Gebührenstatus im neuen § 3 Rahmenvertrag
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Seit dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags zum 01.06.2016 wurden dem DAP-Retaxforum bereits einige Fälle gemeldet, die nicht im Sinne des geänderten Paragrafen behandelt wurden. Insbesondere die DAK hat bereits mitgeteilt, dass sie alle Abgaben vor dem 01.06.2016 nach den bisherigen Vereinbarungen retaxieren wird. Dies entspricht weder den Mitteilungen des DAV noch der Stellungnahme des Vorsitzenden des Schiedsverfahrens.
Da nicht alle Retaxprobleme im Detail im neuen § 3 Rahmenvertrag geregelt wurden, wird es auch weiterhin vom guten Willen der Krankenkassen und deren Retax-Dienstleister abhängen, ob der neue § 3 – wie vom Gesetzgeber gewollt – zu einer entbürokratisierten, problemloseren Patientenversorgung mit weniger Form-Retaxation führen wird.
Auch der heutige Retaxfall, der im DAP-Retaxforum unter den Apotheken diskutiert wurde, betrifft die ebenso alte – wie auch bisher schon überwiegend unberechtigte – Retaxfalle: den Gebührenstatus.
Im neuen § 3 Rahmenvertrag ist bezüglich der Zuzahlung nur geregelt, dass eine Retaxation unterbleiben muss, wenn in der Arztpraxis fälschlicherweise „gebührenfrei“ angekreuzt wurde und die Apotheke daher keine Gebühr erhoben und abgeführt hat. Eigentlich eine Regelung, die selbstverständlich sein sollte, aber auch solche Fälle wurden in der Vergangenheit retaxiert.
Der heutige Retaxfall, bei dem die Verordnung fälschlicherweise als „Gebühr pflichtig“ gekennzeichnet war, der Versicherte jedoch eine Befreiung vorlegen konnte und daher keine Zuzahlung erhoben wurde, bleibt jedoch nach wie vor den ergänzenden Verträgen vorbehalten.
Schon bisher war und ist im alten bundesweit gültigen vdek-Vertrag und in fast allen Regionalverträgen geregelt:
4 (4) vdek-AVV
„Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflichtig“ auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, gilt der Versicherte als nicht von der Zuzahlung befreit, es sei denn, es wird ein gültiger Befreiungsbescheid der Ersatzkasse vorgelegt.“
Dennoch wurde im nachfolgenden Fall der versorgenden Apotheke die Zuzahlung des Patienten in Rechnung gestellt – daran hat auch das Retaxdatum 08.06.2016 nichts geändert:
Krankenkasse: | BKK VBU (IK 109723913) |
Verordnungsdatum: | 17.07.2015 |
Zuzahlungsstatus falsch angekreuzt => geb. pflichtig; geändert mit Vermerk, Datum und Unterschrift durch die Apotheke in „geb.frei“
Trotz erklärendem Rezeptvermerk, Datum, Unterschrift und angehängter Kopie des Befreiungsausweises wurde die Zuzahlung der Apotheke belastet:
Erst im Einspruchsverfahren wurde die unberechtigte Retaxation durch den Rezept-Dienstleister der BKK VBU zurückgenommen:
Unabhängig davon, ob der in Kopie angehängte Befreiungsnachweis bei der Rezeptprüfstelle 11 Monate nach der Abgabe vorlag, gibt es ohnehin keine Verpflichtung, diese der Rezeptabrechnung beizulegen. Allein mit dem korrekt begründeten Rezeptvermerk „Befreiung hängt an“ oder „Befreiung lag vor“ hatte die Apotheke die Statusänderung zur Gebührenpflicht ausreichend begründet.
Als die betroffene Apotheke dem Retaxforum mitteilte, dass ihrem Einspruch stattgegeben wurde, fügte sie noch hinzu:
„Hätte ein „denkender Mensch“ die Verordnung angesehen, bevor der Retax rausging, so hätte man auf allen Seiten sich die Zeit sparen können – durch die anhängende Befreiung ist es auf dem Image nicht „computerauslesbar“, aber dann müsste man das Original raussuchen... Die Begründung der Rücknahme für die Retax, dass leider die „Zuzahlungsbefreiung“ nicht vorlag, ist ziemlich dreist – wir schreiben ja auch nicht aus Spaß ellenlange Texte auf die Verordnungen und ich hätte es auch verstanden, wenn der Vermerk, dass die Befreiung anhängt, gefehlt hätte. Aber die Anerkennung tröstet doch etwas, dass 20–30 Minuten Arbeitszeit insgesamt damit draufging... “
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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