Entlassmanagement: Irritation durch Pseudoarztnummer

Seit Oktober 2017 können Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte an Patienten ausstellen. Dies dient der bedarfsgerechten Versorgung der Patienten im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Seit dem 1. Juli ist die Ausnahme für die Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten nicht mehr erlaubt. Eine Übergangsfrist existierte bis zum 30.09.2020, während der Krankenkassen angehalten waren, Rezepte mit Pseudoarztnummer nicht zu retaxieren. Jetzt wurde diese Frist erneut verlängert.

Eigentlich sollte die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode bei T- und BtM-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, ab dem 30.09.2020 nicht mehr zulässig sein (siehe Anlage 8 zum Rahmenvertrag). Andere Entlassrezepte dürfen diese Pseudoarztnummer hingegen enthalten, da sich die entsprechende Passage in § 2 Punkt 5 nur auf BtM- und T-Rezepte bezieht:

„Verordnungen nach § 1 Absatz 2 (BtM- und T-Rezepte) gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer ‚4‘ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit ‚75‘ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig.“

Der GKV-Spitzenverband empfahl seinen Mitgliedskassen, bis zum 30. September 2020 auf die Beanstandung von Entlassrezepten wegen der Verwendung von Pseudoarztnummern zu verzichten. Doch nun wurde vereinbart, dass BtM- und T-Rezepte unter Angabe der Pseudoarztnummer plus Fachgruppencode im Rahmen des Entlassmanagements ausnahmsweise weiterhin zulässig sind. Dies gilt für den Fall, dass der in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung angestellte und verordnende Arzt keine Krankenhausarztnummer und auch keine lebenslange Arztnummer besitzt. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31.03.2021.

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind gemäß § 293 Abs. 7 SGB V vom Gesetzgeber beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte einzurichten und zu betreiben. Dazu wurde eine Vereinbarung beschlossen und die Errichtung des Verzeichnisses gemeinschaftlich beauftragt. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten bisher bereits eine grundsätzlich für die Dauer der beruflichen Tätigkeit personengebundene „lebenslange“ Arztnummer (LANR). Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch alle in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Arztnummer (ANR) verwenden. Der Aufbau der Arztnummer für die Krankenhausärzte folgt der Struktur der LANR.

Grundsätzlich trifft die Apotheken aber keine Pflicht, die Krankenhausarztnummer oder die lebenslange Arztnummer zu überprüfen. Der Rahmenvertrag sieht allerdings vor, dass eine falsche oder fehlende Arztnummer vor der Abrechnung korrigiert oder ergänzt wird (siehe Anlage 8 zum Rahmenvertrag).

Welche Heilungen sind bei Entlassrezepten erlaubt?

Die Apotheke darf, wenn einzelne Rezeptangaben fehlerhaft sind oder komplett fehlen, auf dem Muster-16-Rezept nach Anlage 8 § 6 Rahmenvertrag Folgendes korrigieren:

  • Ergänzen des Kennzeichens „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes
  • Korrektur des Kennzeichens „4“ nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn eine andere Ziffer aufgedruckt wurde
  • Ergänzen einer fehlenden Arztnummer, entweder aus dem Arztstempel oder die Pseudoarztnummer „444444400“
  • Ergänzen einer fehlenden BSNR, übernommen aus der Codierleiste (BSNR muss mit „75“ beginnen)
  • Streichen der BSNR im Personalienfeld nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn diese nicht mit der Codierleiste übereinstimmt (Bei Ersatzkassen muss auf der Verordnung vermerkt werden, dass keine Fälschungsindizien vorlagen. Dieser Hinweis ist abzuzeichnen.)
  • Ergänzen einer fehlenden Facharztbezeichnung im Arztstempel „nach eigener Vergewisserung“

Welche Änderungen dürfen auf BtM- und T-Rezepten vorgenommen werden?

  • Ergänzung des Kennzeichens „4“, wenn die BSNR mit „75“ beginnt
  • Ergänzung bzw. Korrektur einer fehlenden bzw. nicht mit „75“ beginnenden BSNR nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn im Statusfeld das Kennzeichen „4“ vorhanden ist 
  • Ergänzung der Arztnummer aus dem Arztstempel

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