Falsche Langnamen in der Apotheken-EDV
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine rechtlich, vertraglich und wirtschaftlich korrekte Rezeptversorgung in der Apotheke ist, dass der Apotheke die dafür erforderlichen Informationen korrekt und schnell in ihrer EDV zur Verfügung stehen. Dass dies für Anbieter der Apotheken-EDV-Systeme mitunter sehr schwierig ist, wenn es an interpretationssicheren Vorschriften fehlt, mussten wir schon mehrfach in unseren Retax-Newslettern zeigen.
Auch der neue Rahmenvertrag vom 01. Oktober 2016 lässt immer noch viele Probleme ungelöst.
Leider gehen manche Krankenkassen noch immer den einfacheren Weg, die Apotheke als letztes und schwächstes Glied in der Daten-Lieferkette finanziell verantwortlich zu machen, statt bestehende Probleme endlich einvernehmlich im Sinne der Apotheken und ihrer Versicherten zu regeln. Nur EDV-Anbieter, die klare Vorgaben haben, können diese praxistauglich und retaxvermeidend für Ärzte und Apotheken umsetzen!
In diese Rubrik fällt auch die nachfolgende Retaxation, in der letztlich die Apotheke zur Kasse gebeten wurde, obwohl sie nach eigenen Angaben die vorrangige Rabattarznei gar nicht erkennen konnte:
Krankenkasse: | AOK Sachsen-Anhalt (IK 101097008) |
Verordnet: | Tamsulosin Basics 0,4 mg Hk – REK, N3: 100 St., mit Aut-idem-Kreuz |
Verordnungsdatum: | 17.12.2015 |
Hierzu schreibt der betroffene Kollege seinen Kolleginnen und Kollegen im DAP-Retaxforum:
Anzeige der Langnamen – Böse Falle!
Montag, 7. November 2016, 10:17 Uhr
„In unserem System werden nur die Langnamen der Artikel angezeigt. Dagegen ist erst einmal nichts einzuwenden, da die Artikel ja eindeutig bezeichnet werden. Problematisch dagegen ist, dass die Software vieler Ärzte [...] ausschließlich die Kurznamen der Medikamente verwendet. Wir haben keine Möglichkeit, auf die Kurznamen zuzugreifen, daraus resultieren zum einen tolle Retaxmöglichkeiten für die Kassen, aber auch die Möglichkeit, böse Verluste einzufahren.“
Die Apotheke macht dies an zwei Beispielen deutlich, von denen wir die oben abgebildete Verordnung exemplarisch herausgreifen möchten:
Verordnet ist zulasten der IK 101097008:
[X] Tamsulosin Basics 0,4 mg Hk 100 St. REK (mit Aut-idem-Kreuz)
Ein Blick in die Lauer-Taxe ergibt, dass zwei fast gleich bezeichnete Artikel existieren:
- TAMSULOSIN BASICS 0,4 mg Hartkaps.retard., PZN 01896978
- TAMSULOSIN BASICS 0,4 mg Hartkaps.retard. RANBAXY, PZN 11011314
Da das ärztliche Aut-idem-Kreuz nur Sinn macht, wenn der Arzt den Austausch gegen die ansonsten vorrangige generische Rabattarznei von Ranbaxy ausschließen will, ging die Apotheke davon aus, dass der Arzt ausdrücklich die Abgabe des nicht rabattierten Produktes von Basics wünschte.
Die AOK Sachsen-Anhalt war anderer Meinung und verweigerte der Apotheke gleich in mehreren Fällen die Erstattung wegen Nichteinhaltung ihres Rabattvertrages:
Die Apotheke:
„Null-Retax mehrerer Verordnungen durch die Kasse, da der Artikel von Ranbaxy tatsächlich verordnet war, allerdings nur an der Bezeichnung „Hk“ im Kurznamen zu erkennen. Wir hatten also keine Chance gegenzusteuern!“
Dass dies in anderen EDV-Systemen retaxvermeidender angezeigt wird, mögen folgende Abbildungen der Apotheken-Software ADG S3000 belegen:
Und auch bei der Rezeptbearbeitung im sogenannten „Verkaufscenter“ werden die Rabattverträge unterscheidbar angezeigt:
Obwohl die Apotheke in zwei Einsprüchen den Sachverhalt ausführlich schilderte und darauf hinwies, dass man sie nicht für Fehler Dritter verantwortlich machen sollte, machte die AOK Sachsen-Anhalt nicht von Ihrer Möglichkeit nach § 3 (1) Rahmenvertrag Gebrauch, in diesem unverschuldeten Fall auf eine Retaxation zu verzichten:
Nur nebenbei erwähnt sei die Tatsache, dass beide „Basics“-Präparate vermutlich völlig identisch sind, da beide zwar unter unterschiedlichen Herstellernamen gemeldet sind, jedoch von der gleichen Adresse vertrieben werden:
Ausschlaggebend war für die Krankenkasse nur die Tatsache, dass ihr Rabattvertrag nur für das Ranbaxy-Präparat gilt, und dass sie nicht für Softwareprobleme der Apotheke haften muss.
Somit blieb der Apotheke nur, ihre Kolleginnen und Kollegen über das DAP-Retaxforum und den Retax-Newsletter zu warnen, was ich hiermit gerne unterstütze.
Da das „Verursacherprinzip“ auch in den neuen Rahmenvertrag keinen vertraglichen Eingang gefunden hat, möchte ich damit den Wunsch verbinden, dass der hier betroffene Softwareanbieter möglichst bald dieser Retaxfalle durch eine korrekte Darstellung der offiziellen Artikelbezeichnung den Boden entziehen wird.
Sollte auch Ihre Apotheken-Software dieses Problem zeigen, so würde ich mich über eine Mail an retaxforum@extragmx.de freuen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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