Entlassverordnungen – ein ständiges Ärgernis

Der heutige Retax-Newsletter beschäftigt sich mit der Frage, weshalb Entlassverordnungen – unabhängig von der SARS-CoV-2-AMVersVO – ein ständiges Ärgernis bezüglich der Retaxhäufigkeit bestimmter Krankenkassen sind und offenbar auch bleiben, da es hierzu bisher keine neuen Regelungen zur Retaxsicherheit gibt.

Die im Krankenhaus ausgestellten, zum Übergang eines stationären Krankenhausaufenthalts in die Weiterbetreuung durch den Hausarzt und die Apotheke gedachten Entlassverordnungen werden leider häufig nicht entsprechend den Vorschriften erstellt. Die Verpflichtung zur Überprüfung dieser Entlassverordnungen wurde, wie so oft, vertraglich der Apothekerschaft auferlegt. Damit wurde für einige Rezeptprüfstellen ein weiterer Ansatzpunkt für Retaxierungen geschaffen, bei denen jeder noch so kleine Formfehler finanziell den Apotheken via Nullretax angelastet werden kann, obwohl ihnen keine der apothekenrechtlichen Vorschriften dies ausdrücklich erlaubt.

Erneut erreichte das DeutscheApothekenPortal eine Anfrage einer retaxierten Apotheke. Dabei ging es um die folgende Verordnung:

Krankenkasse: Novitas BKK (IK 104491707)
Verordnet:3 Arzneimittel, die für den Sachverhalt keine Bedeutung haben
Abgabedatum:15.05.2019

Wie der Verordnung zu entnehmen ist, ist nur an einer der sechs Verordnungsvorgaben zu erkennen, dass es sich um eine Entlassverordnung handeln könnte:

  • Das Muster-16-Rezept trägt keine Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“.
  • Das Kennzeichen „4“ ist nicht an der letzten Stelle des Statusfelds aufgetragen.
  • Die Betriebsstättennummer (BSNR) beginnt mit „75“.
  • Die BSNR in der Codierzeile des Rezepts und die BSNR im Personalienfeld stimmen nicht überein.
  • Die Arztnummer bzw. Pseudoarztnummer („4444444“ plus zweistelliger Fachgruppencode) ist nicht eingetragen.
  • Das Rezept wurde von einem Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt.

Zusätzlich ist dem Arztstempel zu entnehmen, dass es sich um eine Station eines Krankenhauses handelt – dies ist jedoch keine der sechs Vorgaben, die eine Entlassverordnung erfüllen muss.

Alle Merkmale, die eine korrekte ärztliche Verordnung im Entlassmanagement erfüllen muss, außer der BSNR wurden jedoch entweder nicht angebracht oder waren für die Apotheke nicht erkennbar bzw. unüberprüfbar.

Diese minimale Erkennbarkeit durch die Angabe im Stempel wurde zudem von der Rezeptprüfstelle gar nicht anerkannt, denn deren Fehlen wurde von der Prüfstelle ebenfalls als Korrekturgrund angemerkt. Die Angabe der Station im Stempel ist wie erwähnt nicht mal eine der erforderlichen Angaben einer Entlassverordnung.

Dennoch wurde die betroffene Apotheke durch die Rezeptprüfstelle spectrum>k im Auftrag der BKK Novitas auf null retaxiert:

Würde man hier der Begründung des Rezeptprüfungsdienstleisters folgen, wäre keines der Kennzeichen einer Entlassverordnung mehr vorhanden!

Dennoch wurde der Einspruch der Apotheke abgelehnt:

Dass hier schon bei der alten Regelung zum alten Entlassmanagement kein Entgegenkommen mancher Krankenkassen zu erwarten ist, lässt wenig Hoffnung aufkommen, dass man sich später geschlossen dem Wunsch der Politik anschließen und auf Retaxationen zur neuen SARS-CoV-2-AMVersVO-Entlassverordnung verzichten wird.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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