Importverordnung auf das billigste Präparat retaxiert
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Ein häufiges Retaxärgernis ist für uns Apotheken die, laut manchen Krankenkassen, angeblich unwirtschaftliche Versorgung einer Importverordnung. Obwohl die Versorgung eigentlich sehr umfassend gesetzlich und vertraglich geregelt ist, gibt es nämlich häufig unterschiedliche Vorstellungen der Retaxprüfstellen bezüglich der Wirtschaftlichkeit. So auch im folgenden Retaxfall, über den die betroffene Apotheke dem DAP-Team berichtete:
Krankenkasse: Barmer, IK 106480004
Verordnet: Aubagio 14 mg Abacus Medicine A/S FTA N1 28 St., PZN 12443613
Abgabedatum: 05.07.18
Verordnet war die zweite Zeile in obiger EDV-Abbildung (regulärer Taxe-VK = 1.130,42 Euro bzw. rabattbereinigter APb-VK = 1.042,44 Euro).
Aufgrund eines Preisirrtums wurde der Patient in der Apotheke mit dem, im regulären Taxe-VK von 1.110,90 Euro, günstigeren Import von Paranova (PZN 14061577) versorgt. Diese vermeintlich preisgünstigere Versorgung fand jedoch nicht die Zustimmung der Retaxprüfstelle:
Die Erstattung der Apotheke wurde um 174,62 Euro + 51,23 Euro = 225,85 Euro gekürzt. Dies entspricht einer Kürzung auf das zum Abgabezeitpunkt günstigste Präparat des Erstanbieters Sanofi-Aventis mit der PZN 03118096:
Begründet wurde die Erstattungskürzung mit einer angeblich unwirtschaftlichen Importabgabe.
Wie wir aber obiger Verordnungsabbildung entnehmen können, hat die Apotheke keine „Nichtverfügbarkeit“ geltend gemacht, daher ist nicht belegt, dass das eigentlich verordnete „Aubagio 14 mg Abacus Medicine A/S FTA N1 28 St., PZN 12443613“ nicht lieferbar war.
Somit hätte die Apotheke entweder das namentlich verordnete oder ein preisgünstigeres Präparat (hier das Original von Sanofi-Aventis) abgeben können (Beachtung des Preisankers!).
Dies bedeutet jedoch auch, dass die Retaxprüfung das namentlich verordnete Präparat in den rabattbereinigten Preisvergleich mit einbeziehen musste und es keine Legitimation gab, auf das für die Kasse preisgünstigste Originalarzneimittel zu retaxieren, zumal auch kein vorrangiger Rabattvertrag zum Zeitpunkt der Abgabe bestand!
Nach der damaligen und gegenwärtigen Vertragslage gemäß § 4 (8) vdek-AVV käme also allenfalls eine Vergütungskürzung auf das ärztlich verordnete Präparat in Betracht:
Hieraus geht eindeutig hervor, dass der rabattbereinigte Preis des verordneten Imports als „Preisanker“ zu gelten hat, da die Nichtlieferbarkeit in diesem Fall nicht geltend gemacht wurde. Die maximal zulässige Retaxhöhe wäre daher – wenn überhaupt – die Differenz zwischen der irrtümlichen Abgabe und der Verordnung → Differenz der Nettopreise (rabattbereinigter APb-VK): 1.110.90 Euro minus 1.042.44 Euro = 68,46 Euro.
Da kein vorrangiger Rabattvertrag für das Original bestand, ist in diesem Fall weder eine Nullretax noch die hier vorgenommene Differenzretaxierung zum preisgünstigsten Original berechtigt.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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