Erfolg für die Apothekerkammer Nordrhein: Online-Cannabis-Plattform „Dr. Ansay“ unterliegt vor Gericht

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat juristisch erfolgreich gegen die Online-Plattform „Dr. Ansay“ vorgehen können. Das Landgericht Hamburg entschied am Dienstag, dass die Plattform nicht mehr für die telemedizinische Verschreibung von medizinischem Cannabis werben darf. Der Google-Slogan „Cannabis + Rezept einfach, schnell & günstig erhalten“ wurde als unzulässig eingestuft.

Das Gericht sah in den Werbemaßnahmen von „Dr. Ansay“ Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Konkret wurde festgestellt:

1. Persönlicher ärztlicher Kontakt für eine Behandlung mit Cannabis ist notwendig

§ 9 HWG untersagt Werbung für Fernbehandlungen, es sei denn, ein persönlicher ärztlicher Kontakt ist nach fachlichen Standards nicht erforderlich. Beim Einsatz von medizinischem Cannabis sah das Gericht jedoch erhebliche Risiken, darunter Suchtgefahr und Nebenwirkungen, weshalb eine persönliche Konsultation erforderlich ist.

2. Unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

§ 10 Abs. 1 HWG untersagt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern. Die Plattform „Dr. Ansay“ stellte medizinisches Cannabis jedoch nicht nur informativ, sondern als beworbenes Produkt dar, was gegen das Werbeverbot verstößt. Der bei Google eingeblendeten Slogan „Cannabis + Rezept einfach, schnell & günstig erhalten“ ist demnach unzulässig. 

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch „Dr. Ansay“ wurde zur Zahlung von 1.006,78 Euro Abmahnkosten an die AKNR verpflichtet.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. März 2025, Az.: 406 HKO 68/24

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