Erneute kostspielige T-Rezept-Retax

Bei auf T-Rezepten verordneten Arznei­mitteln handelt es sich in den meisten Fällen um hoch­preisige Arznei­mittel. Schon allein aus diesem Grund sollte hier besondere Aufmerk­samkeit bei der Rezept­belieferung gelten, doch natürlich ist auch der rechtliche Hinter­grund zu berück­sichtigen. Wenn es dann im Nachgang zu einer Retax kommt, ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer, so auch im heute vorge­stellten Fall.

Revlimid-Verordnung über mehr als 7.000 Euro

Einer Apotheke wurde im Februar dieses Jahres ein T-Rezept über „Revlimid 10 mg Hart­kapseln 10 mg HKP 21 St. N1 PZN 01875261“ vorgelegt. Alle geforderten Kreuze waren an der korrekten Stelle, als Dosierungs­angabe war „>>gemäß schriftl“ zu finden. Hier hatte offenbar der Computer in der Arzt­praxis die Zeile abge­brochen.

Die Apotheke hielt diese Art der Dosierungs­angabe für ausreichend und versorgte die Kundin mit dem verordneten Mittel.

Im Nachhinein erfolgte allerdings eine Retaxierung auf null, und zwar mit der Begründung, dass gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV bei der Abgabe eine ärztliche Dosierungs­anweisung vorhanden sein müsse.

Im Wortlaut ist im zitierten Paragrafen Folgendes zu lesen:

2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV

„(1) Die Verschreibung muss enthalten: […]

7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“

Hier ist ja sogar noch hinter­legt, dass auch ein Hinweis auf eine schriftlich vorliegende Dosierungs­anweisung ausreichend ist.

Bei T-Rezepten gibt es allerdings bei Dosierungs­angaben immer Unsicher­heiten, da hier auch die Verschreibungs­höchst­mengen berück­sichtigt werden müssen. Für Frauen im gebärfähigen Alter darf der Bedarf für 4 Wochen, ansonsten der Bedarf für maximal 12 Wochen verordnet werden.

Handelt es sich bei einer Patientin offen­sichtlich um eine Frau im gebär­fähigen Alter und möchte man die Verschreibungs­höchst­menge über­prüfen, dann empfiehlt es sich, eine genaue Dosierung zu erfragen und ggf. zu ergänzen. Im vor­liegenden Fall war die Patientin 83 Jahre alt – hier sollte man davon aus­gehen dürfen, dass eine Gebär­fähig­keit nicht mehr gegeben ist. Bei einer Verordnungs­menge von 21 Stück gab es keinen Grund, von einer Über­schreitung der Verordnungs­höchst­menge auszu­gehen.

Außerdem ist klar ersichtlich, dass der Arzt der Patientin eine schriftliche Dosierungs­anweisung mit­ge­geben hat, denn das sollte mit dem nicht voll­ständigen Druck „gemäß schriftl“ vermittelt werden.

Einspruch gegen die Nullretax

Die Apotheke aufgrund des Fehldrucks des Arztes, den jeder als schriftliche Dosierungs­anweisung inter­pretieren würde, bei diesem Rezept­wert mit einer Null­retax zu bestrafen, ist frag­würdig.

Der Aufdruck ist zwar abge­brochen, dennoch lässt er sich eindeutig der Dosierungs­anweisung „Gemäß schriftl. Anweisung“ zuordnen.

Nach § 6 Abs. 1d Rahmen­vertrag dürfen formale Fehler, die weder die Arznei­mittel­sicherheit noch die Wirtschaft­lichkeit tangieren, nicht mehr retaxiert werden:

6 Abs. 1d Rahmenvertrag

„Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittel­sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“

Im weiteren Verlauf dieses Paragrafen wird auch auf T-Rezepte einge­gangen; hier geht es um ver­rutschte Kreuze auf T-Rezepten, die in der Vergangen­heit eben­falls häufig retaxiert wurden.

Da der Druck von T-Rezepten in der Arzt­software wohl problematisch ist, wurde dieses Problem letztlich in § 6 Abs. 2e des Rahmen­vertrags aufge­nommen. Bei verrutschten, aber zuordnungs­fähigen Kreuzen darf die Kasse nicht retaxieren:

6 Abs. 2e Rahmenvertrag

„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich ins­besondere: […]

e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV auf papier­ge­bundenen Verordnungs­blättern

(e1) die erforderliche Kenn­zeichnung durch Ankreuzen ver­rutscht, aber zuordnungs­fähig ist,

(e2) die erforderliche Kenn­zeichnung durch Ankreuzen hand­schriftlich durch die verschreibende Person erfolgt ist.“

Dies sollte sich analog auch auf eine verrutschte oder abge­brochene Dosierungs­anweisung über­tragen lassen. Der Druck ist nicht verrutscht, sondern abge­brochen. Dennoch lässt er sich eindeutig der Dosierungs­anweisung „Gemäß schriftl. Anweisung“ zuordnen.

Daher sollte die Apotheke Ein­spruch erheben, die Retaxierung sollte zurück­ge­nommen werden.

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