Entlassrezepte – Packungsgrößenchaos wie vor Corona?
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Während der Coronapandemie wurden mit der SARS-CoV-2-AMVersVO auch für Entlassrezepte Erleichterungen bei Verordnung und Abgabe geschaffen. Vor allem die Möglichkeit, Packungsgrößen bis zur N3 zu verordnen, war eine große Entlastung, denn vorher waren Fragen zu abgabefähigen Packungsgrößen an der Tagesordnung.
Leider wurde diese Ausnahme nicht verlängert – zum Leidwesen von Ärzten, Apotheken und letztlich auch Patienten. Denn die Lücken, die die Vereinbarungen zum Entlassmanagement hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von größeren Packungen als N1 lassen, wurden bislang nicht überall gestopft.
Nur eine Packung des kleinsten N-Bereichs
In § 4 der Anlage 8 des Rahmenvertrags ist definiert, was Apotheken auf Entlassrezepte abgeben dürfen:
- Eine Packung des kleinsten N-Bereichs oder eine kleinere Packung
- Ist ein kleiner N-Bereich definiert, aber keine Packung aus diesem Bereich im Handel, kann keine Packung abgegeben werden.
- Ist eine größere Packung verordnet worden, kann eine Packung des kleinsten definierten N-Bereichs abgegeben werden.
- Ist kein N-Bereich für einen Wirkstoff definiert, handelt es sich um eine nicht erstattungsfähige Verordnung.
Nun lassen sich mit diesen Vorgaben sicherlich viele Verordnungen beliefern, auch wenn das in vielen Fällen für die Apotheke einen erhöhten Prüfaufwand bedeutet. Ist zum Beispiel eine N3-Packung verordnet, muss zunächst geprüft werden, ob es wirklich keinen kleineren definierten N-Bereich gibt. Die N3 darf nur abgegeben werden, wenn der N3-Bereich auch der gemäß PackungsV einzige definierte N-Bereich ist, wie im folgenden Beispiel: Verordnet wurde Nexavar 200 mg 112 St. N3. Es gibt keine kleineren Packungen im Handel, dennoch stellt sich im Entlassmanagement aufgrund der Rahmenvertragsvorgaben die Frage, ob die große Packung abgegeben werden darf. Laut PackungsV sind die N-Bereiche wie folgt definiert:
Da der N3-Bereich der einzige definierte Bereich ist, kann die verordnete N3-Packung in diesem Fall abgegeben werden.
Anders sieht es aus, wenn eine größere Packung (als kleinste im Handel befindliche Packung) verordnet ist, es aber kleinere definierte N-Bereiche gibt, wie in folgendem Fall: Verordnet wurde Atmadisc 25 µg/125 µg, 120 St. N2. Eine kleinere Packung dieser Stärke gibt es nicht, aber laut PackungsV ist ein N1-Bereich definiert.
Hier könnte die Apotheke gemäß Rahmenvertrag das Rezept nicht zulasten der GKV beliefern, sondern müsste entweder vom Hausarzt eine normale Verordnung anfordern oder es den Patienten privat bezahlen lassen.
Ausnahmeregelung der Krankenkassen?
In solchen Fällen ist durchaus die schnelle Patientenversorgung in Gefahr. Die Ersatzkassen haben aus diesem Grund schon vor einiger Zeit im Arzneiversorgungsvertrag nachgebessert:
6 Entlassmanagement
„(1) In Ergänzung zu Anlage 8 des Rahmenvertrages verständigen sich die Vertragspartner auf nachfolgende Regelungen:
a) Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes gemäß § 3 führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 aufzutragen.“
Bei Rezepten zulasten einer Ersatzkasse haben die Apotheken also auch im oben geschilderten Fall die Möglichkeit, die Patienten zulasten der GKV mit dem benötigten Arzneimittel zu beliefern – sie müssen es aber auf dem Rezept per Sonder-PZN dokumentieren.
Bei Regionalkassen müssen Apotheken die jeweiligen Verträge prüfen, teilweise findet man dazu aber auch auf den Internetseiten der Krankenkassen Informationen. So beispielsweise bei der AOK im Bereich Leistungserbringer. Dort ist folgender Passus hinsichtlich der VERORDNUNG zu finden:
Internetseite der AOK
„Insbesondere sind folgende Regeln zu beachten:
Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine Packung mit dem kleinsten Kennzeichen N1 begrenzt. Falls eine solche Packung nicht im Handel ist, kann ausnahmsweise auf die kleinste verfügbare Packung, zum Beispiel auch eine N2-Packung, zurückgegriffen werden. Sonstige in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte wie Verbandmittel oder Harn- und Blutteststreifen können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.“
Es stellt sich nun noch die Frage, ob sich Apotheken ebenfalls daran orientieren und entsprechende Packungen auch ABGEBEN dürfen – sicherheitshalber sollten dazu auch die entsprechenden Lieferverträge geprüft werden.
Es bleibt dabei, dass die Frage nach der Abgabefähigkeit der auf Entlassrezepten verordneten Packungsgrößen die Apotheken weiterhin beschäftigt. Einige wichtige Fragen und Antworten haben wir in einem FAQ zum Entlassmanagement für Sie zusammengestellt:
- Zur Arbeitshilfe „FAQ Entlassmangement in der Apotheke“
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