Importeur bezweifelt Importabgabe und retaxiert Apotheken vorsorglich
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Wir alle konnten am 25.11.2016 der Fachpresse entnehmen, dass sich die Mehrheit der Bundesländer im Bundesrat gegen den Antrag aus Bayern entschieden hat, die gesetzlich geforderte und im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V geregelte Importabgabe (Importquote) wieder abzuschaffen.
Aufgrund der Preissenkungen der Originalhersteller und der Generikaanbieter verursachen die derzeit noch möglichen Wirtschaftlichkeitsreserven für die Apotheken täglich durch Lieferprobleme einen unverhältnismäßigen Recherche- und Dokumentationsaufwand. Verstärkt wird dieser durch die komplexen, teilweise unklaren und mitunter interpretationsfähigen Importregelungen.
Wenn nun die ohnehin schon aufwändigen Abgabe- und Abrechnungsvorschriften auch noch durch manche Importeure erschwert werden, indem diese Retaxationen ankündigen – sollten Apotheken die Abgabe ihrer „begrenzt lieferfähigen“ Präparate nicht nachweisen – dann verursacht dies verständlicherweise großen Ärger bei den betroffenen Apotheken.
Der Importeur benachteiligt Apotheken, die nicht direkt bei ihm bestellt haben, da er das Präparat „an den Großhandel nur mit geringen Stückzahlen geliefert“ hat und betont, dass man die Apotheke zukünftig nur in den „Großhandelsabgleich“ einbeziehen könne, wenn diese innerhalb von 14 Tagen den Bezug ihres oben genannten Importproduktes nachweist. Zudem kündigt man an, dass man sich andernfalls vorbehält, den Herstellerrabatt wieder in Abzug zu bringen.
Hierzu teilt die betroffene Apotheke im DAP-Retaxforum mit:
„Ich habe heute ein freundlich formuliertes Fax erhalten, ich solle bitte den Bezug von Rebif 44 im Dezember 2013 via Lieferschein oder auch telefonisch oder per Computerausdruck nachweisen. Wenn nicht, würden sie sich vorbehalten, den Herstellerrabatt in Abzug zu bringen. Gibt es für diese Forderung eine rechtliche Grundlage? […]
P. S.: Ich könnte den Nachweis führen, habe aber keine Lust, dass jetzt jeder Beliebige anfängt, mich in den Keller zu jagen. “
Eine vertragsrechtliche Pflicht den Bezug abgegebener Importe auch den jeweiligen Importeuren nachzuweisen, gibt es nicht und wäre im Apothekenalltag auch gar nicht durchführbar.
Wenn ein Importeur begründete Zweifel an der Abgabe/Verfügbarkeit seiner Importe hat, mag er gerne freundlich bei uns anfragen, oder seine rechtliche Möglichkeit, bei entsprechend begründetem Abgabezweifel Nachweise zu erbitten, nutzen – diese sollten aber wenigstens zeitnah erfolgen und nicht für Abgaben, die fast 3 Jahre zurückliegen.
Man stelle sich vor, jeder Original-, Generikahersteller und Importeur würde bei Lieferproblemen entsprechende Bezugsnachweise anfordern, dann würde die Arzneimittelversorgung der öffentlichen Apotheken zusammenbrechen. In keinem Fall dürfte es rechtlich gedeckt sein, dass sich ein Importeur vorbehält, die Apotheke bei nicht geliefertem Abgabenachweis künftig nicht mehr in die gesetzlich vorgeschriebene Abwicklung des Herstellerrabattes einzubeziehen.
Aber auch Apotheken, die sich die Arbeit machten, zurückliegende Bezugsnachweise herauszusuchen und vorzulegen, hatten Negatives zu berichten:
Beitrag von […], Sa. 12. November 2016, 14:39 Uhr:
„Auch ich habe ein Fax der besagten Importfirma im Juli erhalten. Die Daten rauszufinden war kein Problem, immerhin war ja eine PZN und ein Zeitraum angegeben (November/Dezember 2013). Wie in dem Fax geschrieben, habe ich diese Daten telefonisch an die Importfirma durchgegeben. Das schien einfach, ich musste nicht in den Keller steigen und alles schien gut.
Gestern erhalte ich den Herstellerabschlag via Rechenzentrum abgezogen! Eine Unverschämtheit. Ich habe jetzt zwei Wochen Frist zur Zahlung des Abschlags gesetzt und mit rechtlichen Schritten gedroht. Mal abgesehen davon werden wir solche Importeure sicherlich nicht wieder unterstützen.“
Verständlich, dass ein Importeur den Krankenkassen keine Herstellerrabatte bezahlen will für Importmengen, die er nach eigenem Bekunden nur in „geringen Stückzahlen“ liefern konnte. Verständlich aber auch, dass sich das Problem nicht lösen lässt, in dem man ohne begründeten Verdacht von den Apotheken pauschal Bezugsnachweise verlangt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Apotheke dem unberechtigten Zwangsabzug über ihr Rechenzentrum offenbar nicht widersprechen kann, wie sie ihren weiterhin mitteilt:
„Ich habe daraufhin im RZ [Rechenzentrum] angefragt, wie ich diesen Fall behandeln soll, wie ich den unberechtigten Zwangsabzug stoppen kann und welche Rechtsgrundlage es für den Fall gibt.
Antwort: Das Rechenzentrum ist nur die Inkassostelle für den Abschlag, was nach Verrechnung geschieht, liegt nicht in ihren Händen, besagte Importfirma wäre bekannt dafür, sie wäre damit aber ziemlich alleine, die würde, im gegebenen Fall den Betrag einfach mit der nächsten Abrechnung verrechnen. Das ARZ könnte das nicht stoppen. Eine Rechtsgrundlage ergebe sich aus dem SGB V.
Ich habe im SGB V § 130 dann nachgelesen und erwartungsgemäß zu so einem Fall nichts gefunden.
Ich habe dann bei dem betreffenden Importeur angerufen:
Der ganze Vorgang wäre im SGB nicht erfasst, das wäre damals wohl vergessen worden, entsprechende Regelungen zu erfassen. Aber HP würde das ja bei den Krankenkassen auch so machen und wenn die sich nicht wehren würden, wäre das ja wohl in Ordnung. Für die Verjährung wäre dann das BGB Grundlage.
Soweit die Schilderung ohne die vielen Fragen, die dabei nicht beantwortet wurden […]."
Nachdem der Bundesrat die weitere Importförderung befürwortet hat, sollten sich die Beteiligten (Regierung, Krankenkassen, Apotheker und Importeure) zumindest um klare Regelungen zur einfachen Erfüllung und Umsetzung der vorgeschriebenen Importabgabe bemühen. Dazu gehört auch ein einfacher und unbürokratischer Nachweis, falls die ordnungsgemäße Abrechnung in Frage gestellt wird.
Nach der Entscheidung der Ländermehrheit, die Importförderung beizubehalten, wäre zu diskutieren, den Vorschlag des VAD (Verband der Arzneimittel-Importeure Deutschlands e.V.) auf seine Ernsthaftigkeit zu prüfen und „nicht weiter gegen, sondern gemeinsam mit importierten Arzneimitteln die benötigten Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben“.
Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang auch, sich gemeinsam für unbürokratische Abgaberegelungen zum Wohle aller Beteiligten einzusetzen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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