Hilfsmittel: Retax trotz vorheriger Genehmigung
Die Belieferung von Hilfsmittelrezepten ist für Apotheken oft schwierig und allgemeingültige Aussagen zu solchen Rezepten sind ebenfalls schwierig, da jeweils die einzelnen Hilfsmittellieferverträge der Krankenkassen relevant sind. In vielen Fällen ist vor der Abgabe eine Genehmigung erforderlich – doch offenbar sichert auch solch eine Genehmigung nicht in jedem Fall die Kostenübernahme, wie der folgende Fall zeigt.
Genehmigung liegt vor – Retax wegen falscher Bedruckung
Eine Apotheke hatte ein Rezept über Vasofix Safety (PZN 14028143) erhalten. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse wurde das Rezept beliefert und samt Genehmigung in die Abrechnung gegeben. Was die Apotheke jedoch übersah: Das Rezept wurde mit der PZN bedruckt und nicht mit der Hilfsmittelnummer.
Leider wurde dies von der Krankenkasse nicht anerkannt und die Apotheke erhielt – trotz vorab erfolgter Genehmigung – eine Retax in voller Höhe.
Die Apotheke versuchte, die Retax mittels Einspruch abzuwenden, und konnte dazu folgende Punkte anführen: Die Hilfsmittelnummer war durchaus auf dem Rezept zu finden, denn dies wurde bei der Verordnung mit angegeben. Zusätzlich wurde im Rahmen der Abrechnung durch das Abrechnungszentrum die Hilfsmittelnummer sowie die Kennzeichnung „7“ ergänzt, sodass einer Abrechnung eigentlich nichts im Wege hätte stehen sollen. Auch die Genehmigung, anhand derer eine eindeutige Zuordnung durch die Krankenkasse problemlos möglich sein sollte, lag der Abrechnung wie oben beschrieben bei.
Dennoch hielt die Krankenkasse an ihrer Retax fest und begründete dies erneut damit, dass aufgrund der angegebenen PZN eine falsche Abrechnung erfolgt sei. Durch die nicht korrekte Rechnungslegung würde den Krankenkassen zudem weiterer Schaden durch mangelhafte Datenqualität entstehen.
Hilfsmittelverträge prüfen
Bei Hilfsmitteln muss jeweils in den Verträgen geprüft werden, ob die Abrechnung nach § 302 SGB V durchgeführt wird und demnach die Hilfsmittelnummer anzugeben ist oder ob eine Abrechnung nach § 300 SGB V vorgesehen ist, denn in diesem Fall wäre die Angabe der PZN korrekt.
In der Lauer-Taxe lässt sich zumindest für die BG der Hinweis finden, dass bei Vasofix Safety nach § 300 SGB V vorgegangen wird, das hieße, in diesem Fall wäre der Aufdruck der PZN korrekt. Allerdings wurde das fragliche Rezept nicht zulasten einer BG ausgestellt, daher sollte die Apotheke die Vorgaben im zugrundeliegenden Hilfsmittelliefervertrag nachschlagen.
Außerdem sollte dann auch geprüft werden, ob und welche Sanktionsmaßnahmen im Vertrag vorgesehen sind, denn eine Nullretax trotz bereits erteilter Genehmigung aus rein formalen Gründen ist schwer nachvollziehbar.
Vielleicht könnte die Apotheke auch damit argumentieren, dass rein formale Fehler bei der Rezeptbedruckung nicht zu Retaxationen führen dürfen. So ist es in § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag vereinbart:
6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag
„[…] Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Das Problem bei dieser Argumentation ist, dass sich der Rahmenvertrag auf die Versorgung mit Arzneimitteln bezieht und er nicht für Hilfsmittel gilt. Aber vielleicht lässt sich verargumentieren, dass dieser allgemeine Grundsatz auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln gelten sollte.
Falls sich die Retax so nicht komplett abwenden lässt, wäre zumindest ein kulantes Einlenken wünschenswert, sodass die Apotheke die Patientenversorgung nicht aufgrund eines Druckfehlers komplett aus eigener Tasche bezahlen muss.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung