Impfstoffverordnung – was ist dabei zu beachten?

Die Verordnung von Impf­stoffen wirft in Apotheken häufig Fragen auf. Basierend auf den Impf­empfehlungen der STIKO (Ständige Impf­kommission des Robert Koch-Instituts) ist der Anlage 1 der Schutz­impfungs-Richt­linie des G-BA zu entnehmen, welche Impfungen zulasten der GKV verordnet und abge­geben werden können. In dieser Anlage werden Standard­impfungen (Grund­immunisierung/Auffrischungs­impfungen/Reise­impfungen bei beruflich bedingten Reisen/Indikations­impfungen) aufge­führt. Dabei handelt es sich um Pflicht­leistungen der GKV.

Impfstoffe, die basierend auf dieser Anlage verordnet und verimpft werden, werden in der Regel als Sprechstundenbedarf in der Apotheke angefordert. Wie die genaue Vorgehensweise ist, ist den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen, die regional zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen abgeschlossen werden, zu entnehmen und dort können durchaus auch abweichende Regelungen vereinbart sein. Erfolgt die Anforderung auf einem SSB-Rezept, so sind die Felder 8 (Impfstoff) und 9 (SSB) zu kennzeichnen. Wie bei allen Sprechstundenbedarfsverordnungen ist das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, das heißt, dass bevorzugt größere Packungen bestellt werden sollten. Wird ein Import verordnet, so sollte die Apotheke bei der Abgabe den durch die Verordnung festgelegten Preisanker berücksichtigen. Wird dieser ohne Begründung auf dem Rezept überschritten, kommt es oft zu einer Retaxation auf den Preis des verordneten Arzneimittels.

Impfstoffe auf Einzelverordnung – wie ist damit umzugehen?

Werden Impfstoffe auf Einzelverordnung ausgestellt, ist oft die Frage, ob solch ein Rezept beliefert werden kann und ob die Apotheke in solch einem Fall eine Prüfpflicht hat. Neben den zuvor beschriebenen Pflichtleistungen der GKV gibt es weitere Impfungen, die Versicherte in Anspruch nehmen können. Viele Krankenkassen tragen die Kosten für solche Impfungen im Rahmen freiwilliger Zusatzleistungen, es handelt sich dabei um sogenannte Satzungsimpfungen. Dies kann zum Beispiel eine Grippeimpfung für Personen sein, die die Altersvorgaben der STIKO nicht erfüllen, oder eine FSME-Impfung für Personen, die nicht in einem Risikogebiet wohnen und sich trotzdem dagegen schützen möchten.

Hier sind bei der Verordnung die Vorgaben der einzelnen Krankenkassen zu beachten, die in den jeweiligen Lieferverträgen festgehalten sind.

Dabei gibt es zwei Szenarien: Teilweise können Satzungsimpfungen auf Individualrezept für den Versicherten verordnet und dann direkt zulasten der GKV abgerechnet werden. Teilweise gilt aber eine andere Vorgehensweise: Der Versicherte erhält ein Privatrezept, bezahlt den Preis in der Apotheke zunächst aus eigener Tasche und reicht das Rezept anschließend zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein.

Arzt- oder Apothekensache?

Wie in vielen anderen Bereichen sollten Apotheken sich auch hier darauf verlassen können, dass der Arzt die Verordnung entsprechend den geltenden Vorgaben vornimmt. Ansonsten müsste die Apotheke auch noch die Satzungsleistungen von gesetzlichen Krankenkassen prüfen, wenn eine Einzelverordnung über einen Impfstoff vorgelegt wird. Es stellt sich also die Frage nach einer diesbezüglichen Prüfpflicht. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist für Impfstoffverordnungen keine explizite Prüfpflicht vorgesehen. Nach unseren Recherchen gilt dies ebenso für die meisten Regionallieferverträge. Jedoch wurde uns dennoch von einzelnen Retaxationen von Impfstoffen auf Einzelrezepten berichtet – es scheint also teilweise doch eine Prüfpflicht in Lieferverträgen zu geben. Um hier vorzubeugen, ist es ratsam, den jeweils für die Apotheke geltenden Liefervertrag nochmals durchzusehen, ob sich dort Informationen bezüglich einer Prüfpflicht finden. Ist dies nicht der Fall, sollte bei entsprechenden Retaxationen Einspruch erhoben werden.

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