Fehlendes BtM-„A“ wird weiterhin retaxiert
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Mit den letzten Änderungen der BtMVV sind seit dem 8. April 2023 die BtM-Höchstmengen, die bei Verordnung von BtM durch Ärzte und Apotheken beachtet werden mussten, gestrichen worden. Somit müssen Ärzte keine Höchstmengen mehr berücksichtigen und Rezepte nicht mehr mit dem „A“ kennzeichnen.
Allerdings ist die Retaxfrist für Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV ausgestellt und abgerechnet wurden, noch lange nicht abgelaufen und es stellte sich die Frage, ob die Krankenkassen weiterhin auch ältere BtM-Rezepte retaxieren, wenn dort die damals geltenden Höchstmengen überschritten wurden und das „A“ nicht auf dem Rezept angegeben war.
Weiterhin Retaxationen bei fehlendem „A“
Die Frage lässt sich leider eindeutig mit ja beantworten, wie wir von einer Apotheke erfuhren. Diese Apotheke hatte zwei Vollabsetzungen über jeweils mehr als 500 Euro durch die DAVASO GmbH im Auftrag der IKK classic für BtM-Rezepte aus Juli und November 2022 erhalten, auf denen jeweils das „A“ fehlte. Die Rezepte waren beide für einen Patienten ausgestellt, der schon länger identisch versorgt worden war. Die Apotheke stellt nun die berechtigte Frage, ob man in einem Einspruchsverfahren auf Kulanz hoffen darf.
In den Erläuterungen zu den Änderungen der BtMVV ist hinsichtlich der Höchstmengen Folgendes zu finden (Punkt B „Lösungen“; Drucksache 680/22 vom 22.12.22, Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung):
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
„[…] Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG auf Höchstverschreibungsmengen innerhalb bestimmter Zeiträume (§§ 2, 3 und 4 BtMVV) ist als Kontrollinstrument entbehrlich und wird aufgehoben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Vorgabe aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungsmittelverkehr geführt hat, sondern insbesondere mit einem verzicht- und vermeidbaren bürokratischen Mehraufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker einhergeht. Des Weiteren werden die Arbeitsabläufe bei der Überprüfung der Betäubungsmittelverschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchstverschreibungsmengen entbehrlich. Dies entlastet die Überwachungsbehörden der Länder und ermöglicht Vereinfachungen bei der Abrechnung von Betäubungsmittelverschreibungen.“
Man kann durchaus davon ausgehen, dass diese Begründung auch schon vor Inkrafttreten der Änderungen auf den BtM-Verkehr zutraf – daher wäre es sicher denkbar, dass die Krankenkassen in diesem (und auch bei weiteren älteren BtM-Rezepten mit fehlendem „A“) Kulanz zeigen und von dem Recht Gebrauch machen, auf eine Retaxation zu verzichten und die Apotheke trotz eines Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten.
Dies ist nach § 6 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag durchaus möglich:
6 Abs. 1 Buchst. c Rahmenvertrag
„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form. Der Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten […]“
Dass Krankenkassen dies in dieser Form handhaben und eine Retax zurücknehmen, durften wir bereits in einem vergangenen Newsletter berichten:
Hier wurde der Apotheke nach einem Einspruch, bei dem der Arzt nochmals bestätigte, dass er das „A“ lediglich vergessen hatte, anerkannt und der Apotheke zumindest Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer erstattet.
Daher sollte auch die nun von den Retaxationen betroffene Apotheke Einspruch gegen die Retax einlegen und sich auf die oben genannten Gründe berufen. Zusätzlich sollte darauf hingewiesen werden, dass der Patient schon länger in dieser Form versorgt wurde und dadurch durch das fehlende „A“ nur ein rein formaler Fehler vorlag, der keinen Einfluss auf die Arzneimitteltherapiesicherheit hatte.
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