Hilfsmittel: Retax trotz vorheriger Genehmigung

Die Belieferung von Hilfs­mittel­rezepten ist für Apotheken oft schwierig und allgemein­gültige Aus­sagen zu solchen Rezepten sind eben­falls schwierig, da jeweils die einzelnen Hilfs­mittel­liefer­verträge der Kranken­kassen relevant sind. In vielen Fällen ist vor der Abgabe eine Genehmigung erforderlich – doch offenbar sichert auch solch eine Genehmigung nicht in jedem Fall die Kosten­über­nahme, wie der folgende Fall zeigt.

Genehmigung liegt vor – Retax wegen falscher Bedruckung

Eine Apotheke hatte ein Rezept über Vasofix Safety (PZN 14028143) erhalten. Nach Genehmigung durch die Kranken­kasse wurde das Rezept beliefert und samt Genehmigung in die Ab­rechnung gegeben. Was die Apotheke jedoch übersah: Das Rezept wurde mit der PZN bedruckt und nicht mit der Hilfs­mittel­nummer.

Leider wurde dies von der Kranken­kasse nicht anerkannt und die Apotheke erhielt – trotz vorab erfolgter Genehmigung – eine Retax in voller Höhe.

Die Apotheke versuchte, die Retax mittels Ein­spruch abzu­wenden, und konnte dazu folgende Punkte anführen: Die Hilfs­mittel­nummer war durch­aus auf dem Rezept zu finden, denn dies wurde bei der Ver­ordnung mit angegeben. Zusätzlich wurde im Rahmen der Abrechnung durch das Abrechnungs­zentrum die Hilfs­mittel­nummer sowie die Kenn­zeichnung „7“ ergänzt, sodass einer Ab­rechnung eigentlich nichts im Wege hätte stehen sollen. Auch die Genehmigung, anhand derer eine eindeutige Zu­ordnung durch die Kranken­kasse problem­los möglich sein sollte, lag der Abrechnung wie oben beschrieben bei.
Dennoch hielt die Kranken­kasse an ihrer Retax fest und begründete dies erneut damit, dass auf­grund der ange­gebenen PZN eine falsche Abrechnung erfolgt sei. Durch die nicht korrekte Rechnungs­legung würde den Kranken­kassen zudem weiterer Schaden durch mangel­hafte Daten­qualität ent­stehen.

Hilfsmittelverträge prüfen

Bei Hilfs­mitteln muss jeweils in den Verträgen geprüft werden, ob die Abrechnung nach § 302 SGB V durch­ge­führt wird und demnach die Hilfs­mittel­nummer anzu­geben ist oder ob eine Abrechnung nach § 300 SGB V vor­gesehen ist, denn in diesem Fall wäre die Angabe der PZN korrekt.

In der Lauer-Taxe lässt sich zumindest für die BG der Hinweis finden, dass bei Vasofix Safety nach § 300 SGB V vorge­gangen wird, das hieße, in diesem Fall wäre der Auf­druck der PZN korrekt. Aller­dings wurde das fragliche Rezept nicht zulasten einer BG ausge­stellt, daher sollte die Apotheke die Vor­gaben im zugrunde­liegenden Hilfs­mittel­liefer­vertrag nach­schlagen.

Außerdem sollte dann auch geprüft werden, ob und welche Sanktions­maß­nahmen im Vertrag vor­ge­sehen sind, denn eine Null­retax trotz bereits erteilter Genehmigung aus rein formalen Gründen ist schwer nach­voll­ziehbar.

Vielleicht könnte die Apotheke auch damit argumentieren, dass rein formale Fehler bei der Rezept­be­druckung nicht zu Retaxationen führen dürfen. So ist es in § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmen­vertrag verein­bart:

6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag

„[…] Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin / des Apothekers ent­steht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

d) es sich um einen unbe­deutenden, die Arznei­mittel­sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbe­sondere formalen Fehler handelt.“

Das Problem bei dieser Argumentation ist, dass sich der Rahmen­vertrag auf die Versorgung mit Arznei­mitteln bezieht und er nicht für Hilfs­mittel gilt. Aber vielleicht lässt sich ver­argu­mentieren, dass dieser all­gemeine Grun­dsatz auch für die Ver­sorgung mit Hilfs­mitteln gelten sollte.

Falls sich die Retax so nicht komplett abwenden lässt, wäre zumindest ein kulantes Einlenken wünschens­wert, sodass die Apotheke die Patienten­ver­sorgung nicht auf­grund eines Druck­fehlers komplett aus eigener Tasche bezahlen muss.

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