Fehlendes „M“ führt zur Retaxation
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Arzt und Apotheker müssen schon sehr genau hinsehen, wenn sie eine Retaxation vermeiden wollen. Selbst wenn beide das gleiche Präparat wünschen und auch der Patient bisher mit dem eigentlich gewünschten Präparat versorgt wurde, entscheidend ist letztlich, was auf der Verordnung steht.
Dass ein fehlendes „M“ völlig vertragskonform dazu führen kann, dass die Apotheke die Versorgung aus der eigenen Tasche bezahlen muss, zeigt die folgende Retaxation.
Krankenkasse: | AOK Sachsen-Anhalt (IK 101097008) |
Verordnet: | Omeprazol Heu 40 mg Hartk N – KMR N1; 30 St. |
Abgabedatum: | 20.02.2016 |
Da Retaxationen häufig erst kurz vor Ende der vertraglich vereinbarten Retaxfrist bei den Apotheken eintreffen, lässt sich dann nicht mehr vermeiden, dass auch weitere gleiche Retaxationen folgen. Gleich der oben abgebildeten Verordnung sind bis dato schon zwei weitere Retaxationen in der betroffenen Apotheke eingetroffen.
Arzt, Apotheke und Patient sind irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass das Herstellerkürzel „Heu“ für den Hersteller Heumann steht. Ein Irrtum, den letztlich die Apotheke via Retax bezahlen musste:
Arzt und Patient wünschten jedoch eigentlich das identische Produkt von Heumann Pharma:
Die beiden Präparate unterscheiden sich vermutlich nur durch unterschiedliche Herstellerbezeichnungen (HEU und HEUM), unterschiedliche Durchwahlnummern und – was für die Retaxation maßgebend ist – durch die Tatsache, dass nur das Produkt von Heunet Pharma „Heu“ für die AOK Sachsen-Anhalt zum Abgabezeitpunkt rabattiert war:
Das Präparat von Heumann war zum Abgabezeitpunkt leider nicht rabattiert:
Obwohl die Rabattarznei im regulären Verkaufspreis um 18 Cent teurer ist, muss es aufgrund des bestehenden Rabattvertrags dennoch bevorzugt abgegeben werden. Ein Austausch samt Vermerk der Apotheke wäre zudem untersagt gewesen, da der Arzt das eigentlich nicht gewünschte Präparat, auch noch gegen jeden generischen Austausch durch das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes geschützt hat.
Die nachfolgende Nullretax ist daher vertraglich und rechtlich leider nicht zu beanstanden:
Erwartungsgemäß wurde auch der Einspruch der Apotheke abgelehnt:
Wie uns die Apotheke per E-Mail mitteilte, meinte der Arzt zwar Omeprazol Heumann:
„Der Arzt meinte übrigens 100 % Heumann, da er der Patientin „das gleiche Medikament wie immer“ versprochen hat.“
Diese Art von Retaxationen sei bei nicht eindeutiger Bezeichnung in Apothekensystemen kaum zu vermeiden, daher bat uns die betroffene Apotheke darum, diesen Fall als Warnung für unsere KollegINNen zu veröffentlichen, was wir hiermit gern getan haben.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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