Import-Original-Vergleich: Biologisch hergestellte Rabattarzneien werden nicht angezeigt!
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Bereits mehrfach ist das DAP auf die weiterhin ungeklärte Frage eingegangen, was denn als „therapeutisch vergleichbare Darreichungsform“ bei der Import-Original-Substitution anzusehen ist:
5 (2) Rahmenvertrag – Abgabe importierter Arzneimittel
„Importierte Arzneimittel im Sinne dieses Rahmenvertrages sind Arzneimittel, […]
– die mit dem Bezugsarzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie in der Darreichungsform therapeutisch vergleichbar sind (Re- und Parallelimporte) […].“
Da wir Apotheken nach wie vor eine retaxsichere Vereinbarung vermissen, ob Importe und Original auch bei abweichend deklarierter Darreichungsform immer als vergleichbar und somit als austauschbar gelten, haben auch die Apotheken-EDV-Systeme das Problem, dass viele Rabattarzneien nicht als austauschbar angezeigt werden.
Dies gilt auch für die ebenfalls offiziell weiterhin ungeklärte Frage, ob bezugnehmende Importe und ihr Original auch bei Präparaten der Substitutionsausschlussliste und bei biologisch hergestellten Arzneimitteln immer als identisch und daher als gegeneinander austauschbar gelten.
Bei der nachfolgenden Verordnung – die uns ein aufmerksamer Kollege zusandte – treffen gleich zwei problematische Substitutionsthemen aufeinander:
- Identische Packungsgrößen gleicher N-Bezeichnung
- Austauschbarkeit bezugnehmend zugelassener biologischer Importe zum Original
Krankenkasse: | AOK Nordwest |
Verordnet: | Apidra 100 I. E. / ml Inj. Lsg ZAM 9 x 3 ml N2 EMRA-MED Arzneimittel |
Abgegeben: | Apidra 100 I. E. / ml Inj. Lsg. i. e. Patrone 10 x 3 ml N2 ZAM Sanofi-Aventis |
Hierzu schreibt die betroffene Apotheke an ihr Softwarehaus und in Kopie an das DAP-Retaxforum [Auszug]:
Die Kollegin scannte das Rezept ein, der Artikel mit 9 x 3 ml wurde korrekt identifiziert und direkt bestellt.
Erst später fiel auf, dass es auch 10 x 3 ml-Packungen mit der gleichen N-Bezeichnung (N2) gab und diese z. T. rabattiert waren.
Meiner Meinung nach hätten unbedingt auch alle 10 x 3 ml-Packungen im Kassencenter direkt im Reimport-Dialog angezeigt werden müssen – und damit auch der bestehende Rabattvertragspartner (= Original).
Ich bitte dringend um eine korrekte Abbildung der Vertragsverhältnisse! Die Apotheker sind leider die einzigen, die solche Fehler – egal von wem verursacht – bezahlen müssen!
Die Überprüfung der eingesandten Verordnung zeigt, dass die betroffene Apotheke hier tatsächlich ohne eigenes Verschulden Gefahr lief, in eine Retaxfalle zu tappen:
Ausgehend von der vorliegenden Verordnung über 9 x 3 ml N2 Import werden keine vorrangigen Rabattarzneien angezeigt:
Das verordnete Importpräparat (= Zeile 3) wird ohne weiteren Hinweis in die Rezeptversorgung übernommen und wurde daher auch entsprechend beim Großhandel bestellt:
Erst die Skepsis des Apothekenleiters und die deshalb zusätzlich durchgeführte manuelle Überprüfung – ausgehend von der 10er-Packungsgröße des Originalproduktes – brachte auch die 10er-N2-Größen und somit auch die Rabattarznei (= % = das zugrundeliegende Erstanbieterprodukt von Sanofi-Aventis) der vorliegenden Krankenkasse ans Tageslicht (Zeile 1):
Dass die N2-Rabattarznei mit 10 Zylinderampullen in diesem speziellen Fall nicht angezeigt wurde, mag vorrangig daran liegen, dass es sich um ein gentechnisch hergestelltes Produkt handelt, das nur dann austauschbar ist, wenn es in der Anlage 1 des Rahmenvertrags als substituierbar gelistet ist:
Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, die als gegenseitig austauschbar vereinbart sind:
Da sich weder im Rahmenvertrag, noch in dieser Anlage ein Hinweis darauf findet, ob Original und Importe von dieser Listung ausgenommen sind, da diese immer als identisch und daher als substituierbar gelten, trifft auch die Apotheken-Softwarehäuser keine Schuld, wenn sie keine Austauschbarkeit anzeigen.
Nur bei weitergehender manueller Suche bekommt die Apotheke wenigstens einen Hinweis, die Aut-idem-Suche zu starten, der eigentlich auch bei der „normalen“ Bearbeitung im sogenannten „Verkaufscenter“ wünschenswert wäre, damit das Problem nicht übersehen wird:
Tut die Apotheke dies nicht, wird ihr das rabattierte Original nicht angezeigt. Dann läuft sie wieder einmal Gefahr, unverschuldet für unvollständige Vertragsregelungen zur Kasse gebeten zu werden, falls eine Rezeptprüfstelle die Austauschbarkeit ad libitum zu ihrem eigenen Vorteil beurteilt!
Eine einfache Rahmenvertragsergänzung, in etwa „Bezugnehmende Importe gelten selbst bei abweichend deklarierter Darreichungsform, bei gentechnologisch hergestellten Mitteln und Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste als vergleichbar und substituierbar“ würde alle unseren diesbezüglichen Probleme beseitigen und alle EDV-Systeme könnten retaxvermeidend endlich in diesem Sinne Anzeigen programmieren.
Da GKV und DAV zum 01. Oktober 2016 wegen einiger marginaler Änderungen und um den Terminus „Lauer-Taxe“ durch die Bezeichnung „Preis- und Produktinformationen gem. § 131 Abs. 4 SGB V“ zu ersetzen, den Rahmenvertrag sehr schnell ändern konnten, sollten eigentlich auch unsere nach dem 01. Juni 2016 immer noch bestehenden Probleme für eine Rahmenvertragsergänzung wichtig genug sein.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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