Gilt gleiche N-Größe immer als gleiche Menge?
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Leider werden Apotheken immer wieder aus den gleichen Gründen retaxiert. Hierbei fällt auf, dass es häufig auch dieselben Krankenkassen sind, die die Beanstandungen versenden. Da dabei oft vertraglich nicht eindeutig geregelte Verordnungen beanstandet werden, werden diese meist finanziell zugunsten der retaxierenden Krankenkassen ausgelegt und den versorgenden Apotheken ganz oder teilweise belastet.
Besonders ärgerlich ist es für uns, den retaxierten Apotheken mitteilen zu müssen, dass sie die Retaxation in vielen Fällen vermutlich hätten abwenden können, wenn sie nach Rücksprache vor der Versorgung eine entsprechende Dokumentation auf der Verordnung vermerkt hätten.
Dies betrifft auch die nachfolgende Retaxation, die DAP zugesandt wurde:
Krankenkasse: | DAK-Gesundheit (IK 106767998) |
Verordnung (2. Zeile): | Formotop 12 µg 1 x 100 Hub REF IHP N2 1 St. PZN: 05129980 |
Verordnungs- und Abgabedatum: | 23.11.18 |
Da gleiche Normgrößen als identische Mengen angesehen werden müssen und um den Patienten sofort zu versorgen, hat die Apotheke die lagervorrätige N2-Packung mit 120 Hüben abgegeben.
Sie erinnern sich sicher noch an die Situation vor ca. 10 Jahren, als die Krankenkassen das Problem hatten, dass ihre damals noch stückzahlbezogenen Rabattverträge durch immer neue Packungsgrößen umgangen werden konnten.
Daher entsprach der Gesetzgeber damals dem ausdrücklichen Wunsch der GKV-Kassen nach einer gesetzlichen Änderung. Für einen Austausch gegen ein Rabattarzneimittel reicht es seither, wenn abweichende Mengen dem gleichen N-Bereich angehören.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
„(1) […] Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. […]“
Dies wurde seitdem auch in jedem Rahmenvertrag zwischen den GKV-Kassen und dem Spitzenverband der Apotheken festgehalten.
Aber leider gibt es seither auch Abgabesituationen, in denen den Krankenkassen die eigene Wunschregelung nicht immer angenehm ist, wenn Apotheken sich auf die Austauschbarkeit gleicher N-Größen berufen und die Kassen keinen finanziellen Vorteil davon haben.
Dies war bei obiger Retaxation der Fall und daher hat die GFS als Retax-Dienstleister der DAK die versorgende Apotheke um den Differenzbetrag zwischen dem verordneten und dem abgegebenen Arzneimittel retaxiert:
Ziemlich unverständlich ist die Begründung für diese Retaxation, denn mit der pauschalen Begründung, dass keine Übereinstimmung der Abgabe mit der Verordnung vorliegen würde, könnte man wohl jede zweite Abgabe retaxieren. Somit ist wohl verständlich, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift nur als Grundsatz vorsieht, wenn keine andere Vorschrift oder ein Liefervertrag dazu zwingt, diesen allgemeinen Grundsatz zu umgehen.
Daher hat die retaxierte Apotheke Einspruch eingelegt:
Dieser wurde jedoch – wie zu befürchten war – abgelehnt:
Dass es sich um eine „eindeutige Verordnung über Formotop 12 µg 1 x 100 ED Refillpatronen (PZN 05129980)“ handelte, hat die Apotheke auch nie bestritten, dennoch ist diese Einspruchsablehnung genauso wenig aussagekräftig wie die zugrundeliegende Retaxation. Hätte die Apotheke vor der Rezeptabgabe vermerkt, dass es sich um eine Akutversorgung handelte oder dass der Patient beispielsweise nicht nur die Refillpatronen, sondern auch die Kombi mit dem Inhalator benötigte, wäre die Retaxation vermutlich nicht erfolgt.
Da es bis dato noch keine vertragliche Vereinbarung gibt, die festlegt, dass Verordnungen mit korrekter Angabe der Menge und der N-Bezeichnung bei gleicher N-Bezeichnung und Erfüllung der übrigen Aut-idem-Kriterien unabhängig vom Preis gegeneinander ausgetauscht werden dürfen oder unter welchen Bedingungen dieser Austausch erfolgen kann, werden die Apotheken in solchen Fällen wohl weiterhin retaxiert – und dies je nach Krankenkasse mal als Differenz-Retax oder als Vollabsetzung.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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