Einspruchsanerkennung: Fehlende Gebrauchsanweisung auf Rezepturverordnung

Vielleicht erinnern Sie sich an den Retaxfall vom 22. September 2016, als einer Apotheke eine Rezepturverordnung auf Null retaxiert wurde, weil die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept fehlte.

Die rechtlichen Hintergründe

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung stehen.

Der neue § 3 Rahmenvertrag wiederum regelt Formfehler, die nicht mehr zu Retaxierungen führen dürfen und erlaubt auch, Ergänzungen vorzunehmen, wie z. B. die einer fehlenden Gebrauchsanweisung auf Rezepturverordnungen.

Eine solche Ergänzung muss allerdings vor der Abgabe und Abrechnung erfolgen. Andernfalls kann eine fehlende bzw. nicht ergänzte Gebrauchsanweisung zu einer Retaxation führen.

Der Retaxfall

Es waren Hydrocortison-Kapseln in zwei Stärken verordnet worden, die der Patient nicht zum ersten Mal erhielt. Leider hatte der Arzt diesmal versäumt, die Dosierung auf dem Rezept zu notieren und auch die Apotheke sah die Rezeptur schon als „Routine“ an und vergaß ebenfalls, die Gebrauchsanweisung zu ergänzen. Diesen Fehler zahlte die Apotheke zunächst mit einer Null-Retax.

Der erfolgreiche Einspruch

Da der Patient die Kapseln nicht zum ersten Mal erhielt, konnte von Kenntnis der Gebrauchsweise ausgegangen werden. Die Arzneimittelsicherheit war demnach nicht gefährdet und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht tangiert. § 3 Rahmenvertrag besagt nämlich:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.

Da sowohl die Apotheke (anhand älterer Verordnungen), als auch der Arzt bestätigen konnten, dass die Arzneimittelsicherheit, trotz fehlender Gebrauchsinformation nicht gefährdet war (Gebrauchsanweisung war dem Patienten bereits bekannt!), hat DAP der Apotheke daraufhin zum Einspruch geraten.

Sehr erfreut waren wir nun über folgende Rückmeldung der betroffenen Apotheke:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Einspruch war erfolgreich und die Retax wurde zurückgenommen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!“

Wieder einmal ein Happy End!

Ihr DAP-Team

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