Falscher Faktor: Rechtfertigt der Formfehler eine Null-Retax?
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Wird trotz eines geltenden Rabattvertrags der Rabattartikel ohne erkennbaren Grund nicht abgegeben, so hat der Apotheker keinen Anspruch auf Vergütung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits 2013 in zwei Urteilen festgehalten (Az. B1 KR 49/12 R und B1 KR 5/13). Aber was ist, wenn der Grund der Nichtabgabe auf der Verordnung vermerkt ist und die Sonder-PZN, die eine vom Rahmenvertrag abweichende Abgaberangfolge dokumentiert, lediglich mit einem falschen Faktor in Zusammenhang gebracht wurde? Ist dann eine Null-Retax berechtigt? Oder handelt es sich um einen Formfehler, bei dem die Apotheke trotzdem ihren Vergütungsanspruch behält? Diese Frage beschäftigt uns im nachfolgend vorgestellten Retaxfall.
Im Juli 2021 wurde einem Kollegen eine Verordnung über Neupogen in Höhe von 4854,72 € wegen Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels retaxiert. Der Rabattartikel der KKH, der Import der Fa. Abacus, war zum Abgabezeitpunkt nicht lieferbar. Daraufhin wurde in der Apotheke die Verfügbarkeit der aut-idem-fähigen Alternativen mit dem Ergebnis abgefragt, dass einzig das Originalprodukt verfügbar war. Dieses wurde bestellt und abgegeben. Die Nichtverfügbarkeit wurde auf dem Rezept handschriftlich vermerkt und am Abgabetag (12.02.21) wurde die Verordnung mit der PZN des abgegebenen Originalprodukts sowie der Sonder-PZN bedruckt. Einziger Formfehler dabei war der Druck des Faktors 3.
Faktor 3 steht für: „Vier preisgünstigste Arzneimittel ODER preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar“
Richtig wäre Faktor 4 gewesen, denn dieser Faktor begründet die Nichtabgabe des Rabattartikels.
Faktor 4: „Rabattarzneimittel + vier preisgünstigste Arzneimittel nicht lieferbar ODER Rabattarzneimittel + preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar“
Das DAP-Team riet dem Kollegen zum Einspruch, denn der Rahmenvertrag besagt eindeutig, dass bei fehlendem Sonderkennzeichen ein handschriftlicher Vermerk ausreicht. Daher sollte es auch kein Problem sein, wenn bei vorhandenem handschriftlichem Vermerk ein falsches Sonderkennzeichen gedruckt wurde.
6 g) Rahmenvertrag
„Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag (g3)2 die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14
Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17
Absatz 5 ApBetrO („pharmazeutische Bedenken“) dieses Vertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt;2“
Selbst wenn weder ein Vermerk noch ein Sonderkennzeichen von der Apotheke auf das Rezept gebracht worden wäre, wäre der Nachweis der Nichtverfügbarkeit ein objektivierbarer Nachweis für das Beanstandungsverfahren.
Aber noch eine zweite Stelle im Rahmenvertrag kann den Kollegen hoffen lassen:
6 Rahmenvertag Zahlungs- und Lieferanspruch
„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Durch die Abgabe des lieferbaren Originalprodukts war der Kasse kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, denn es gab zum Abgabezeitpunkt keine andere Möglichkeit, den Patienten zu versorgen und selbstverständlich war die Therapiesicherheit des Patienten ebenso wenig gefährdet.
Seinen Einspruch gegen diese Retaxation legte der Kollege durch den Verband ein und konnte kurze Zeit später, wie erwartet, von der Rücknahme berichten.
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