Festbetrags­durch­einander bei Kinder­arznei­mitteln

In die Diskussion um die Versorgung von Kindern mit den benötigten Arznei­mitteln kam letztes Jahr mit dem ALBVVG Bewegung: Es wurde unter anderem fest­gelegt, dass es für Kinder­arznei­mittel, die aus Sicht des BfArM auf­grund der zuge­lassenen Darreichungs­formen und Wirk­stärken zur Behandlung von Kindern not­wendig sind, keine Fest­beträge mehr geben soll. Damit soll es für die Hersteller wieder wirtschaft­licher werden, Arznei­mittel in diesem Segment auf den Markt zu bringen bzw. im Markt zu halten.

Festbetrags­aussetzungen gab es in der Folge im ver­gangenen Jahr bereits – ab unter­schiedlichen Zeit­punkten für unter­schiedliche Arznei­mittel. Hier den Überblick zu behalten, ist schwierig. Nun suchte eine Apotheke zu einer Retax bei einem Kinder­rezept über Nasen­tropfen Rat beim DAP-Team.

Retax von Mehrkosten für ein Kinderarzneimittel

Eine Apotheke hatte im ver­gangenen Jahr ein Rezept über Otriven gegen Schnupfen 0,025 % NTR 10 ml N1 PZN 16882769 mit eben­dieser PZN beliefert. Eine Alternative zu diesen Nasen­tropfen gab es damals und gibt es auch zum heutigen Zeit­punkt nicht – die Apotheke konnte also nur dieses eine Arznei­mittel abgeben.

Daher wurde der komplette Preis in Höhe von 5,16 € zulasten der Kranken­kasse abge­rechnet. Aller­dings wurde der Apotheke im Nach­gang nur ein Betrag von 1,18 € erstattet. Die Kürzung um 3,78 € ist zwar kein einschnei­dender Betrag, dennoch hinter­fragte die Apotheke die Retax, denn eine andere Abgabe­möglichkeit bestand nicht und es ist die Frage, ob die Soft­ware an dieser Stelle alles korrekt umge­setzt hat.

Festbetrag zum Abgabezeitpunkt noch in Kraft

Für das genannte Arznei­mittel war der Fest­betrag zum Abgabe­zeit­punkt noch in Kraft. Für die Xylometazolin-haltigen Nasen­tropfen wurde der Fest­betrag erst ab 01.12.2023 ausge­setzt und im Anschluss ab 01.02.2024 aufge­hoben. Zum Zeit­punkt der Rezept­bearbeitung wurden daher der Fest­betrag und die anfal­lenden Mehr­kosten vermut­lich auch durch die EDV korrekt darge­stellt. Aller­dings kennen alle, die in einer Apotheke arbeiten, die verschiedenen Hinweis­fenster der EDV, die gerne auch mal (in diesem Fall vor­schnell) weg­geklickt werden. Möglicher­weise führte dies dazu, dass die Mehr­kosten auf Kosten der Kasse abge­rechnet und nicht dem Kind bzw. den Eltern in Rechnung ge­stellt wurden. Vielleicht wurde auch davon ausge­gangen, dass die Mehr­kosten auf jeden Fall durch die GKV getragen werden, wenn es keine alterna­tive Versorgungs­möglichkeit gibt, doch dem ist leider nicht so. Dies zeigen der vor­liegende sowie zahl­reiche andere Fälle, bei denen eine teils durch Liefer­eng­pässe bedingte mehr­kosten­pflichtige Versorgung als einzige Abgabe­möglichkeit nicht in voller Höhe durch die Kranken­kassen getragen wird. Durch die Fest­betrags­auf­hebungen bei Kinder­arznei­mitteln wird die Versorgung hoffent­lich zukünftig erleichtert, doch für viele andere Wirk­stoffe gibt es natürlich weiterhin Fest­beträge, die zu berück­sichtigen sind.

Hinweise der EDV beachten

Üblicher­weise sollten die Fest­beträge korrekt in der Apotheken-EDV darge­stellt werden und zum jetzigen Zeit­punkt ist – wie vorge­sehen – kein Fest­betrag für die genannten Otriven-Nasen­tropfen in der EDV einge­pflegt. Daher würde der Preis des Arznei­mittels bei einer aktuellen Verordnung nun in voller Höhe durch die GKV erstattet. Um solche Mehr­kosten­stolper­fallen zu vermeiden, sei an dieser Stelle dazu aufge­rufen, ent­sprechende Hin­weise der EDV zu prüfen und eventuell anfal­lende Mehr­kosten, die in der Regel nicht er­stattet werden, eben nicht zu­lasten der GKV abzu­rechnen.

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