Gekündigte Hilfstaxe: Rezepturretaxierungen – was nun?
Mit der DAV-seitigen Kündigung der Anlage 1 (Stoffe) und Anlage 2 (Gefäße) der Hilfstaxe besteht seit Januar 2024 ein vertragsloser Zustand. Dass es bei der Preisberechnung von Rezepturen zu Unstimmigkeiten kommen würde, war abzusehen. Jetzt trudeln die Retaxierungen in den Apotheken ein. Wie ist damit umzugehen?
Aufgrund einer deutlichen Preiserhöhung der Rezepturausgangsstoffe war eine Anpassung bei der Abrechnung der Rezepturen notwendig geworden. Da der GKV-Spitzenverband mehrere Vorschläge zur Anpassung abgelehnt hatte, beschloss der DAV im September 2023 einstimmig, die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) des Vertrags über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe) fristgerecht zum 31. Dezember 2023 gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu kündigen. Seit dem 1. Januar 2024 werden Rezepturen aufgrund des vertragslosen Zustands nach den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet.
4 AMPreisV: Apothekenzuschläge für Stoffe
(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist. […]
5 AMPreisV: Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
- ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
- ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
- ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
- bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
- bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt. […]
Konkret ergibt dies folgende Preisberechnung für die Abrechnung der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird:
EK des verwendeten Stoffes + 100 % Festzuschlag
+ EK der erforderlichen Packmittels + 100 % Festzuschlag
+ Umsatzsteuer
Die Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt werden, wird folgendermaßen berechnet:
EK der erforderlichen Stoffe + 90 % Festzuschlag
+ EK des erforderlichen Packmittels + 90 % Festzuschlag
+ Rezepturzuschlag
+ Festzuschlag von 8,35 €
+ Umsatzsteuer
Für Stoffe, Gefäße und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der tatsächliche Einkaufspreis zu verwenden, bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln jedoch der Listen-EK. Abgerechnet werden darf nach Einschätzung des DAV basierend auf der AMPreisV jeweils die gesamte Packung und nicht, wie einige Kassen nun behaupten und auf dieser Grundlage retaxieren, nur die Teilmenge der tatsächlich benötigten Menge! Denn wie in der AMPreisV formuliert ist, ist eine „übliche Abpackung“ als das Gebinde zu interpretieren, das für die Herstellung der Rezeptur erforderlich ist (analog zu den Fertigarzneimitteln).
Dass die Krankenkassen in diesem Fall anderer Ansicht sind, war zu befürchten – doch die Situation ist keineswegs hoffnungslos für retaxierte Kolleginnen und Kollegen: So haben das Sozialgericht Münster und später das Landessozialgericht NRW in einem ähnlichen Fall im Januar 2024 (Az. L 10 KR 701/22) zugunsten der Apotheke entschieden. Der betroffene Apotheker klagte gegen Retaxierungen von Rezepturen, in denen er das Fertigarzneimittel Mitosyl® und die Fettsalbe Neribas® als gesamte Packung in Abrechnung gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt galt zwar die Hilfstaxe noch, aber diese beiden Produkte waren dort nicht aufgeführt, sodass die Apotheke nach § 5 Abs. 2 der AMPreisV abgerechnet hat.
Gemäß § 5 Abs. 2 hat die Apotheke den Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße zzgl. des 90-%-Aufschlags abgerechnet. Die Apotheke hat also diejenige Fertigarzneimittel-Packung ausgewählt, die zur Herstellung der Rezeptur erforderlich war, und vollständig abgerechnet. Die Krankenkasse war jedoch der Auffassung, dass die Einkaufspreise für Mitosyl® bzw. Neribas® nur jeweils entsprechend der tatsächlich verarbeiteten Menge anteilig zu berücksichtigen seien. In der Urteilsbegründung heißt es dann jedoch, die Beklagte (die Krankenkasse) gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger bei der Berechnung des Abgabepreises für die streitbefangenen Rezepturen nicht jeweils den Preis als jeweils kleinster erhältlicher Menge hätte ansetzen dürfen, sondern bloß einen Anteil dieses Preises, der der jeweils tatsächlich verbrauchten Menge entspricht. Folgendes ist u. a. in den Entscheidungsgründen zu lesen:
Aus den Entscheidungsgründen
„§ 5 Abs. 2 AMPreisV lässt die von der Beklagten (Krankenkasse) vertretene Auslegung nicht zu. Vielmehr sind Apotheken danach auch dann berechtigt, bei der Preisberechnung den jeweiligen Apothekenpreis der üblichen Abpackung eines für eine Zubereitung benötigten Stoffs (Nr. 1) bzw. der erforderlichen Packungsgröße eines Fertigarzneimittels (Nr. 2) anzusetzen. Dass die Apothekeneinkaufspreise auf die tatsächlich benötigte Menge des Stoffs bzw. des Fertigarzneimittels herunterzurechnen wären, ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 AMPreisV und ist auch in keiner der maßgeblichen Vereinbarungen vorgesehen.“
Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die betroffene Krankenkasse Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) eingereicht hat (Az. B 3 KR 4/24 R), lassen die beiden zuvor zugunsten der Apotheke gefällten Urteile doch hoffen, dass auch das BSG dieser Entscheidung folgt. In jedem Fall sollten sich aufgrund der Rezepturberechnung nach §§ 4 und 5 der AMPreisV retaxierte Apotheken mit ihrem zuständigen Verband in Verbindung setzen, damit dieser für sie Einspruch einlegen kann.
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