Erneute kostspielige T-Rezept-Retax
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Bei auf T-Rezepten verordneten Arzneimitteln handelt es sich in den meisten Fällen um hochpreisige Arzneimittel. Schon allein aus diesem Grund sollte hier besondere Aufmerksamkeit bei der Rezeptbelieferung gelten, doch natürlich ist auch der rechtliche Hintergrund zu berücksichtigen. Wenn es dann im Nachgang zu einer Retax kommt, ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer, so auch im heute vorgestellten Fall.
Revlimid-Verordnung über mehr als 7.000 Euro
Einer Apotheke wurde im Februar dieses Jahres ein T-Rezept über „Revlimid 10 mg Hartkapseln 10 mg HKP 21 St. N1 PZN 01875261“ vorgelegt. Alle geforderten Kreuze waren an der korrekten Stelle, als Dosierungsangabe war „>>gemäß schriftl“ zu finden. Hier hatte offenbar der Computer in der Arztpraxis die Zeile abgebrochen.
Die Apotheke hielt diese Art der Dosierungsangabe für ausreichend und versorgte die Kundin mit dem verordneten Mittel.
Im Nachhinein erfolgte allerdings eine Retaxierung auf null, und zwar mit der Begründung, dass gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV bei der Abgabe eine ärztliche Dosierungsanweisung vorhanden sein müsse.
Im Wortlaut ist im zitierten Paragrafen Folgendes zu lesen:
2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV
„(1) Die Verschreibung muss enthalten: […]
7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“
Hier ist ja sogar noch hinterlegt, dass auch ein Hinweis auf eine schriftlich vorliegende Dosierungsanweisung ausreichend ist.
Bei T-Rezepten gibt es allerdings bei Dosierungsangaben immer Unsicherheiten, da hier auch die Verschreibungshöchstmengen berücksichtigt werden müssen. Für Frauen im gebärfähigen Alter darf der Bedarf für 4 Wochen, ansonsten der Bedarf für maximal 12 Wochen verordnet werden.
Handelt es sich bei einer Patientin offensichtlich um eine Frau im gebärfähigen Alter und möchte man die Verschreibungshöchstmenge überprüfen, dann empfiehlt es sich, eine genaue Dosierung zu erfragen und ggf. zu ergänzen. Im vorliegenden Fall war die Patientin 83 Jahre alt – hier sollte man davon ausgehen dürfen, dass eine Gebärfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Bei einer Verordnungsmenge von 21 Stück gab es keinen Grund, von einer Überschreitung der Verordnungshöchstmenge auszugehen.
Außerdem ist klar ersichtlich, dass der Arzt der Patientin eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben hat, denn das sollte mit dem nicht vollständigen Druck „gemäß schriftl“ vermittelt werden.
Einspruch gegen die Nullretax
Die Apotheke aufgrund des Fehldrucks des Arztes, den jeder als schriftliche Dosierungsanweisung interpretieren würde, bei diesem Rezeptwert mit einer Nullretax zu bestrafen, ist fragwürdig.
Der Aufdruck ist zwar abgebrochen, dennoch lässt er sich eindeutig der Dosierungsanweisung „Gemäß schriftl. Anweisung“ zuordnen.
Nach § 6 Abs. 1d Rahmenvertrag dürfen formale Fehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit tangieren, nicht mehr retaxiert werden:
6 Abs. 1d Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Im weiteren Verlauf dieses Paragrafen wird auch auf T-Rezepte eingegangen; hier geht es um verrutschte Kreuze auf T-Rezepten, die in der Vergangenheit ebenfalls häufig retaxiert wurden.
Da der Druck von T-Rezepten in der Arztsoftware wohl problematisch ist, wurde dieses Problem letztlich in § 6 Abs. 2e des Rahmenvertrags aufgenommen. Bei verrutschten, aber zuordnungsfähigen Kreuzen darf die Kasse nicht retaxieren:
6 Abs. 2e Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV auf papiergebundenen Verordnungsblättern
(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist,
(e2) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch die verschreibende Person erfolgt ist.“
Dies sollte sich analog auch auf eine verrutschte oder abgebrochene Dosierungsanweisung übertragen lassen. Der Druck ist nicht verrutscht, sondern abgebrochen. Dennoch lässt er sich eindeutig der Dosierungsanweisung „Gemäß schriftl. Anweisung“ zuordnen.
Daher sollte die Apotheke Einspruch erheben, die Retaxierung sollte zurückgenommen werden.
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