Entlassrezepte ohne Balken – was ist zu tun?

Offenbar sind Entlassrezepte aktuell sehr in den Fokus der Prüfstellen der Krankenkassen gerückt. Dabei wird auch immer häufiger retaxiert, wie verschiedene aktuelle Fälle zeigen. Dabei dreht es sich häufig um die zentrale Frage: Ist ein Entlassrezept auf einem rosa Muster-16-Formular ohne den Balken „Entlassmanagement“ ein Entlassrezept oder nicht?

Retaxgrund: Überschreitung der Abgabefrist

Problematisch wird es bei Entlassrezepten, wenn die kurze Abgabefrist von drei Werktagen überschritten wird, denn dann retaxieren Krankenkassen mit ebendieser Begründung. Dies zeigt auch der folgende Fall, den uns eine Apotheke schilderte: An einem Montag wurde ein Muster-16-Rezept über Clexane®-Spritzen ohne den Querbalken „Entlassmanagement“ in der Apotheke vorgelegt. Ausstellungsdatum war der vorangegangene Dienstag. Die Apotheke versorgte den Patienten mit den verordneten Spritzen. Erst nach dem Eintreffen der Retaxation erkannte die Apotheke, dass das Rezept zwei Merkmale eines Entlassrezeptes trug: die 75 am Anfang der BSNR sowie die 4 am Ende des Statusfeldes.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, wie ein Entlassrezept nach Anlage 8 des Rahmenvertrags auszusehen hat:

1 Arzneiverordnungsblätter und elektronische Verordnungen im Entlassmanagement

„(1) Eine Verordnung gilt als Entlass­verordnung, wenn die papier­ge­bundene Verordnung auf einem Vor­druck erfolgt, der dem Arznei­verordnungs­blatt (Muster 16) der Anlage 2/2a des BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung entspricht, mit der Sonder­kenn­zeichnung ‚Entlass­management‘ gemäß Anlage 2 – Technische Anlage zum Rahmen­vertrag Entlass­management von Kranken­häusern nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V – versehen ist und die Betriebs­stätten­nummer (BSNR) in der Codier­leiste mit den Ziffern ‚75‘ beginnt. Elektronsiche Verordnungen sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 2b des BMV-Ä gekenn­zeichnet.“

In § 2 sind in den Punkten 1 und 2 nochmals die genauen Vorgaben für das Status­feld und die BSNR angegeben.

Einspruchsbegründung: Es lag kein Entlassrezept vor

Damit waren auch bei dieser Verordnung nicht alle Voraus­setzungen erfüllt, die für ein Entlass­rezept umzu­setzen sind, und da die Abgabe­frist für ein normales Muster-16-Rezept noch nicht über­schritten war, sollte die Apotheke auch hier Einspruch einlegen.

Sollten diese Retaxationen nun Schule machen, ist zu befürchten, dass Apotheken ihre Patienten aufgrund dieser Retax­gefahr bald nicht mehr zeitnah versorgen können. Eine Versorgung könnte dann auf solch ein Rezept nur noch in Form eines Privat­rezeptes erfolgen, sodass der Patient die Kosten der Arznei­mittel tragen müsste. Alternativ müsste die Apotheke den Patienten zunächst zu seinem Haus­arzt schicken, damit dieser ein ordnungs­gemäßes, klassisches Kassen­rezept ausstellt. Beide Versorgungs­formen stützen allerdings nicht unbedingt die unbüro­kratische und zeitnahe Anschluss­versorgung der Patienten, die eigentlich durch das Entlass­management ermöglicht werden soll.

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