Retaxfalle Entlassrezept: Wann darf eine größere Packung als N1 abgegeben werden?
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Entlassrezepte sind regelmäßig Thema in Anfragen zur Rezeptbelieferung an das DeutscheApothekenPortal. Eine zentrale Frage, die immer wieder gestellt wird: Darf eine verordnete Packung, die größer ist als eine N1-Packung, sprich eine Packung der Größe N2 oder N3, auf einem Entlassrezept verordnet und abgegeben werden?
Grundlage des Rahmenvertrags
In Anlage 8 zum Rahmenvertrag sind die Eckdaten für die Belieferung von Entlassrezepten in der Apotheke festgelegt. Hier heißt es zur Auswahl der Packungsgröße:
4 Auswahl der Arzneimittel
(1) Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächstgrößeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.
Demnach kann grundsätzlich nur eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen abgegeben werden. Sprich: Ist ein N1-Bereich laut Packungsgrößenverordnung definiert, so kann auch nur eine Packung dieses N-Bereichs abgegeben werden. Ist kein N1-Bereich definiert, sondern der kleinste definierte Bereich der N2- oder gar N3-Bereich, so kann eine Packung aus diesem Bereich abgegeben werden. Es gibt also durchaus Konstellationen, in denen eine N2- oder N3-Packung verordnet und abgegeben werden kann.
Ein Beispiel:
Verordnet wurde eine Packung Nexavar 200 mg 112 St. N3. Ein Blick in die Packungsgrößenverordnung zeigt, dass weder der N1- noch der N2-Bereich definiert ist. Der einzige definierte N-Bereich ist der N3-Bereich mit 106 bis 112 Stück. Aus diesem Grund darf in diesem Fall eine N3-Packung verordnet und abgegeben werden. Dies zeigt auch der Entlassrezept-Checkplus auf dem DeutschenApothekenPortal:
Ausnahmeregeln bei Ersatzkassen
Es gibt zahlreiche andere Fälle, in denen ein kleiner N-Bereich definiert, aber keine Packung dieses N-Bereichs im Handel ist. Dies ist für die Apotheke problematisch, wie beispielsweise bei einer Verordnung über Jardiance 10 mg 30 St. N2. Für dieses Präparat sind alle N-Bereiche definiert, es ist aber keine N1-Packung im Handel:
Nach Rahmenvertrag dürfte die Apotheke in solch einem Fall keine Packung auf das vorliegende Entlassrezept abrechnen. Nun gibt es zumindest bei Ersatzkassen die Regelung in § 6 Abs. 1 Buchst. a AVV, dass in Fällen, in denen ein kleiner N-Bereich definiert, aber keine Packung dieses N-Bereichs im Handel ist, eine Packung des größeren N-Bereichs abgegeben werden darf. In solch einem Fall muss zusätzlich die Sonder-PZN 06460731 auf dem Rezept angegeben werden. Wäre ein Entlassrezept über Jardiance 10 mg 30 St. N2 auf einem Rezept zulasten einer Ersatzkasse verordnet, dürfte die Apotheke die Packung demnach abgeben und abrechnen. Bei einer Verordnung zulasten einer Primärkasse müsste geprüft werden, ob es dort eine vergleichbare Regelung gibt. Ist dies nicht der Fall, kann die Apotheke das Rezept entweder als Privatrezept behandeln – dann müsste der Patient das Arzneimittel bezahlen – oder es wird ein normales Muster-16-Rezept beim weiterbehandelnden Arzt über die fragliche Packung angefordert, allerdings kann dies die Versorgung des Patienten verzögern.
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