BtM-Verordnung: Jede Verordnungszeile braucht eine Anweisung!

Fehlen Gebrauchsanweisungen, zum Beispiel bei technischen Geräten, ist dies ärgerlich, sind sie vorhanden, sorgen sie aufgrund ihrer meist kreativen Übersetzungen häufig für Erheiterung. Nicht so jedoch im Arzneimittelbereich, denn dort sind Anwendungsanweisungen ein wichtiger Bestandteil der Verordnung und deren Fehlen ist, beispielsweise bei Rezepturen und BtM-Verordnungen, nicht selten Anlass für eine mitunter teure Erstattungsverweigerung.

Nun ist es für jede Apotheke selbstverständlich, sich bei jeder Arzneimittelverordnung – nicht nur bei Rezepturen und Betäubungsmitteln – zu vergewissern, dass die korrekte Anwendung dem Patienten bekannt ist. Gerade diese Selbstverständlichkeit bedingt allerdings, dass mitunter das Fehlen einer vorgeschriebenen Anweisung übersehen oder aufgrund des gesamten Versorgungsvorgangs für entbehrlich gehalten wird.

Krankenkasse: DAK Gesundheit (IK 109567992)
Verordnung:Palladone Retard 24 mg Pb Pharma REK N3 100 St.
Palladone Retard 8 mg Pb Pharma REK N3 100 St.
Versorgungsdatum:14.08.17

Die Verordnung wurde mit der verordnenden Ärztin besprochen und unter Berücksichtigung einer weiteren erforderlichen Verordnung vom selben Tag (siehe weiter unten) mit einem „A“ ergänzt: „lt. RS „A““.

Da die Ärztin zudem Wert auf die Abgabe des Erstanbieterproduktes legte, wurde die Verordnung mit der Sonder-PZN 02567024 und dem Faktor „6“ (= Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels aufgrund pharmazeutischer Bedenken), also mit der „661“ entsprechend für die beiden Verordnungszeilen, bedruckt:

Obwohl in der Rücksprache natürlich nochmals abgeklärt wurde, dass die Patientin über die ärztlich gewünschte Einnahme informiert ist, wurde übersehen, auch dies noch auf der Verordnung zu vermerken. Und natürlich wurden die beiden fehlenden Einnahmeanweisungen von der Rezeptprüfung der Krankenkasse beanstandet und mit einer Erstattungsverweigerung in Höhe von 904,64 Euro (brutto) geahndet:

Sicherheitshalber wurde auf der Retaxation von der entsprechenden Prüfstelle vermerkt, dass nachträgliche Arztbestätigungen nicht anerkannt werden:

Nun steht außer Frage, dass die von der Kasse genannten Vorschriften, dass der Arzt eine Einnahmeanweisung auf der Verordnung zu notieren und die Apotheke das Vorhandensein dieser auf dem Rezept zu kontrollieren hat, eingehalten werden müssen.

Aber: In diesem Fall war eine weitere Verordnung vorhanden mit gleichem Datum (14.08.17) und gleicher Medikation sowie mitsamt der Einnahmeanweisung (je alle 12 h 1 Tabl.), weshalb die betroffene Apotheke Einspruch erhoben hat:

Die Apotheke hat somit hinreichend begründet, dass weder der Patientin ein therapeutischer Schaden noch der Krankenkasse ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Dennoch wurde der Einspruch abgelehnt:

Damit Sie nicht auch in ähnlichen Fällen die Patientenversorgung aus eigener Tasche bezahlen müssen, möchten wir auf die Einspruchsablehnung etwas näher eingehen.

Die Kasse beruft sich auf den Paragraphen§ 9 („Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept“) Absatz 1 Punkt 5 der BtMVV, der zunächst die Pflicht des Arztes hinsichtlich der erforderlichen Angaben auf einem BtM-Rezept vorschreibt:

„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
[…]
5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung […].“

Zudem auf den Paragraphen 12 („Abgabe“) Absatz 1b, bei dem die oben genannte ärztliche Anweisung jedoch zu einem Abgabeverbot der Apotheke erweitert wird:

„(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde, […].“

Die Rezeptprüfstelle weist auch vorsorglich darauf hin, dass die genannten Vorschriften für jede Verordnung gültig sind und Änderungen durch Apotheke oder Arzt nur dann anerkannt werden, wenn diese vor der Abgabe erfolgen. Nachträgliche Änderungen werden von der Krankenkasse nicht anerkannt, da die Kasse nicht erkennen könne, dass eine Rücksprache mit dem Arzt zum „Zeitpunkt der Belieferung“ erfolgte:

Und die Kasse bestreitet auch – trotz der genannten Umstände – dass es sich lediglich um einen unbedeutenden formalen Fehler handelt, was natürlich das Geltendmachen des neuen § 3 Rahmenvertrag mit Erhalt des Vergütungsanspruchs ausschließen würde.

Zudem ist es offenbar ein Irrtum zu glauben, die Angabe der Dosierung für die korrekte Arzneimittelversorgung sei nur zwischen Arzt, Apotheke und Patient von Bedeutung, denn diese müsse auch für die Krankenkasse erkennbar sein:

Auch eine Belehrung zu den Prüf-und Sorgfaltspflichten der Apotheke darf offenbar nicht fehlen:

Die Tatsache, dass auch der neue Rahmenvertrag eine „nachträgliche Heilung“ des genannten Mangels nicht vorsieht, ist leider nicht zu bestreiten:

Allerdings ist die „nachträgliche Heilung“ auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, da im Rahmenvertrag das hier vorliegende Problem nicht explizit behandelt wird.
Eine ärztliche Bestätigung über eine vor der Abgabe erfolgte Klärung anzuzweifeln, sollte zwischen „Partnern“ im Gesundheitswesen – mit dem gemeinsamen Ziel einer schnellen, unbürokratischen Patientenversorgung – nicht zum üblichen Procedere gehören.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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