Entlassrezepte ohne Balken – was ist zu tun?
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Offenbar sind Entlassrezepte aktuell sehr in den Fokus der Prüfstellen der Krankenkassen gerückt. Dabei wird auch immer häufiger retaxiert, wie verschiedene aktuelle Fälle zeigen. Dabei dreht es sich häufig um die zentrale Frage: Ist ein Entlassrezept auf einem rosa Muster-16-Formular ohne den Balken „Entlassmanagement“ ein Entlassrezept oder nicht?
Retaxgrund: Überschreitung der Abgabefrist
Problematisch wird es bei Entlassrezepten, wenn die kurze Abgabefrist von drei Werktagen überschritten wird, denn dann retaxieren Krankenkassen mit ebendieser Begründung. Dies zeigt auch der folgende Fall, den uns eine Apotheke schilderte: An einem Montag wurde ein Muster-16-Rezept über Clexane®-Spritzen ohne den Querbalken „Entlassmanagement“ in der Apotheke vorgelegt. Ausstellungsdatum war der vorangegangene Dienstag. Die Apotheke versorgte den Patienten mit den verordneten Spritzen. Erst nach dem Eintreffen der Retaxation erkannte die Apotheke, dass das Rezept zwei Merkmale eines Entlassrezeptes trug: die 75 am Anfang der BSNR sowie die 4 am Ende des Statusfeldes.
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, wie ein Entlassrezept nach Anlage 8 des Rahmenvertrags auszusehen hat:
1 Arzneiverordnungsblätter und elektronische Verordnungen im Entlassmanagement
„(1) Eine Verordnung gilt als Entlassverordnung, wenn die papiergebundene Verordnung auf einem Vordruck erfolgt, der dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) der Anlage 2/2a des BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung entspricht, mit der Sonderkennzeichnung ‚Entlassmanagement‘ gemäß Anlage 2 – Technische Anlage zum Rahmenvertrag Entlassmanagement von Krankenhäusern nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V – versehen ist und die Betriebsstättennummer (BSNR) in der Codierleiste mit den Ziffern ‚75‘ beginnt. Elektronsiche Verordnungen sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 2b des BMV-Ä gekennzeichnet.“
In § 2 sind in den Punkten 1 und 2 nochmals die genauen Vorgaben für das Statusfeld und die BSNR angegeben.
Einspruchsbegründung: Es lag kein Entlassrezept vor
Damit waren auch bei dieser Verordnung nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die für ein Entlassrezept umzusetzen sind, und da die Abgabefrist für ein normales Muster-16-Rezept noch nicht überschritten war, sollte die Apotheke auch hier Einspruch einlegen.
Sollten diese Retaxationen nun Schule machen, ist zu befürchten, dass Apotheken ihre Patienten aufgrund dieser Retaxgefahr bald nicht mehr zeitnah versorgen können. Eine Versorgung könnte dann auf solch ein Rezept nur noch in Form eines Privatrezeptes erfolgen, sodass der Patient die Kosten der Arzneimittel tragen müsste. Alternativ müsste die Apotheke den Patienten zunächst zu seinem Hausarzt schicken, damit dieser ein ordnungsgemäßes, klassisches Kassenrezept ausstellt. Beide Versorgungsformen stützen allerdings nicht unbedingt die unbürokratische und zeitnahe Anschlussversorgung der Patienten, die eigentlich durch das Entlassmanagement ermöglicht werden soll.
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