Festbetragsdurcheinander bei Kinderarzneimitteln
In die Diskussion um die Versorgung von Kindern mit den benötigten Arzneimitteln kam letztes Jahr mit dem ALBVVG Bewegung: Es wurde unter anderem festgelegt, dass es für Kinderarzneimittel, die aus Sicht des BfArM aufgrund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, keine Festbeträge mehr geben soll. Damit soll es für die Hersteller wieder wirtschaftlicher werden, Arzneimittel in diesem Segment auf den Markt zu bringen bzw. im Markt zu halten.
Festbetragsaussetzungen gab es in der Folge im vergangenen Jahr bereits – ab unterschiedlichen Zeitpunkten für unterschiedliche Arzneimittel. Hier den Überblick zu behalten, ist schwierig. Nun suchte eine Apotheke zu einer Retax bei einem Kinderrezept über Nasentropfen Rat beim DAP-Team.
Retax von Mehrkosten für ein Kinderarzneimittel
Eine Apotheke hatte im vergangenen Jahr ein Rezept über Otriven gegen Schnupfen 0,025 % NTR 10 ml N1 PZN 16882769 mit ebendieser PZN beliefert. Eine Alternative zu diesen Nasentropfen gab es damals und gibt es auch zum heutigen Zeitpunkt nicht – die Apotheke konnte also nur dieses eine Arzneimittel abgeben.
Daher wurde der komplette Preis in Höhe von 5,16 € zulasten der Krankenkasse abgerechnet. Allerdings wurde der Apotheke im Nachgang nur ein Betrag von 1,18 € erstattet. Die Kürzung um 3,78 € ist zwar kein einschneidender Betrag, dennoch hinterfragte die Apotheke die Retax, denn eine andere Abgabemöglichkeit bestand nicht und es ist die Frage, ob die Software an dieser Stelle alles korrekt umgesetzt hat.
Festbetrag zum Abgabezeitpunkt noch in Kraft
Für das genannte Arzneimittel war der Festbetrag zum Abgabezeitpunkt noch in Kraft. Für die Xylometazolin-haltigen Nasentropfen wurde der Festbetrag erst ab 01.12.2023 ausgesetzt und im Anschluss ab 01.02.2024 aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Rezeptbearbeitung wurden daher der Festbetrag und die anfallenden Mehrkosten vermutlich auch durch die EDV korrekt dargestellt. Allerdings kennen alle, die in einer Apotheke arbeiten, die verschiedenen Hinweisfenster der EDV, die gerne auch mal (in diesem Fall vorschnell) weggeklickt werden. Möglicherweise führte dies dazu, dass die Mehrkosten auf Kosten der Kasse abgerechnet und nicht dem Kind bzw. den Eltern in Rechnung gestellt wurden. Vielleicht wurde auch davon ausgegangen, dass die Mehrkosten auf jeden Fall durch die GKV getragen werden, wenn es keine alternative Versorgungsmöglichkeit gibt, doch dem ist leider nicht so. Dies zeigen der vorliegende sowie zahlreiche andere Fälle, bei denen eine teils durch Lieferengpässe bedingte mehrkostenpflichtige Versorgung als einzige Abgabemöglichkeit nicht in voller Höhe durch die Krankenkassen getragen wird. Durch die Festbetragsaufhebungen bei Kinderarzneimitteln wird die Versorgung hoffentlich zukünftig erleichtert, doch für viele andere Wirkstoffe gibt es natürlich weiterhin Festbeträge, die zu berücksichtigen sind.
Hinweise der EDV beachten
Üblicherweise sollten die Festbeträge korrekt in der Apotheken-EDV dargestellt werden und zum jetzigen Zeitpunkt ist – wie vorgesehen – kein Festbetrag für die genannten Otriven-Nasentropfen in der EDV eingepflegt. Daher würde der Preis des Arzneimittels bei einer aktuellen Verordnung nun in voller Höhe durch die GKV erstattet. Um solche Mehrkostenstolperfallen zu vermeiden, sei an dieser Stelle dazu aufgerufen, entsprechende Hinweise der EDV zu prüfen und eventuell anfallende Mehrkosten, die in der Regel nicht erstattet werden, eben nicht zulasten der GKV abzurechnen.
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