonform.

Neben der Sichtvergabe sieht die neue BtMVV auch Take-Home-Versorgungen vor, die in mehreren Abgaben zu vom Arzt bestimmten Terminen bedient werden müssen. Auch „Mischverordnungen“ mit Sichtvergabe und Take-Home-Versorgung sind nun ärztlich terminiert möglich. Natürlich muss die Apotheke jede „Abgabe“ auch patientenbezogen dokumentieren, daher ist auch die Vergütung von 2,91 Euro je „Abgabe“ mehr als gerechtfertigt.

Beispiel:

Sind auf einer „BtM-Mischverordnung“ fünf Sichtvergaben in der Apotheke und zwei Take-Home-Abgabetermine verordnet, können fünfmal 2,91 Euro brutto (14,55 Euro) plus zweimal 2,91 Euro brutto (5,82 Euro) abgerechnet werden.

Eigentlich eine angemessene und verständliche „Abgabe“-Vorschrift. Unverständlich, dass dem DAP Forum zu diesem Thema nun erneut Retaxationen zugesandt werden, nach denen offensichtlich sogar gezielt gesucht wurde, denn die Apotheke erreichten in einer Beanstandung gleich sieben Retaxationen.

Nachfolgend nur zwei Retax-Beispiele (von sieben):

Beispiel 1:

Hier musste die verordnete Gesamtmenge von 50 ml L-Polamidon auf einen Versorgungstermin zu drei Einzeldosen (ED) und einen Termin mit zwei ED verteilt abgegeben werden. Von diesen beiden Versorgungsterminen (gesamt 2x 2,91 Euro = 5,82 Euro) wurde jedoch von der Krankenkasse nur EIN Termin zu 2,91 Euro vergütet.

Und erneut war es die AOK Bayern (IK 108310400), die die Abgabe- beziehungsweise Dokumentationsvergütung retaxierte:

Beispiel 2:

Hier musste die verordnete Gesamtmenge von 70 ml L-Polamidon in drei Versorgungsterminen zu einmal drei ED und zweimal je zwei ED abgegeben werden. Von diesen drei Versorgungsterminen (gesamt 3x 2,91 Euro = 8,73 Euro) wurde jedoch von der Krankenkasse ebenfalls nur EIN Termin zu 2,91 Euro vergütet:

Mittlerweile haben diese Retaxationen der AOK Bayern auch den Bayerischen Apothekerverband erreicht, der, wie der DAV, zur Einspruchserhebung rät und für diesen Zweck im heutigen Rundschreiben vom 04.09.2018 für seine Mitglieder einen Mustereinspruch auf seiner Homepage anbietet.

Hoffen wir, dass diese Retaxationen nun endlich ein Ende finden, den Einsprüchen in dieser unerfreulichen Angelegenheit stattgegeben wird und eine aufwändige erneute gerichtliche Klärung vermieden werden kann.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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